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Erste-Hilfe-Rechner
Wie viele Ersthelfer braucht Ihr Betrieb? Und welche Verbandkästen sind vorgeschrieben? Geben Sie Ihre Betriebsdaten ein und erhalten Sie sofort eine Berechnung auf Basis der DGUV Vorschrift 1 und ASR A4.3.
So nutzen Sie den Erste-Hilfe-Rechner
Unser Rechner benötigt nur zwei Angaben, um die gesetzlichen Anforderungen an Ersthelfer und Verbandkästen für Ihren Betrieb zu berechnen:
- Art des Betriebs auswählen: Wählen Sie die Kategorie, die am besten zu Ihrem Unternehmen passt. „Verwaltung & Handel“ umfasst Büros, Einzelhandel, Dienstleistung und ähnliche Betriebe mit überwiegend sitzender Tätigkeit. „Herstellung & Verarbeitung“ gilt für Produktion, Handwerk und Logistik. „Baustellen“ betrifft Hoch- und Tiefbau sowie Montagetätigkeiten. Die Betriebsart bestimmt, welcher Prozentsatz an Ersthelfern gilt und welche Verbandkasten-Stufe greift.
- Anzahl der Beschäftigten eingeben: Tragen Sie die Anzahl der Personen ein, die gleichzeitig im Betrieb anwesend sind – nicht die Gesamtzahl der Arbeitsverträge. Bei Schichtarbeit zählt die größte Schicht, bei mehreren Standorten jeder Standort einzeln. Diese Zahl finden Sie in der Regel in Ihren Schichtplänen oder bei der Personalabteilung.
Klicken Sie anschließend auf „Jetzt berechnen“. Das Ergebnis zeigt Ihnen die Mindestanzahl an Ersthelfern, die benötigten Verbandkästen (nach DIN 13157 und DIN 13169), die exakte Rechtsgrundlage und zusätzliche Hinweise zu Fortbildung, Kosten und ggf. Erste-Hilfe-Räumen.
Tipp: Planen Sie bei den Ersthelfern einen Puffer von 20–30 % ein, um Ausfälle durch Urlaub, Krankheit oder Schichtarbeit aufzufangen. So stellen Sie sicher, dass die Mindestanzahl auch bei Abwesenheiten jederzeit erreicht wird.

Wie viele Ersthelfer braucht mein Betrieb?
Die Mindestanzahl betrieblicher Ersthelfer ist in § 26 der DGUV Vorschrift 1 (Grundsätze der Prävention) verbindlich geregelt. Entscheidend ist die Anzahl der gleichzeitig im Betrieb anwesenden Versicherten – nicht die Gesamtzahl der Beschäftigten laut Arbeitsvertrag.
Bei 2 bis 20 gleichzeitig anwesenden Versicherten muss mindestens ein ausgebildeter Ersthelfer verfügbar sein. Ab 21 Beschäftigten gilt ein prozentualer Anteil, der sich nach der Betriebsart richtet:
- Verwaltungs- und Handelsbetriebe: Mindestens 5 % der anwesenden Beschäftigten. Dazu zählen Büros, Behörden, Banken, Versicherungen und vergleichbare Betriebe mit überwiegend sitzender Tätigkeit.
- Sonstige Betriebe: Mindestens 10 % der anwesenden Beschäftigten. Hierunter fallen Herstellungs- und Verarbeitungsbetriebe, Logistik, Handwerk, Baustellen und alle übrigen Branchen mit erhöhtem Verletzungsrisiko.
Wichtig: Die berechnete Zahl ist die Untergrenze. In der Praxis empfiehlt es sich, einen Puffer einzuplanen, da durch Urlaub, Krankheit oder Schichtarbeit nicht immer alle ausgebildeten Ersthelfer gleichzeitig anwesend sind.
Welche Verbandkästen sind vorgeschrieben?
Die Anforderungen an Verbandkästen regelt die Arbeitsstättenregel ASR A4.3 (Erste-Hilfe-Räume, Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe). Es wird zwischen zwei Verbandkasten-Größen unterschieden:
- Kleiner Verbandkasten (DIN 13157): Enthält die Grundausstattung für kleinere Betriebe und Baustellen.
- Großer Verbandkasten (DIN 13169): Enthält die doppelte Menge an Verbrauchsmaterialien. Ein großer Verbandkasten kann jederzeit durch zwei kleine ersetzt werden.
Die erforderliche Anzahl hängt sowohl von der Beschäftigtenzahl als auch von der Betriebsart ab. Baustellen haben die strengsten Vorgaben (bereits ab 11 Beschäftigten ein großer Verbandkasten), gefolgt von Herstellungs- und Verarbeitungsbetrieben (ab 21 Beschäftigten). In Verwaltungsbetrieben genügt bis 50 Beschäftigte ein kleiner Verbandkasten.
Verbandkästen müssen an gut sichtbaren und leicht zugänglichen Stellen aufbewahrt werden, mit dem weißen Kreuz auf grünem Grund (Rettungszeichen E003) gekennzeichnet sein und regelmäßig auf Vollständigkeit und Haltbarkeit geprüft werden.
Ausbildung und Fortbildung von Ersthelfern
Betriebliche Ersthelfer müssen durch eine Stelle ausgebildet werden, die vom zuständigen Unfallversicherungsträger ermächtigt ist – beispielsweise das Deutsche Rote Kreuz, die Johanniter, der Malteser Hilfsdienst oder der Arbeiter-Samariter-Bund.
Sowohl die Erstausbildung als auch die Fortbildung umfassen jeweils 9 Unterrichtseinheiten (à 45 Minuten). Die Fortbildung muss in Zeitabständen von zwei Jahren wiederholt werden. Wird die Frist überschritten, muss eine vollständige Neuausbildung erfolgen.
Die Kosten übernimmt in der Regel die zuständige Berufsgenossenschaft. Die pauschalierte Lehrgangsgebühr beträgt seit dem 1. Januar 2025 44,10 Euro pro Teilnehmer (DGUV-Gebührenordnung). Der Arbeitgeber stellt die Beschäftigten für die Zeit der Ausbildung frei und trägt die Lohnfortzahlung.

Wann ist ein Erste-Hilfe-Raum Pflicht?
Nach ASR A4.3 und § 25 DGUV Vorschrift 1 ist ein Erste-Hilfe-Raum einzurichten, wenn besondere betriebliche Gegebenheiten dies erfordern. Konkret gilt:
- In Betrieben mit mehr als 1.000 Beschäftigten ist ein Erste-Hilfe-Raum grundsätzlich einzurichten.
- Ab 100 Beschäftigten kann ein Erste-Hilfe-Raum erforderlich sein, wenn Art, Schwere und Zahl der Unfälle dies nahelegen.
- Auf Baustellen mit mehr als 50 Beschäftigten ist ein Erste-Hilfe-Raum (oder eine vergleichbare Einrichtung) Pflicht.
Rechtsgrundlagen im Überblick
Die Pflicht zur Ersten Hilfe im Betrieb ergibt sich aus mehreren Regelwerken, die ineinandergreifen:
- § 10 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG): Verpflichtet den Arbeitgeber, Maßnahmen zur Ersten Hilfe zu treffen.
- DGUV Vorschrift 1 (§§ 24–28): Konkretisiert die Pflichten: Erste-Hilfe-Material, Ersthelfer, Meldeeinrichtungen und ggf. Erste-Hilfe-Räume.
- ASR A4.3: Technische Regel für Arbeitsstätten, die die Ausstattung mit Verbandkästen und die Einrichtung von Erste-Hilfe-Räumen im Detail regelt.
- DGUV Information 204-022: Praxisleitfaden zur Organisation der Ersten Hilfe im Betrieb.
Unser Rechner berücksichtigt die aktuellen Vorgaben dieser Regelwerke. Bei branchenspezifischen Besonderheiten oder Unsicherheiten empfehlen wir, die Berechnung mit Ihrer Fachkraft für Arbeitssicherheit abzustimmen.
Häufige Fragen
In Verwaltungs- und Handelsbetrieben mindestens 5 % der gleichzeitig anwesenden Beschäftigten, in sonstigen Betrieben mindestens 10 %. Bei 2 bis 20 gleichzeitig Anwesenden ist mindestens ein Ersthelfer Pflicht.
Die ASR A4.3 unterscheidet zwischen dem kleinen Verbandkasten (DIN 13157) und dem großen Verbandkasten (DIN 13169). Die Anzahl richtet sich nach Betriebsart und Beschäftigtenzahl.
Die Fortbildung muss alle zwei Jahre wiederholt werden und umfasst 9 Unterrichtseinheiten. Wird die Frist überschritten, ist eine vollständige Neuausbildung erforderlich.
Bei mehr als 1.000 Beschäftigten ist ein Erste-Hilfe-Raum grundsätzlich Pflicht. Ab 100 Beschäftigten kann er je nach Unfallgeschehen erforderlich sein. Auf Baustellen mit mehr als 50 Beschäftigten ist er ebenfalls vorgeschrieben.
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