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ASA-Protokoll Generator

Erstellen Sie in wenigen Minuten ein vollständiges Protokoll für Ihre Sitzung des Arbeitsschutzausschusses (ASA). Die gesetzlichen Pflicht-Teilnehmer und Standard-Tagesordnungspunkte sind bereits vorausgefüllt – laden Sie das Ergebnis direkt als PDF herunter.

Sitzungsdaten
Teilnehmer

Die gesetzlichen Pflicht-Teilnehmer sind vorausgefüllt (§ 11 ASiG). Ergänzen Sie die Namen und fügen Sie bei Bedarf weitere Teilnehmer hinzu.

Tagesordnung

Standard-TOPs sind vorausgefüllt. Passen Sie sie an oder fügen Sie eigene hinzu.

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So nutzen Sie den ASA-Protokoll Generator

Unser Generator führt Sie in drei einfachen Schritten zu einem professionellen ASA-Protokoll:

  1. Sitzungsdaten eingeben: Tragen Sie den Namen Ihres Unternehmens, das Datum und die Uhrzeit der Sitzung, den Ort (z. B. Besprechungsraum, Standort) sowie den Namen der protokollführenden Person ein. Das Datum ist das einzige Pflichtfeld.
  2. Teilnehmer und Tagesordnung anpassen: Die gesetzlich vorgeschriebenen Teilnehmer nach § 11 ASiG sind bereits vorausgefüllt – ergänzen Sie einfach die Namen. Falls weitere Personen teilnehmen (z. B. Schwerbehindertenvertretung, Führungskräfte), können Sie diese über den Button hinzufügen. Auch die Standard-Tagesordnungspunkte lassen sich frei anpassen, entfernen oder erweitern.
  3. Protokoll erstellen und herunterladen: Klicken Sie auf „Protokoll erstellen“ und Sie erhalten ein fertiges Protokoll mit Teilnehmerliste, Unterschriftsfeldern, Tagesordnung und Notizfeldern für jeden TOP. Laden Sie das Protokoll anschließend als PDF herunter – fertig zum Ausdrucken oder digitalen Archivieren.

Tipp: Füllen Sie vor der Sitzung nur die Eckdaten aus und laden Sie die Vorlage mit den leeren Notizfeldern als PDF herunter. So können Sie die Inhalte handschriftlich während der Sitzung notieren.

Teilnehmer einer ASA-Sitzung besprechen Arbeitsschutz-Dokumente am Konferenztisch

Was ist der Arbeitsschutzausschuss (ASA)?

Der Arbeitsschutzausschuss (ASA) ist ein gesetzlich vorgeschriebenes beratendes Gremium, das Anliegen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung im Betrieb berät. Er ist kein Beschlussorgan – seine Aufgabe ist es, den Arbeitgeber zu beraten und Empfehlungen auszusprechen. Die Einrichtung ist in § 11 des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG) geregelt.

Jeder Arbeitgeber mit mehr als 20 Beschäftigten ist verpflichtet, einen ASA zu bilden – auch wenn kein Betriebsrat im Unternehmen existiert. Bei der Berechnung der Schwelle werden Teilzeitbeschäftigte anteilig angerechnet: Mitarbeitende mit bis zu 20 Wochenstunden zählen als 0,5, mit bis zu 30 Wochenstunden als 0,75. Das Gremium tritt mindestens einmal pro Vierteljahr zusammen – also mindestens vier Mal im Jahr. Ausnahmen von dieser Mindestfrequenz sieht das Gesetz nicht vor.

Wer nimmt an der ASA-Sitzung teil?

Die Zusammensetzung des ASA ist in § 11 ASiG abschließend geregelt. Folgende Personen sind Pflichtmitglieder:

Darüber hinaus hat die Schwerbehindertenvertretung das Recht, an allen ASA-Sitzungen beratend teilzunehmen (§ 178 Abs. 4 SGB IX). Je nach Bedarf können weitere Personen eingeladen werden, etwa Führungskräfte, Fachplaner oder externe Berater.

ASA-Mitglieder im informellen Austausch während einer Kaffeepause

Welche Themen werden im ASA behandelt?

Der ASA berät über alle wesentlichen Belange des Arbeitsschutzes im Betrieb. Typische Tagesordnungspunkte sind:

  • Analyse des Unfallgeschehens seit der letzten Sitzung
  • Berichte von SiFa und Betriebsarzt über durchgeführte Maßnahmen und Begehungen
  • Stand der Gefährdungsbeurteilungen und offener Maßnahmen
  • Geplante Unterweisungen und Schulungen
  • Neue gesetzliche Anforderungen oder Änderungen von Vorschriften
  • Psychische Belastungen am Arbeitsplatz und betriebliches Gesundheitsmanagement
  • Persönliche Schutzausrüstung (PSA) und deren Zustand

Ist ein Protokoll der ASA-Sitzung Pflicht?

Eine explizite gesetzliche Pflicht zur Protokollierung der ASA-Sitzung besteht nicht. In der Praxis ist die Dokumentation jedoch dringend empfohlen und wird von Aufsichtsbehörden und Berufsgenossenschaften regelmäßig eingefordert. Ein Protokoll dient als:

  • Nachweis der ordnungsgemäßen Durchführung des ASA gegenüber Behörden und BG
  • Dokumentation beschlossener Maßnahmen mit Verantwortlichen und Fristen
  • Grundlage für die Nachverfolgung offener Punkte in der nächsten Sitzung
  • Rechtliche Absicherung des Arbeitgebers im Falle von Prüfungen oder Unfalluntersuchungen

Hinzu kommt, dass der Arbeitgeber nach § 6 ArbSchG das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung sowie die festgelegten Maßnahmen und deren Überprüfung dokumentieren muss. Da im ASA regelmäßig Maßnahmen beraten und Zuständigkeiten verteilt werden, ist ein Sitzungsprotokoll der naheliegendste Weg, dieser Dokumentationspflicht nachzukommen. In der Praxis empfiehlt sich eine Aufbewahrung der Protokolle über mindestens fünf Jahre.

Betriebsbegehung in einer Produktionshalle durch das ASA-Gremium

Offizielle ASA-Protokoll-Vorlagen

Neben unserem Generator bieten auch einige Berufsgenossenschaften und Institutionen eigene Vorlagen und Arbeitshilfen für die Dokumentation der ASA-Sitzung an. Diese können als Ergänzung oder Alternative genutzt werden:

Rechtsgrundlagen

Der Arbeitsschutzausschuss ist in mehreren Gesetzen und Vorschriften verankert. Die wichtigsten Rechtsgrundlagen für die Bildung, Zusammensetzung und Dokumentation des ASA im Überblick:

  • § 11 ASiG (Arbeitssicherheitsgesetz): Pflicht zur Bildung des Arbeitsschutzausschusses bei mehr als 20 Beschäftigten, mindestens vierteljährliche Sitzungen, abschließende Zusammensetzung des Gremiums, anteilige Berücksichtigung von Teilzeitbeschäftigten
  • § 22 SGB VII: Pflicht zur Bestellung von Sicherheitsbeauftragten bei regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten – diese sind Pflichtmitglieder des ASA
  • § 178 Abs. 4 SGB IX: Recht der Schwerbehindertenvertretung auf beratende Teilnahme an allen ASA-Sitzungen
  • § 6 ArbSchG: Dokumentationspflicht für die Gefährdungsbeurteilung, festgelegte Maßnahmen und deren Überprüfung
  • DGUV Vorschrift 1 (§ 20): Konkretisierung der Pflichten zur Bestellung und zu den Aufgaben von Sicherheitsbeauftragten

Häufige Fragen

Der Arbeitsschutzausschuss (ASA) ist ein gesetzlich vorgeschriebenes beratendes Gremium nach § 11 ASiG, das Anliegen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung im Betrieb berät. Er muss bei mehr als 20 Beschäftigten gebildet werden.

Der Arbeitsschutzausschuss muss mindestens einmal pro Vierteljahr zusammentreten, also mindestens vier Mal im Jahr.

Eine explizite Protokollierungspflicht besteht nicht. In der Praxis ist die Dokumentation jedoch dringend empfohlen und wird von Aufsichtsbehörden regelmäßig eingefordert. Der Arbeitgeber ist zudem nach § 6 ArbSchG verpflichtet, Maßnahmen aus der Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren.

Pflichtmitglieder sind: der Arbeitgeber oder ein Beauftragter, zwei Betriebsratsmitglieder, Betriebsärzte, Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Sicherheitsbeauftragte nach § 22 SGB VII.