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Brandschutzhelfer-Rechner

Wie viele Brandschutzhelfer braucht Ihr Betrieb? Geben Sie Ihre Betriebsdaten ein und erhalten Sie sofort die Mindestanzahl sowie die empfohlene Ausbildungsanzahl auf Basis der ASR A2.2 und DGUV Information 205-023.

Brandgefährdung im Betrieb

Die Brandgefährdung bestimmt den erforderlichen Anteil an Brandschutzhelfern. Eine Einschätzung ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung.

Geben Sie die Anzahl der gleichzeitig im Betrieb anwesenden Beschäftigten ein.

So nutzen Sie den Brandschutzhelfer-Rechner

Unser Rechner benötigt nur zwei Angaben, um die erforderliche Anzahl an Brandschutzhelfern für Ihren Betrieb zu berechnen:

  1. Brandgefährdung einschätzen: Wählen Sie aus, ob in Ihrem Betrieb eine normale oder eine erhöhte Brandgefährdung vorliegt. „Normale Brandgefährdung“ gilt für typische Büro-, Verwaltungs- und Handelsbetriebe. „Erhöhte Brandgefährdung“ betrifft Betriebe mit brennbaren Stoffen, offenen Flammen, Schweißarbeiten oder Lagerung von Gefahrstoffen. Falls Sie unsicher sind, liefert Ihre Gefährdungsbeurteilung die Antwort.
  2. Anzahl der Beschäftigten eingeben: Tragen Sie die Anzahl der Personen ein, die gleichzeitig im Betrieb anwesend sind. Bei Schichtarbeit zählt die größte Schicht. Bei mehreren Standorten berechnen Sie jeden Standort einzeln.

Klicken Sie anschließend auf „Jetzt berechnen“. Das Ergebnis zeigt Ihnen die Mindestanzahl an Brandschutzhelfern, die jederzeit anwesend sein müssen, sowie eine empfohlene Ausbildungsanzahl, die Abwesenheiten durch Urlaub, Krankheit und Schichtarbeit berücksichtigt.

Tipp: Die berechnete Mindestanzahl muss zu jedem Zeitpunkt im Betrieb verfügbar sein. Da erfahrungsgemäß rund die Hälfte der ausgebildeten Brandschutzhelfer durch Urlaub, Krankheit oder Teilzeitarbeit abwesend ist, empfiehlt es sich, die doppelte Anzahl auszubilden.

Wie viele Brandschutzhelfer braucht mein Betrieb?

Die Pflicht zur Bestellung von Brandschutzhelfern ergibt sich aus § 10 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) in Verbindung mit der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A2.2 (Maßnahmen gegen Brände). Der Arbeitgeber muss eine ausreichende Anzahl von Beschäftigten durch fachkundige Unterweisung und praktische Übungen im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen vertraut machen und als Brandschutzhelfer benennen.

Bei normaler Brandgefährdung ist ein Anteil von mindestens 5 % der Beschäftigten als Brandschutzhelfer in der Regel ausreichend. Dies gilt beispielsweise für Büros, Verwaltungsgebäude, Schulen und den Einzelhandel.

Bei erhöhter Brandgefährdung muss eine größere Anzahl von Brandschutzhelfern bestellt werden. Typische Betriebe mit erhöhter Brandgefährdung sind Produktionsstätten, Werkstätten, Lager mit entzündbaren Stoffen, die chemische Industrie und gastronomische Betriebe. In der Praxis wird hier ein Anteil von mindestens 10 % der Beschäftigten empfohlen.

Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die Richtwerte:

BeschäftigteNormale Brandgefährdung (5 %)Erhöhte Brandgefährdung (10 %)
101 Brandschutzhelfer1 Brandschutzhelfer
201 Brandschutzhelfer2 Brandschutzhelfer
302 Brandschutzhelfer3 Brandschutzhelfer
503 Brandschutzhelfer5 Brandschutzhelfer
1005 Brandschutzhelfer10 Brandschutzhelfer
20010 Brandschutzhelfer20 Brandschutzhelfer
50025 Brandschutzhelfer50 Brandschutzhelfer

Wichtig: Diese Zahlen sind die Mindestanzahl, die jederzeit im Betrieb anwesend sein muss. Da durch Urlaub, Krankheit, Fortbildung und Schichtarbeit regelmäßig Brandschutzhelfer fehlen, empfiehlt die DGUV Information 205-023 ausdrücklich, eine entsprechend höhere Anzahl auszubilden.

Normale und erhöhte Brandgefährdung – Was gilt für meinen Betrieb?

Die Einstufung der Brandgefährdung erfolgt im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach §§ 5 und 6 ArbSchG. Die ASR A2.2 unterscheidet dabei zwischen normaler und erhöhter Brandgefährdung:

Normale Brandgefährdung

Eine normale Brandgefährdung liegt vor, wenn:

  • Stoffe mit geringer Entzündbarkeit vorhanden sind (z. B. Papier, Holzmöbel in üblicher Büroumgebung)
  • Die baulichen Gegebenheiten keine besondere Brandausbreitung begünstigen
  • Keine feuergefährlichen Arbeiten durchgeführt werden

Typische Beispiele: Bürogebäude, Verwaltungen, Schulen, Arztpraxen, IT-Dienstleister, Einzelhandel.

Erhöhte Brandgefährdung

Eine erhöhte Brandgefährdung besteht, wenn mindestens einer der folgenden Punkte zutrifft:

  • Vorhandensein leicht entzündlicher, entzündbarer oder selbstentzündlicher Stoffe
  • Lagerung oder Verwendung von Gefahrstoffen der Brandklassen D oder F
  • Vorhandensein brennbarer Stäube, entzündlicher Flüssigkeiten oder Gase
  • Durchführung feuergefährlicher Arbeiten (Schweißen, Schneiden, Löten, Trennschleifen)
  • Große zusammenhängende Lagerflächen mit brennbaren Materialien
  • Bereiche mit hoher Personendichte oder eingeschränkter Mobilität der Anwesenden

Typische Beispiele: Schreinereien, Kfz-Werkstätten, chemische Industrie, Lackierereien, Großküchen, Papierlager, holzverarbeitende Betriebe.

Aufgaben von Brandschutzhelfern

Brandschutzhelfer sind keine Feuerwehrleute – ihre Aufgaben konzentrieren sich auf die ersten Minuten eines Brandereignisses. Die DGUV Information 205-023 definiert folgende Kernaufgaben:

  • Entstehungsbrände bekämpfen: Brandschutzhelfer setzen Feuerlöscheinrichtungen (Feuerlöscher, Wandhydranten) ein, um Brände in der Entstehungsphase zu löschen oder einzudämmen – ohne sich selbst zu gefährden.
  • Evakuierung unterstützen: Sie helfen bei der geordneten Räumung ihres Bereichs, weisen Kollegen den Fluchtweg und unterstützen Personen mit eingeschränkter Mobilität.
  • Feuerwehr einweisen: Bis zum Eintreffen der Feuerwehr sichern Brandschutzhelfer den Brandbereich ab und stehen als Ansprechpartner für die Einsatzkräfte bereit.
  • Brandschutzordnung umsetzen: Im Alltag achten sie auf die Einhaltung der Brandschutzordnung, melden Mängel und sensibilisieren Kollegen für brandschutzgerechtes Verhalten.

Abgrenzung: Die Bekämpfung von Bränden, die über die Entstehungsphase hinausgehen, ist ausschließlich Aufgabe der Feuerwehr. Brandschutzhelfer dürfen sich niemals selbst gefährden.

Ausbildung zum Brandschutzhelfer

Die Ausbildung von Brandschutzhelfern ist in der DGUV Information 205-023 geregelt und besteht aus zwei Teilen:

Theoretische Unterweisung

Die theoretische Unterweisung dauert mindestens 2 Unterrichtseinheiten und behandelt:

  • Grundzüge des vorbeugenden Brandschutzes (Brandschutzordnung, Flucht- und Rettungswege)
  • Kenntnisse über die betriebliche Brandschutzorganisation
  • Funktion und Wirkungsweise von Feuerlöscheinrichtungen
  • Gefahren durch Brände (Rauch, Hitze, toxische Brandgase)
  • Verhalten im Brandfall (Alarmierung, Evakuierung, Sammelplatz)

Praktische Löschübungen

Jeder Teilnehmer muss praktische Übungen mit Feuerlöscheinrichtungen absolvieren:

  • Handhabung und Funktion eines Feuerlöschers
  • Löschtaktik bei verschiedenen Brandklassen
  • Realitätsnahe Löschübung an einem Brandsimulator oder offenen Feuer
  • Einschätzen der eigenen Löschfähigkeit und Grenzen

Die Gesamtdauer der Ausbildung beträgt in der Regel etwa 6 Unterrichtseinheiten (ca. 4 Stunden Theorie + ca. 10 Minuten praktische Übung pro Teilnehmer). Die Ausbildung muss durch eine fachkundige Person erfolgen.

Wer darf Brandschutzhelfer ausbilden?

Die DGUV Information 205-023 stellt klare Anforderungen an die Qualifikation der ausbildenden Personen. Als fachkundig gelten:

  • Brandschutzbeauftragte mit anerkanntem Prüfungsnachweis (z. B. nach vfdb-Richtlinie 12-09/01)
  • Fachkräfte für Arbeitssicherheit mit entsprechender Brandschutz-Zusatzqualifikation
  • Feuerwehrangehörige mit mindestens abgeschlossenem Lehrgang „Gruppenführer“
  • Personen mit Hochschul- oder Fachhochschulabschluss im Brandschutz (z. B. Brandschutzingenieure)

Externe Schulungsanbieter, Feuerwehren und Berufsgenossenschaften bieten Brandschutzhelfer-Ausbildungen an. Die Kosten liegen in der Regel bei 59 bis 120 Euro pro Teilnehmer (zzgl. MwSt.) und werden vom Arbeitgeber getragen.

Auffrischung und Gültigkeit der Ausbildung

Die Ausbildung zum Brandschutzhelfer ist nicht unbegrenzt gültig. Die DGUV Information 205-023 empfiehlt eine Wiederholung in Abständen von

3 bis 5 Jahren. Zusätzlich ist eine jährliche Unterweisung aller Beschäftigten zum Brandschutz vorgeschrieben (§ 12 ArbSchG). Diese jährliche Unterweisung ersetzt jedoch nicht die praktische Auffrischung der Brandschutzhelfer-Ausbildung.

Eine vorzeitige Wiederholung der Ausbildung ist empfehlenswert bei:

  • Wesentlichen Änderungen der Brandschutzeinrichtungen im Betrieb
  • Einführung neuer Feuerlöscheinrichtungen oder Löschmittel
  • Änderung der Brandgefährdung (z. B. durch neue Produktionsverfahren oder Gefahrstoffe)
  • Umzug in neue Betriebsstätten oder wesentliche bauliche Veränderungen

Brandschutzhelfer und Brandschutzbeauftragter – Was ist der Unterschied?

Brandschutzhelfer und Brandschutzbeauftragte werden häufig verwechselt, haben aber unterschiedliche Aufgaben und Qualifikationen:

BrandschutzhelferBrandschutzbeauftragter
Rechtsgrundlage§ 10 ArbSchG, ASR A2.2Bauordnung des Landes, Industriebaurichtlinie
Pflicht ab1 BeschäftigtemJe nach Landesbauordnung / Sonderbauverordnung
AnzahlMind. 5 % (normal) / 10 % (erhöht)In der Regel 1 Person
AusbildungCa. 6 UE (1 Tag)Ca. 64 UE (ca. 2 Wochen)
AufgabenEntstehungsbrände bekämpfen, Evakuierung unterstützenBrandschutz organisieren, beraten, kontrollieren
AuffrischungAlle 3–5 JahreAlle 3 Jahre (mind. 16 UE)

In vielen Unternehmen ist kein Brandschutzbeauftragter gesetzlich vorgeschrieben, Brandschutzhelfer hingegen immer. Bei größeren Betrieben oder besonderer Brandgefährdung empfiehlt sich die Bestellung eines Brandschutzbeauftragten, der den betrieblichen Brandschutz zentral koordiniert.

Vollständiges Rechenbeispiel

Ausgangssituation: Ein mittelständisches Produktionsunternehmen beschäftigt 80 Mitarbeiter. In der Produktion werden entzündbare Lösungsmittel eingesetzt – es liegt also eine erhöhte Brandgefährdung vor. Der Betrieb arbeitet im Einschichtsystem, es sind stets alle 80 Beschäftigten gleichzeitig anwesend.

1. Mindestanzahl berechnen:

80 Beschäftigte × 10 % (erhöhte Brandgefährdung) = 8 Brandschutzhelfer

Diese 8 Brandschutzhelfer müssen jederzeit im Betrieb anwesend sein.

2. Empfohlene Ausbildungsanzahl:

Um die Mindestanzahl von 8 auch bei Urlaub, Krankheit und Fortbildung sicherzustellen, sollten mindestens 16 Beschäftigte als Brandschutzhelfer ausgebildet werden (Faktor 2).

3. Kosten:

16 Teilnehmer × ca. 80 € (durchschnittliche Schulungskosten) = ca. 1.280 € zzgl. MwSt.

Hinzu kommen die Lohnfortzahlungskosten für den Schulungstag.

Besonderheiten bei Schichtbetrieb

Bei Schichtarbeit muss die Mindestanzahl an Brandschutzhelfern in jeder Schicht erfüllt sein – nicht nur in der Summe über alle Schichten hinweg.

Beispiel: Ein Betrieb mit 60 Beschäftigten und normaler Brandgefährdung arbeitet in drei Schichten mit je 20 Mitarbeitern.

  • Mindestanzahl pro Schicht: 20 × 5 % = 1 Brandschutzhelfer
  • Empfohlene Ausbildung pro Schicht: mindestens 2 Brandschutzhelfer
  • Empfohlene Gesamtanzahl ausgebildeter Brandschutzhelfer: mindestens 6 Personen (2 pro Schicht × 3 Schichten)

Achten Sie bei der Schichtplanung darauf, dass in jeder Schicht mindestens ein ausgebildeter Brandschutzhelfer eingeteilt ist.

Rechtsgrundlagen im Überblick

Die Pflicht zur Bestellung von Brandschutzhelfern ergibt sich aus dem Zusammenspiel mehrerer Regelwerke:

  • § 10 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG): Verpflichtet den Arbeitgeber, Maßnahmen zur Brandbekämpfung zu treffen und Beschäftigte zu benennen, die Aufgaben der Brandbekämpfung übernehmen.
  • ASR A2.2 (Maßnahmen gegen Brände): Konkretisiert die Anforderungen an den betrieblichen Brandschutz. Abschnitt 7.3 regelt die Bestellung und Ausbildung von Brandschutzhelfern und definiert den Mindestanteil von 5 % bei normaler Brandgefährdung.
  • DGUV Information 205-023: Leitfaden der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung für die Ausbildung und Befähigung von Brandschutzhelfern. Definiert Inhalte, Dauer und Anforderungen an Ausbilder.
  • DGUV Vorschrift 1 (§ 22 Abs. 2): Ergänzt die Pflicht zur Benennung einer ausreichenden Anzahl von Brandschutzhelfern.
  • § 12 ArbSchG: Jährliche Unterweisungspflicht aller Beschäftigten, die auch den Brandschutz umfasst.

Unser Rechner berücksichtigt die aktuellen Vorgaben dieser Regelwerke. Bei branchenspezifischen Besonderheiten oder Unsicherheiten empfehlen wir, die Berechnung mit Ihrer Fachkraft für Arbeitssicherheit abzustimmen.

Häufige Fragen

Bei normaler Brandgefährdung müssen mindestens 5 % der gleichzeitig anwesenden Beschäftigten als Brandschutzhelfer ausgebildet sein. Bei erhöhter Brandgefährdung empfehlen sich mindestens 10 %. In jedem Fall muss mindestens ein Brandschutzhelfer bestellt werden. Da die Mindestanzahl jederzeit verfügbar sein muss, sollte die doppelte Anzahl ausgebildet werden.

Ja. Nach § 10 ArbSchG in Verbindung mit ASR A2.2 und DGUV Vorschrift 1 ist jeder Arbeitgeber verpflichtet, eine ausreichende Anzahl von Brandschutzhelfern zu benennen und ausbilden zu lassen. Dies gilt unabhängig von der Betriebsgröße – auch Kleinbetriebe mit nur einem Beschäftigten müssen mindestens einen Brandschutzhelfer haben.

Die Kosten für eine externe Brandschutzhelfer-Ausbildung liegen in der Regel zwischen 59 und 120 Euro pro Teilnehmer (zzgl. MwSt.). Der Arbeitgeber trägt sowohl die Schulungskosten als auch die Lohnfortzahlung für die Ausbildungszeit. Bei Inhouse-Schulungen können die Kosten pro Kopf geringer ausfallen.

Die DGUV Information 205-023 empfiehlt eine Auffrischung der Brandschutzhelfer-Ausbildung in Abständen von 3 bis 5 Jahren. Zusätzlich ist eine jährliche Unterweisung zum Brandschutz nach § 12 ArbSchG erforderlich, die aber die praktische Auffrischung nicht ersetzt.

Die Ausbildung muss durch fachkundige Personen erfolgen. Dazu zählen Brandschutzbeauftragte mit Prüfungsnachweis, Fachkräfte für Arbeitssicherheit mit Brandschutz-Zusatzqualifikation, Feuerwehrangehörige ab dem Lehrgang „Gruppenführer“ sowie Personen mit Hochschulabschluss im Brandschutz.

Brandschutzhelfer bekämpfen Entstehungsbrände und unterstützen bei der Evakuierung. Ihre Ausbildung umfasst ca. 6 Unterrichtseinheiten. Der Brandschutzbeauftragte hingegen organisiert und koordiniert den gesamten betrieblichen Brandschutz. Seine Ausbildung umfasst ca. 64 Unterrichtseinheiten. Brandschutzhelfer sind für jeden Betrieb Pflicht, ein Brandschutzbeauftragter nur bei bestimmten Anforderungen.

Ja. Die Mindestanzahl an Brandschutzhelfern muss jederzeit im Betrieb verfügbar sein. Bei Schichtbetrieb bedeutet dies, dass die geforderte Quote in jeder einzelnen Schicht erfüllt sein muss – nicht nur in der Summe über alle Schichten.

Brandschutzhelfer bekämpfen Entstehungsbrände mit vorhandenen Feuerlöscheinrichtungen, unterstützen bei der Evakuierung, weisen Kollegen Fluchtwege zu und stehen der Feuerwehr als Ansprechpartner bereit. Im Alltag achten sie auf die Einhaltung der Brandschutzordnung und melden Mängel. Sie dürfen sich dabei niemals selbst gefährden.