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Einsatzzeitenrechner nach DGUV Vorschrift 2
Berechnen Sie in wenigen Schritten, wie viele Stunden Fachkraft für Arbeitssicherheit (SiFa) und Betriebsarzt Ihr Unternehmen jährlich benötigt. Die Berechnung basiert auf der Grundbetreuung nach DGUV Vorschrift 2, Anlage 2.
Schritt 1 von 3
1. Betreuungsgruppe ermitteln
Die Betreuungsgruppe bestimmt den Einsatzzeitfaktor pro Beschäftigtem und Jahr.
So nutzen Sie den Einsatzzeitenrechner
Als Unternehmer sind Sie gesetzlich dazu verpflichtet, Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte zu bestellen. Für die Grundbetreuung gelten dabei feste Einsatzzeiten je Beschäftigtem, die sich nach Branche und Unternehmensgröße richten. Der Rechner führt Sie in drei Schritten zum Ergebnis:
- Betreuungsgruppe ermitteln: Falls Sie Ihre Betreuungsgruppe kennen, wählen Sie diese direkt aus (Gruppe I, II oder III). Andernfalls können Sie über die Auswahl Ihrer Branche und Tätigkeit nach WZ-Code die zugehörige Betreuungsgruppe automatisch ermitteln lassen. Die WZ-Codes (Klassifikation der Wirtschaftszweige 2008) finden Sie auf Ihrem Gewerbeschein oder im Handelsregisterauszug.
- Mitarbeiterzahl eingeben: Tragen Sie die Anzahl Ihrer Beschäftigten nach Wochenarbeitszeit ein. Teilzeitkräfte werden anteilig gewichtet: Beschäftigte mit mehr als 20 bis 30 Wochenstunden zählen zu 75 %, solche mit bis zu 20 Wochenstunden zu 50 %. Das ergibt das sogenannte Vollzeitäquivalent (VZÄ).
- Ergebnis ablesen: Sie erhalten Ihre jährliche Grundeinsatzzeit in Stunden sowie die Aufteilung auf Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt. Über den Schieberegler können Sie die prozentuale Aufteilung zwischen 20 % und 80 % anpassen.

Was ist die DGUV Vorschrift 2?
Die DGUV Vorschrift 2 (Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit) ist die Unfallverhütungsvorschrift der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung. Sie konkretisiert die Anforderungen des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG) – insbesondere die §§ 2, 3, 5 und 6 – und regelt verbindlich, in welchem Umfang Unternehmen betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung sicherstellen müssen.
Die Vorschrift unterscheidet zwischen der Grundbetreuung (fester Stundenumfang abhängig von Branche und Beschäftigtenzahl) und dem betriebsspezifischen Teil (individuell nach Gefährdungsbeurteilung). Wichtig: Nur die Einsatzzeit der Grundbetreuung lässt sich anhand einer festen Formel berechnen – genau das leistet unser Rechner.
Grundbetreuung und betriebsspezifischer Teil
Die DGUV Vorschrift 2 gliedert die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung in zwei Teile, die zusammen die Gesamtbetreuung bilden:
Was umfasst die Grundbetreuung?
Die Grundbetreuung umfasst Basisaufgaben, die unabhängig von betriebsspezifischen Gegebenheiten anfallen und in der Vorschrift festgelegt sind:
- Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung (Beurteilung der Arbeitsbedingungen)
- Unterstützung bei grundlegenden Maßnahmen der Arbeitsgestaltung (Verhältnisprävention)
- Unterstützung bei der Schaffung einer geeigneten Arbeitsschutzorganisation
- Untersuchung von Ereignissen und Unfällen, Ursachenanalysen
- Allgemeine Beratung von Arbeitgebern, Führungskräften und Beschäftigten
- Erstellung von Dokumentationen, Erfüllung von Meldepflichten
- Mitwirkung in betrieblichen Besprechungen (z. B. im Arbeitsschutzausschuss)
- Selbstorganisation (z. B. Fortbildungen, Fachliteratur)
Was umfasst die betriebsspezifische Betreuung?
Die betriebsspezifische Betreuung ergänzt die Grundbetreuung und berücksichtigt individuelle Besonderheiten des Unternehmens. Da sie sich am konkreten Bedarf orientiert, können hierfür keine pauschalen Stundenangaben gemacht werden. Typische Aufgabenfelder sind:
- Betreuung besonderer Tätigkeiten und Arbeitsplätze mit erhöhtem Risiko
- Arbeitsaufgaben und Arbeitsorganisation mit besonderen Gefährdungen
- Erfordernis arbeitsmedizinischer Vorsorge für spezifische Tätigkeiten
- Besondere Anforderungen beim Personaleinsatz (z. B. Nacht- und Schichtarbeit)
- Einführung grundlegend neuer Maschinen, Geräte oder Stoffe
Für die Ermittlung des betriebsspezifischen Teils empfehlen wir die Beratung durch eine Fachkraft für Arbeitssicherheit. Als Orientierungswert hat sich ein Anteil von 0,2 Stunden je Beschäftigtem und Jahr für SiFa und 0,05 Stunden für Betriebsärzte bewährt.
Die drei Betreuungsgruppen
Jede Branche ist anhand ihres WZ-Codes einer von drei Betreuungsgruppen zugeordnet. Hintergrund der Einteilung ist der Betreuungsaufwand: In Betrieben mit höherem Gefährdungspotenzial ist mehr Betreuungszeit erforderlich als in weniger gefährdeten Betrieben.
| Gruppe | Std./MA/Jahr | Typische Branchen |
|---|---|---|
| Gruppe I | 2,5 h | Hochbau, Bergbau, Gießereien, chemische Industrie, Abbrucharbeiten |
| Gruppe II | 1,5 h | Verkehr, Lagerei, Gastgewerbe, Krankenhäuser, Lebensmittelverarbeitung |
| Gruppe III | 0,5 h | Büro, Einzelhandel, Finanzdienstleistungen, IT-Dienstleistungen, Schulen |
Die Zuordnung erfolgt über den WZ-Code (Klassifikation der Wirtschaftszweige 2008) gemäß Anlage 2, Abschnitt 4 der DGUV Vorschrift 2. Unser Rechner enthält alle rund 340 Tätigkeiten mit ihren jeweiligen Betreuungsgruppen. Falls Ihr Unternehmen mehreren Tätigkeiten nachgeht, richtet sich die Eingruppierung nach dem Schwerpunkt der betrieblichen Tätigkeit – dem sogenannten Betriebszweck.

Berechnungsformel und Vollzeitäquivalent
Die Grundeinsatzzeit errechnet sich nach einer einfachen Formel:
Vollzeitäquivalent (VZÄ) × Einsatzzeitfaktor der Betreuungsgruppe = Grundeinsatzzeit pro Jahr (Stunden)
Schritt 1: Vollzeitäquivalent (VZÄ) berechnen
Da Beschäftigte unterschiedliche Wochenarbeitszeiten haben, müssen diese zunächst in Vollzeitstellen umgerechnet werden. Die DGUV Vorschrift 2 sieht folgende Gewichtungsfaktoren vor:
| Wochenarbeitszeit | Faktor |
|---|---|
| Mehr als 30 Stunden (Vollzeit) | × 1,0 |
| Mehr als 20 bis 30 Stunden | × 0,75 |
| Bis zu 20 Stunden | × 0,5 |
Schritt 2: Grundeinsatzzeit ermitteln
Das berechnete VZÄ wird mit dem Einsatzzeitfaktor der Betreuungsgruppe multipliziert. Das Ergebnis ist die jährliche Grundeinsatzzeit in Stunden.
Schritt 3: Einsatzzeit auf SiFa und Betriebsarzt aufteilen
Als Arbeitgeber verantworten Sie die sachgerechte Aufteilung der Grundeinsatzzeit auf Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt. Jede Fachrichtung muss mindestens 20 % der Grundbetreuung erhalten. Gemäß Anlage 2 DGUV Vorschrift 2 wird folgende Aufteilung empfohlen:
| Betreuungsgruppe | Gesamt | SiFa (80 %) | Betriebsarzt (20 %) |
|---|---|---|---|
| Gruppe I | 2,5 h/MA/Jahr | 2,0 h | 0,5 h |
| Gruppe II | 1,5 h/MA/Jahr | 1,2 h | 0,3 h |
| Gruppe III | 0,5 h/MA/Jahr | 0,3 h | 0,2 h |
In der Praxis wählen die meisten Unternehmen einen SiFa-Anteil von 80 %, da die sicherheitstechnische Betreuung in der Regel den größeren Umfang einnimmt. Die Mindestquote von 20 % je Fachrichtung ist jedoch verbindlich und kann nicht unterschritten werden.
Vollständiges Rechenbeispiel
Ausgangssituation: Ein Handwerksbetrieb beschäftigt insgesamt 25 Personen – 5 Vollzeitkräfte, 12 Teilzeitkräfte mit bis zu 20 Wochenstunden und 8 Teilzeitkräfte mit bis zu 30 Wochenstunden. Die Branche fällt in Betreuungsgruppe II (1,5 h/MA/Jahr).
1. Vollzeitäquivalent berechnen:
| Beschäftigte | Berechnung | VZÄ |
|---|---|---|
| 5 Vollzeit (> 30 h) | 5 × 1,0 | = 5 |
| 12 Teilzeit (bis 20 h) | 12 × 0,5 | = 6 |
| 8 Teilzeit (bis 30 h) | 8 × 0,75 | = 6 |
| Vollzeitäquivalent gesamt | = 17 |
2. Grundeinsatzzeit berechnen:
17 (VZÄ) × 1,5 h (Betreuungsgruppe II) = 25,5 Stunden pro Jahr
3. Aufteilung auf SiFa und Betriebsarzt (empfohlen 80/20):
- SiFa: 17 × 1,2 h = 20,4 Stunden/Jahr
- Betriebsarzt: 17 × 0,3 h = 5,1 Stunden/Jahr

Wo finde ich meinen WZ-Code?
Ihren WZ-Code (Wirtschaftszweig-Klassifikation) benötigen Sie, um über unseren Rechner die richtige Betreuungsgruppe zu ermitteln. Sie finden ihn an folgenden Stellen:
- Gewerbeanmeldung: Der WZ-Code ist in der Regel auf Ihrer Gewerbeanmeldung vermerkt.
- Handelsregisterauszug: Im Unternehmensgegenstand oder in der Branchenklassifikation.
- Finanzamt: Auf der steuerlichen Erfassung ist der WZ-Code ebenfalls hinterlegt.
- Berufsgenossenschaft: Ihr Mitgliedsbescheid enthält die zugeordnete Gefahrtarifstelle, die mit dem WZ-Code korrespondiert.
Falls Sie Ihren genauen WZ-Code nicht kennen, können Sie in unserem Rechner einfach die Branche und Tätigkeit auswählen, die Ihrem Unternehmen am nächsten kommt. Die Betreuungsgruppe wird dann automatisch ermittelt. Unternehmen mit mehreren Tätigkeitsbereichen werden nach dem Schwerpunkt des Betriebszwecks eingruppiert – nicht getrennt nach einzelnen Tätigkeiten.
Sonderregelungen für kleine Unternehmen
Die DGUV Vorschrift 2 sieht für bestimmte Unternehmensgrößen vereinfachte Betreuungsmodelle vor:
- Bis 10 Beschäftigte: Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten können die sogenannte Grundbetreuung bei Kleinbetrieben nutzen, bei der die Einsatzzeiten pauschal und anlassbezogen festgelegt werden, statt sie nach dem Regelverfahren zu berechnen.
- Unternehmermodell: Unternehmer mit bis zu 50 Beschäftigten können unter bestimmten Voraussetzungen an Motivations- und Informationsmaßnahmen teilnehmen und Teile der Arbeitsschutzbetreuung selbst übernehmen (alternative bedarfsorientierte Betreuung).
Unser Rechner bildet das Regelbetreuungsverfahren für Unternehmen mit mehr als 10 Beschäftigten ab. Bei Kleinbetrieben empfehlen wir die Rücksprache mit Ihrer zuständigen Berufsgenossenschaft.
Häufige Fehler bei der Einsatzzeitberechnung
Trotz aller Sorgfalt schleichen sich in der Praxis immer wieder die gleichen Fehler ein:
- Reisezeiten als Einsatzzeiten anrechnen: Wegzeiten zur Betriebsstätte dürfen gemäß Anlage 2 der DGUV Vorschrift 2 nicht als Einsatzzeiten gewertet werden. Nur die tatsächliche Betreuungszeit vor Ort zählt.
- Beschäftigtenzahl nicht aktualisieren: Ändert sich die Belegschaft durch Einstellungen, Entlassungen oder Arbeitszeitänderungen, muss die Berechnung entsprechend angepasst werden. Die Einsatzzeiten sollten regelmäßig überprüft werden.
- Falsche Betreuungsgruppe: Unternehmen mit mehreren Tätigkeitsbereichen ordnen sich manchmal in eine zu niedrige Gruppe ein. Maßgeblich ist der tatsächliche Betriebsschwerpunkt, nicht eine Nebentätigkeit.
- Betriebsspezifischen Teil vergessen: Die Grundbetreuung ist eine Mindestanforderung. Je nach Gefährdungslage im Betrieb ist zusätzlich der betriebsspezifische Betreuungsumfang zu ermitteln und einzuplanen.
Rechtsgrundlagen
- Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG): Bundesgesetz, das die Bestellung von Betriebsärzten (§§ 2–4) und Fachkräften für Arbeitssicherheit (§§ 5–7) regelt
- DGUV Vorschrift 2: Unfallverhütungsvorschrift der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen, die den konkreten Umfang der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung regelt
- Anlage 2, Abschnitt 4, DGUV Vorschrift 2: Enthält die Zuordnung aller Wirtschaftszweige zu den drei Betreuungsgruppen mit den jeweiligen Einsatzzeitfaktoren
- Anlage 4, DGUV Vorschrift 2: Beschreibt das Verfahren zur Ermittlung des betriebsspezifischen Betreuungsumfangs anhand von Auslösekriterien je Aufgabenfeld
- Klassifikation der Wirtschaftszweige (WZ 2008): Vom Statistischen Bundesamt herausgegebene Systematik, die die Grundlage für die Branchenzuordnung bildet
Häufige Fragen
Die DGUV Vorschrift 2 ist eine Unfallverhütungsvorschrift der gesetzlichen Unfallversicherungsträger. Sie definiert die Pflichten von Unternehmern zur Betreuung durch Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit – insbesondere die erforderlichen Einsatzzeiten und die Voraussetzungen für verschiedene Betreuungsmodelle.
Eine korrekte Berechnung ist entscheidend für die rechtssichere Erfüllung der gesetzlichen Pflichten. Wer die Mindest-Einsatzzeiten unterschreitet, riskiert Bußgelder und haftet im Schadensfall persönlich. Gleichzeitig schützt eine bedarfsgerechte Planung die Beschäftigten und reduziert Unfallrisiken nachweislich.
Die Grundbetreuung umfasst festgelegte Einsatzzeiten für Basisleistungen, die in jeder Branche anfallen – berechnet nach Betreuungsgruppe und Beschäftigtenzahl. Die betriebsspezifische Betreuung ergänzt dies um individuelle Anforderungen, die sich aus der konkreten Gefährdungssituation des Unternehmens ergeben. Für sie gibt es keine feste Formel.
Nein. Wegezeiten zur Betriebsstätte zählen gemäß Anlage 2 der DGUV Vorschrift 2 nicht als Einsatzzeiten. Nur die tatsächliche Betreuungszeit vor Ort ist anrechenbar. Dies ist ein häufiger Fehler in der Praxis.
Die Regelbetreuung gilt für Unternehmen mit mehr als 10 Beschäftigten. Kleinbetriebe bis zu 10 Beschäftigten können unter bestimmten Voraussetzungen das Unternehmermodell (alternative bedarfsorientierte Betreuung) nutzen, bei dem der Unternehmer selbst Teile der Betreuung übernimmt.