Arbeitsschutz bei Hitze: Ab wann gilt Hitzefrei & was müssen Arbeitgeber tun?
Arbeitsschutz bei Hitze ist gesetzlich geregelt, auch wenn es kein offizielles Hitzefrei gibt. Welche Pflichten Arbeitgeber haben und was konkret zu tun ist, zeigt dieser Artikel.

Das Wichtigste auf einen Blick
- Ein gesetzliches Hitzefrei gibt es nicht – Arbeitnehmer können nicht einfach nach Hause gehen, wenn es zu heiß wird.
- Alle Arbeitgeber müssen ab 26°C Raumtemperatur handeln, ab 30°C sind wirksame Maßnahmen Pflicht, ab 35°C ist der Raum ungeeignet.
- Konkrete Pflichten: Sonnenschutz installieren, Getränke bereitstellen, Arbeitszeiten anpassen oder Gefährdungsbeurteilung erstellen – je nach Temperatur.
- Verstöße können Bußgelder bis 25.000 Euro kosten, bei Gesundheitsschäden haftet der Arbeitgeber persönlich.
- Für Außenarbeitsplätze gelten schärfere Regeln: UV-Schutz, häufigere Pausen und angepasste Arbeitszeiten sind Pflicht.
- Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen können echtes Hitzefrei regeln – das geht über die gesetzlichen Mindestanforderungen hinaus.
Gibt es ein gesetzliches Hitzefrei bei der Arbeit?
Ein gesetzliches Hitzefrei existiert im deutschen Arbeitsrecht nicht. Arbeitnehmer können also nicht einfach nach Hause gehen, weil es im Büro oder auf der Baustelle zu heiß wird. Das ist ein weit verbreiteter Irrtum, der sich hartnäckig hält.
Was es stattdessen gibt, sind klare Schutzpflichten für Arbeitgeber. Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) verpflichtet Unternehmen, Gefährdungen am Arbeitsplatz zu beurteilen und zu beseitigen, und Hitze zählt ausdrücklich dazu. Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) konkretisiert diese Pflicht für Innenräume und Außenbereiche. Die konkreten Temperaturschwellen erklärt der folgende Abschnitt.
Entscheidend ist der Unterschied zwischen einem Recht, das Beschäftigte selbst einfordern können, und einer Pflicht, die Arbeitgeber aktiv erfüllen müssen. Dieser Unterschied hat praktische Konsequenzen: Wer als Arbeitgeber bei Hitze untätig bleibt, riskiert Bußgelder und haftet im Schadensfall.
Die folgenden Abschnitte zeigen, was das konkret bedeutet, welche Regeln für verschiedene Arbeitsbereiche gelten und welche gesetzlichen Grundlagen dabei eine Rolle spielen.
Hitzefrei in der Schule vs. Hitzefrei bei der Arbeit
Viele kennen Hitzefrei aus der Schulzeit und übertragen dieses Prinzip gedanklich auf den Arbeitsalltag. Das ist verständlich, aber rechtlich falsch.
In Schulen entscheiden Schulleitungen oder Schulbehörden situativ, ob der Unterricht bei extremer Hitze verkürzt oder ausgesetzt wird. Diese Regelung basiert auf dem besonderen Schutzbedürfnis von Kindern und auf schulrechtlichen Vorgaben der einzelnen Bundesländer. Sie gilt ausschließlich im Bildungsbereich.
Für Arbeitsverhältnisse existiert eine solche Regelung nicht. Beschäftigte haben keinen einseitigen Anspruch, die Arbeit wegen Hitze zu verweigern oder früher zu gehen. Wer das trotzdem tut, riskiert eine Abmahnung.
Die Verantwortung liegt stattdessen vollständig beim Arbeitgeber: Er muss Schutzmaßnahmen ergreifen, bevor es zu einer gesundheitlichen Gefährdung kommt. Das ist kein Ermessen, sondern eine gesetzliche Pflicht.
Welche Gesetze und Vorschriften regeln den Hitzeschutz am Arbeitsplatz?
Der rechtliche Rahmen für den Hitzeschutz am Arbeitsplatz besteht aus mehreren aufeinander aufbauenden Regelwerken. Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) bildet die Basis: Es verpflichtet Arbeitgeber, Gefährdungen zu beurteilen und geeignete Schutzmaßnahmen zu treffen, und zwar bevor ein Schaden entsteht.
Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) konkretisiert diese Pflicht für Arbeitsräume. Sie fordert ausdrücklich eine gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur und Schutz vor übermäßiger Sonneneinstrahlung.
Den praktischen Maßstab liefert die Technische Regel ASR A3.5, die zuletzt im März 2022 aktualisiert wurde. Sie legt abgestufte Temperaturschwellen fest:
- Ab 26 °C Raumtemperatur soll der Arbeitgeber handeln
- Ab 30 °C muss er wirksame Maßnahmen ergreifen
- Ab 35 °C gilt der Raum grundsätzlich als nicht mehr geeignet
Ergänzend dazu geben die DGUV-Regeln und -Informationen, insbesondere die DGUV Information 213-002, praxisnahe Hinweise zur Beurteilung von Hitzearbeit. Diese Regelwerke gelten zusammen als anerkannte Grundlage für die Gefährdungsbeurteilung.

Ab wie viel Grad greift der Arbeitsschutz bei Hitze?
Das Arbeitsschutzrecht kennt keine pauschale Antwort auf die Frage, ab wann Hitze zum Problem wird. Entscheidend ist nicht allein die Außentemperatur, sondern die tatsächliche Belastung am konkreten Arbeitsplatz.
Der zentrale Maßstab dafür ist die ASR A3.5, die Technische Regel für Arbeitsstätten zur Raumtemperatur. Sie definiert abgestufte Schwellenwerte, die bestimmen, wann Arbeitgeber handeln sollen und wann sie handeln müssen. Dieser Unterschied ist rechtlich bedeutsam: Aus einem "Soll" wird bei steigender Temperatur ein klares "Muss".
Wichtig zu verstehen: Die ASR A3.5 gilt unmittelbar für Innenarbeitsplätze. Für Tätigkeiten im Freien gelten ergänzende Regelwerke und eine andere Bewertungslogik, weil dort Faktoren wie direkte Sonneneinstrahlung und Wind die Belastung maßgeblich beeinflussen.
Lufttemperatur ist dabei nur ein Faktor. Die folgenden Unterabschnitte zeigen, welche konkreten Schwellenwerte die ASR A3.5 festlegt und warum die reine Gradzahl allein oft nicht ausreicht, um die tatsächliche Hitzebelastung zu beurteilen.
Lufttemperatur-Schwellenwerte nach ASR A3.5: 26 °C, 30 °C und 35 °C
Die ASR A3.5 unterscheidet drei Temperaturstufen, die jeweils unterschiedliche Pflichten auslösen. Bis 26 °C Lufttemperatur gilt ein Arbeitsraum als grundsätzlich geeignet, sofern keine besonderen körperlichen Belastungen hinzukommen.
Ab 26 °C soll der Arbeitgeber handeln. Das "Soll" bedeutet: Er muss prüfen, ob Maßnahmen erforderlich sind, und diese bei Bedarf umsetzen. Passiv abwarten ist keine Option.
Ab 30 °C verschärft sich die Pflicht. Hier muss der Arbeitgeber wirksame Schutzmaßnahmen ergreifen, ohne Wenn und Aber. Die Technische Regel nennt dafür konkrete Beispiele:
- Lüftung in den kühlen Morgen- und Nachtstunden
- Sonnenschutz an Fenstern und Glasflächen
- Reduzierung innerer Wärmequellen
- Bereitstellung von Trinkwasser
Ab 35 °C gilt der Raum als nicht mehr geeignet für Büro- und Leichtarbeit. Der Arbeitgeber muss dann weitergehende Maßnahmen prüfen, zum Beispiel Verlagerung des Arbeitsplatzes, Arbeitszeitanpassung oder technische Kühlung.
Wichtig: Diese Schwellenwerte beziehen sich auf die Lufttemperatur im Raum, nicht auf die Außentemperatur.
Strahlungswärme und Luftfeuchtigkeit als zusätzliche Belastungsfaktoren
Die Lufttemperatur allein sagt wenig darüber aus, wie stark ein Mensch tatsächlich unter Hitze leidet. Strahlungswärme, also Wärme, die von Maschinen, Öfen oder durch Fensterflächen direkt auf den Körper trifft, erhöht die Belastung erheblich, ohne die Raumlufttemperatur zwingend zu verändern.
Dasselbe gilt für die Luftfeuchtigkeit. Bei hoher relativer Feuchte kann der Körper weniger Schweiß verdunsten und damit weniger Wärme abgeben. Die Folge: Die gefühlte Belastung steigt, obwohl das Thermometer denselben Wert anzeigt.
Für eine korrekte Gefährdungsbeurteilung müssen Arbeitgeber deshalb beide Faktoren gesondert erfassen und bewerten. Die ASR A3.5 verweist dafür auf den WBGT-Index (Wet Bulb Globe Temperature), der Lufttemperatur, Strahlungswärme, Luftfeuchtigkeit und Luftgeschwindigkeit kombiniert und so eine realistischere Einschätzung der tatsächlichen Hitzebelastung ermöglicht.
Praxishinweis: Wer nur ein einfaches Thermometer nutzt, unterschätzt die Belastung an Arbeitsplätzen mit Maschinenabwärme oder starker Sonneneinstrahlung systematisch.

Arbeitgeberpflichten bei Hitze im Büro
Die Gefährdungsbeurteilung ist der zentrale Ausgangspunkt. Sobald Hitze im Büro zur realen Belastung wird, sind Arbeitgeber nach dem Arbeitsschutzgesetz verpflichtet, Gefährdungen zu beurteilen und geeignete Maßnahmen abzuleiten. Das ist keine Empfehlung, sondern eine gesetzliche Pflicht.
Dabei gilt ein klares Prinzip: Maßnahmen folgen einer festgelegten Rangfolge. Technische Lösungen haben Vorrang vor organisatorischen, und erst danach kommen persönliche Schutzmaßnahmen ins Spiel. Dieses STOP-Prinzip (Substitution, Technisch, Organisatorisch, Persönlich) ist auch im Hitzeschutz verbindlich.
Was viele Arbeitgeber unterschätzen: Die Pflicht endet nicht am Bürogebäude. Wer Beschäftigte im Homeoffice hat, bleibt grundsätzlich für deren Arbeitsschutz verantwortlich, auch wenn die Umsetzung dort andere Wege erfordert.
Die folgenden Abschnitte zeigen, welche konkreten Maßnahmen auf jeder Ebene möglich und erforderlich sind, von technischer Kühlung über Arbeitszeitgestaltung bis hin zur Frage, was Arbeitgeber für das Homeoffice leisten müssen.
Technische Schutzmaßnahmen: Kühlung, Lüftung und Sonnenschutz
Technische Maßnahmen haben im STOP-Prinzip Vorrang vor organisatorischen Maßnahmen und persönlicher Schutzausrüstung. Das bedeutet: Bevor ein Arbeitgeber auf Verhaltensregeln oder persönliche Schutzausrüstung setzt, muss er zunächst prüfen, was technisch möglich und verhältnismäßig ist.
In der Praxis bewähren sich vor allem vier Ansätze: Sonnenschutz an Fenstern und Glasflächen – etwa Jalousien, Außenrollos oder Folien – verhindert, dass Sonnenstrahlung den Raum überhaupt erst aufheizt. Lüftungsmaßnahmen, insbesondere das gezielte Öffnen von Fenstern in den kühlen Morgen- und Nachtstunden, nutzen das natürliche Temperaturgefälle. Ventilatoren erhöhen die Luftbewegung und verbessern die gefühlte Kühle, ersetzen aber keine Kühlung bei sehr hohen Temperaturen.
Klimaanlagen oder Kühldecken sind die wirksamste technische Lösung, aber auch die aufwendigste. Die ASR A3.5 schreibt keine Klimaanlage vor, verlangt aber, dass Arbeitgeber alle verhältnismäßigen Maßnahmen ausschöpfen. Wer also technisch nachrüsten könnte, aber darauf verzichtet, steht bei einer Kontrolle durch die Arbeitsschutzbehörde schnell auf dünnem Eis.
Hinweis: Außenjalousien sind deutlich wirksamer als Innenrollos, weil sie die Wärmestrahlung bereits vor dem Glas abfangen.
Organisatorische Maßnahmen im Büroalltag
Lassen sich technische Maßnahmen nicht vollständig umsetzen, rücken organisatorische Maßnahmen in den Vordergrund. Ihr Ziel ist es, die Hitzebelastung durch eine kluge Gestaltung von Arbeitszeit und Arbeitsablauf zu reduzieren.
Der wirksamste Hebel ist die Verlagerung von Arbeitszeiten. Wer Gleitzeit oder flexible Arbeitszeitmodelle nutzt, kann Beschäftigte in den frühen Morgenstunden beginnen und in den heißesten Mittagsstunden pausieren lassen. Gerade in Büros ohne Klimaanlage macht das einen spürbaren Unterschied.
Darüber hinaus sind regelmäßige Pausen in kühlen Bereichen, etwa Pausenräumen mit Beschattung oder Kühlung, ein einfaches und wirksames Mittel. Die ASR A3.5 empfiehlt bei hoher Hitzebelastung ausdrücklich kürzere, dafür häufigere Pausen.
Weitere sinnvolle Maßnahmen im Überblick:
- Körperlich anstrengende Tätigkeiten in die kühleren Morgen- oder Abendstunden legen
- Besprechungen und Präsenzpflichten an Hitzetagen reduzieren
- Homeoffice gezielt als Entlastungsoption anbieten, wenn die Wohnsituation es erlaubt
Persönliche Schutzmaßnahmen für Bürobeschäftigte
Auf der Ebene persönlicher Schutzmaßnahmen geht es weniger um Ausrüstung als um Verhaltensregeln und Komfort. Zwei Punkte sind dabei besonders relevant: die Kleiderordnung und die Versorgung mit Getränken.
Viele Unternehmen schreiben formelle Kleidung vor, also Hemd, Blazer oder Anzug. An Hitzetagen ist das ein echter Belastungsfaktor. Arbeitgeber sollten die Kleiderordnung bei hohen Temperaturen ausdrücklich lockern und das auch kommunizieren. Eine schriftliche Regelung, etwa per Rundmail oder Aushang, schafft Klarheit und zeigt, dass das Unternehmen die Situation ernst nimmt.
Bei der Trinkwasserversorgung macht die ASR A3.5 klare Vorgaben: Ab einer Lufttemperatur von mehr als 26 °C sollen Arbeitgeber geeignete Getränke bereitstellen. Ab mehr als 30 °C müssen sie es. Wasser reicht dabei aus, es muss aber leicht zugänglich und ausreichend vorhanden sein.
Hinweis: Kostenloses Trinkwasser ab 30 °C Raumtemperatur ist keine freiwillige Leistung, sondern eine gesetzliche Pflicht nach ASR A3.5.
Hitzeschutz im Homeoffice: Was Arbeitgeber leisten müssen
Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers endet nicht an der Bürotür. Nach § 618 BGB und dem Arbeitsschutzgesetz gilt sie grundsätzlich auch für Beschäftigte im Homeoffice.
In der Praxis stoßen Arbeitgeber hier aber schnell an Grenzen. Sie können die Wohnsituation ihrer Mitarbeitenden weder kontrollieren noch technisch ausstatten wie einen Betriebsraum. Dennoch sind sie verpflichtet, die Gefährdungsbeurteilung auf Homeoffice-Tätigkeiten auszuweiten und Hitzeschutz dabei ausdrücklich zu berücksichtigen.
Was das konkret bedeutet:
- Beschäftigte über Hitzeschutzmaßnahmen informieren, etwa durch Hinweise zu Lüftung, Beschattung und Trinkmengen
- Flexible Arbeitszeiten ermöglichen, damit Mitarbeitende die kühleren Tagesstunden nutzen können
- Homeoffice an Hitzetagen nur dann als Entlastung anbieten, wenn die häusliche Situation es tatsächlich erlaubt
Technische Nachrüstungen in Privatwohnungen, zum Beispiel Ventilatoren oder Jalousien, kann der Arbeitgeber anbieten, ist dazu aber nicht verpflichtet. Die Eigenverantwortung der Beschäftigten spielt im Homeoffice eine deutlich größere Rolle als im Betrieb.

Arbeitsschutz bei Hitze draußen – besondere Pflichten für Außenarbeitsplätze
Wer im Freien arbeitet, ist bei Hitze deutlich stärker gefährdet als Beschäftigte in Büros. Direkte Sonneneinstrahlung, körperlich anstrengende Tätigkeiten und oft schwere Schutzkleidung verstärken die Belastung erheblich. Besonders betroffen sind Beschäftigte auf Baustellen, in der Landwirtschaft, im Gartenbau oder im Außendienst.
Für Arbeitgeber bedeutet das: Die Schutzpflichten sind hier nicht geringer als im Büro, sondern in vielen Punkten anspruchsvoller. Die Kombination aus Sonnenstrahlung, hohen Außentemperaturen und körperlicher Belastung erhöht das Risiko für Hitzekrankheiten wie Hitzschlag oder Hitzekollaps erheblich, und das auch bei gesunden, arbeitsfähigen Beschäftigten.
Anders als in Innenräumen lassen sich Außenarbeitsplätze technisch kaum klimatisieren. Arbeitgeber müssen deshalb stärker auf organisatorische und persönliche Schutzmaßnahmen setzen. Welche das konkret sind, wie die Gefährdungsbeurteilung für Außenarbeitsplätze aussieht und ab wann Arbeiten unterbrochen werden müssen, zeigen die folgenden Abschnitte.
Gefährdungsbeurteilung für Außenarbeitsplätze bei Hitze
Die Gefährdungsbeurteilung ist auch für Außenarbeitsplätze gesetzlich vorgeschrieben, nach § 5 ArbSchG. Bei Hitze reicht es aber nicht, einfach die Raumtemperatur zu notieren. Draußen kommen mehrere Belastungsfaktoren zusammen, die gemeinsam bewertet werden müssen.
Dazu gehören vor allem die solare UV-Strahlung, die körperliche Schwere der Tätigkeit, die Witterungsbedingungen wie Luftfeuchtigkeit und Wind sowie die Dauer des Aufenthalts in der Sonne. Als Hilfsmittel empfiehlt die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) den UV-Index, der täglich aktualisiert wird und zeigt, wie hoch die UV-Belastung an einem bestimmten Tag ist.
Wichtig: Die Beurteilung muss tätigkeitsbezogen sein. Ein Dachdecker auf einem unverschatteten Flachdach ist anders gefährdet als ein Gärtner, der zeitweise im Schatten arbeitet. Folgende Faktoren fließen in die Bewertung ein:
- Intensität und Dauer der Sonneneinstrahlung
- Körperliche Belastung durch die Tätigkeit
- Schutzkleidung und deren Wärmewirkung
- Individuelle Risikofaktoren der Beschäftigten, etwa Vorerkrankungen oder Medikamente
Die Beurteilung muss bei veränderten Bedingungen, zum Beispiel einer anhaltenden Hitzewelle, aktualisiert werden.
Technische, organisatorische und persönliche Schutzmaßnahmen im Freien
Beim Schutz vor Hitze im Freien gilt dasselbe Prinzip wie überall im Arbeitsschutz: das TOP-Prinzip. Technische Maßnahmen haben Vorrang, dann folgen organisatorische, zuletzt persönliche Schutzausrüstung.
Technisch lässt sich draußen wenig regeln, aber Schattenplätze durch Sonnensegel, Zelte oder natürliche Beschattung sind umsetzbar und wirksam. Auch mobile Trinkwasserstationen gehören zur technischen Grundausstattung bei Hitzearbeit im Freien.
Organisatorisch haben Arbeitgeber mehr Spielraum. Bewährt haben sich:
- Arbeitsbeginn in den frühen Morgenstunden, um die Mittagshitze zu meiden
- Regelmäßige Pausen im Schatten, mindestens alle 60 bis 90 Minuten
- Rotation zwischen belastenden und weniger belastenden Tätigkeiten
- Anpassung des Arbeitstempos bei extremer Hitze
Auf der persönlichen Ebene schreibt die PSA keine einheitliche Lösung vor. Geeignet sind helle, atmungsaktive Kleidung, Kopfbedeckungen mit Nackenschutz und, wo UV-Strahlung ein Thema ist, zertifizierter UV-Schutz. Sonnenschutzmittel müssen Arbeitgeber für alle Hautpartien bereitstellen, die sich nicht durch Kleidung schützen lassen – das ergibt sich aus der allgemeinen Schutzpflicht nach § 3 ArbSchG in Verbindung mit der Gefährdungsbeurteilung. Entscheidend ist, dass alle drei Ebenen des TOP-Prinzips kombiniert werden.
Wann müssen Arbeitgeber Außenarbeiten unterbrechen?
Einen festen Temperaturgrenzwert, ab dem Außenarbeiten zwingend unterbrochen werden müssen, gibt es im deutschen Arbeitsschutzrecht nicht. Das klingt zunächst überraschend, folgt aber einer klaren Logik: Die Belastung hängt nicht allein von der Lufttemperatur ab, sondern von der Kombination aus Sonneneinstrahlung, Luftfeuchtigkeit, körperlicher Schwere der Tätigkeit und individuellen Risikofaktoren.
Maßgeblich ist deshalb die Gefährdungsbeurteilung. Sie legt fest, ab welchen Bedingungen Schutzmaßnahmen greifen und wann eine Arbeitsunterbrechung geboten ist. Zeigt die Beurteilung, dass die Belastung trotz aller Schutzmaßnahmen nicht mehr auf ein vertretbares Maß reduziert werden kann, ergibt sich aus der allgemeinen Schutzpflicht nach § 3 ArbSchG die Pflicht, die Arbeit zu unterbrechen oder zu verlagern.
Praktisch bedeutet das: Arbeitgeber sollten im Voraus klare Schwellenwerte definieren, zum Beispiel anhand des Wet-Bulb-Globe-Temperature-Index (WBGT), der Hitzebelastung unter realen Bedingungen messbar macht. Treten bei Beschäftigten Symptome wie Schwindel, Übelkeit oder Verwirrtheit auf, ist eine sofortige Unterbrechung ohnehin unumgänglich. Wer das erst im Ernstfall entscheidet, handelt zu spät.

Gefährdungsbeurteilung Hitze: Was Arbeitgeber nach § 5 ArbSchG dokumentieren müssen
Die Gefährdungsbeurteilung ist das zentrale Instrument des betrieblichen Arbeitsschutzes bei Hitze. § 5 ArbSchG verpflichtet jeden Arbeitgeber, Gefährdungen am Arbeitsplatz systematisch zu ermitteln und zu bewerten, unabhängig von der Betriebsgröße. Hitze ist dabei keine Ausnahme, sondern ein eigenständiger Gefährdungsfaktor, der dokumentiert werden muss.
Was viele unterschätzen: Die Pflicht greift nicht erst bei extremen Temperaturen. Sie besteht grundsätzlich überall dort, wo Beschäftigte regelmäßig Wärmebelastungen ausgesetzt sind, ob im Büro, in der Produktion oder im Freien.
§ 6 ArbSchG ergänzt die Beurteilungspflicht um die Dokumentationspflicht. Ergebnisse, Maßnahmen und deren Wirksamkeitsprüfung müssen schriftlich festgehalten werden. Das ist kein bürokratischer Selbstzweck: Im Fall eines hitzebedingten Arbeitsunfalls oder einer Prüfung durch die Aufsichtsbehörde ist die Dokumentation der entscheidende Nachweis, dass der Arbeitgeber seiner Schutzpflicht nachgekommen ist.
Die folgenden Abschnitte zeigen, welche konkreten Inhalte eine solche Beurteilung abdecken muss und welche Beschäftigtengruppen dabei besondere Aufmerksamkeit erfordern.
Inhalte einer Gefährdungsbeurteilung bei Hitze
Eine vollständige Gefährdungsbeurteilung bei Hitze erfasst mehrere Faktoren, die zusammen die tatsächliche Belastung bestimmen. Die Lufttemperatur allein reicht als Maßstab nicht aus.
Hinzu kommen Strahlungswärme (etwa durch direkte Sonneneinstrahlung oder heiße Maschinen), die Luftfeuchtigkeit und die Luftbewegung am Arbeitsplatz. Je höher die Luftfeuchtigkeit, desto schlechter kann der Körper über Schwitzen Wärme abgeben. Das erhöht die physiologische Belastung erheblich, auch wenn die Thermometeranzeige moderat wirkt.
Ebenso relevant ist die körperliche Schwere der Tätigkeit. Schwere körperliche Arbeit erzeugt intern Wärme, die der Körper zusätzlich abführen muss. Leichte Bürotätigkeit und körperlich anstrengende Außenarbeit erfordern deshalb unterschiedliche Schwellenwerte und Maßnahmen.
Auch die Arbeitsbekleidung spielt eine wichtige Rolle: Persönliche Schutzausrüstung oder dichte Arbeitskleidung schränkt die Wärmeabgabe des Körpers zusätzlich ein und erhöht die Hitzebelastung unabhängig von der Umgebungstemperatur.
Schließlich spielt der Arbeitsort eine entscheidende Rolle:
- Innenräume ohne Klimaanlage speichern Wärme über den Tag
- Außenarbeitsplätze sind Sonneneinstrahlung und wechselnden Bedingungen ausgesetzt
- Produktionsbereiche mit Wärmequellen wie Öfen oder Maschinen bilden eine eigene Kategorie
Alle diese Faktoren müssen in der Beurteilung einzeln erfasst und in ihrer Wechselwirkung bewertet werden.
Besondere Schutzbedarfsgruppen im Betrieb
Nicht alle Beschäftigten reagieren gleich auf Hitze. Schwangere, ältere Mitarbeitende und Personen mit Vorerkrankungen tragen ein deutlich erhöhtes Risiko, gesundheitliche Schäden durch Wärmebelastung zu erleiden. Die Gefährdungsbeurteilung muss diese Gruppen ausdrücklich berücksichtigen.
Für Schwangere greift zusätzlich das Mutterschutzgesetz (MuSchG). § 11 MuSchG verbietet Tätigkeiten, bei denen werdende Mütter schädlichen Einwirkungen von Hitze ausgesetzt sind. Arbeitgeber müssen die Gefährdungsbeurteilung unmittelbar nach Bekanntgabe der Schwangerschaft anpassen und gegebenenfalls Schutzmaßnahmen oder ein Beschäftigungsverbot prüfen.
Ältere Beschäftigte und Personen mit Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Nierenerkrankungen oder Diabetes regulieren ihre Körpertemperatur schlechter. Das ArbSchG verpflichtet Arbeitgeber, auch diese individuellen Risikofaktoren in die Beurteilung einzubeziehen. Konkret bedeutet das: häufigere Pausen, angepasste Tätigkeiten und eine engere Beobachtung des Gesundheitszustands in Hitzephasen.
Hinweis: Der Betriebsarzt kann helfen, besonders gefährdete Personen zu identifizieren und geeignete Schutzmaßnahmen zu empfehlen.
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Hitzefrei durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung
Ein gesetzlicher Anspruch auf Hitzefrei existiert in Deutschland nicht. Das Arbeitsschutzrecht verpflichtet Arbeitgeber zu Schutzmaßnahmen, legt aber keine Temperaturobergrenze fest, ab der Beschäftigte die Arbeit einstellen dürfen. Dennoch können Beschäftigte in bestimmten Betrieben weitergehende Rechte haben, die über das gesetzliche Minimum hinausgehen.
Der entscheidende Hebel liegt im kollektiven Arbeitsrecht. Tarifverträge einzelner Branchen und betriebliche Vereinbarungen können konkrete Regelungen schaffen, die das gesetzliche Schutzgerüst erheblich erweitern. Für Arbeitgeber ist das relevant, weil solche Regelungen verbindlich sind und im Streitfall durchgesetzt werden können.
Wichtig zu verstehen: Beide Instrumente ergänzen das Arbeitsschutzgesetz, ersetzen es aber nicht. Sie setzen dort an, wo das Gesetz bewusst offen bleibt, und schaffen Klarheit für den Alltag. Welche Branchen konkrete tarifliche Hitzeschutzregelungen kennen und wie Betriebsräte über Betriebsvereinbarungen verbindliche Standards im eigenen Unternehmen durchsetzen können, zeigen die folgenden Abschnitte.
Tarifvertragliche Hitzeschutzregelungen in einzelnen Branchen
Konkrete tarifliche Hitzeschutzregelungen sind in Deutschland die Ausnahme, nicht die Regel. Das Dachdeckerhandwerk ist das prominenteste Beispiel: Seit 2020 können Betriebe über die Sozialkasse des Dachdeckerhandwerks (SOKA-Dach) ein Sommerausfallgeld beantragen, wenn extreme Witterungsbedingungen, darunter Hitze, die Arbeit unmöglich machen. Die Sozialkasse erstattet 75 Prozent des ausgefallenen Stundenlohns, maximal für 53 Stunden pro Kalenderjahr. Eine feste Temperaturgrenze gibt es dabei nicht; entscheidend ist, ob zwingende Witterungsgründe vorliegen.
Im Baugewerbe insgesamt existiert kein vergleichbarer Anspruch auf Hitzefrei. Der Bundesrahmentarifvertrag (BRTV) sieht jedoch über den sogenannten Bauzuschlag einen pauschalen Ausgleich für witterungsbedingte Ausfallzeiten vor; in Betrieben mit zwölfmonatigem Arbeitszeitausgleich können zudem Guthabenstunden auf dem Arbeitszeitkonto genutzt werden.
In anderen Branchen, etwa im Gartenbau oder in der Landwirtschaft, fehlen vergleichbare tarifliche Hitzeregelungen weitgehend. Für Arbeitgeber bedeutet das: Wer nicht unter einen einschlägigen Tarifvertrag fällt, trägt die Verantwortung für Schutzmaßnahmen allein auf Basis des Arbeitsschutzgesetzes, ohne auf kollektiv vereinbarte Ausgleichsmechanismen zurückgreifen zu können.
Betriebsvereinbarungen als Instrument für verbindlichen Hitzeschutz
Wo ein Tarifvertrag fehlt, kann eine Betriebsvereinbarung die entscheidende Lücke schließen. Betriebsrat und Arbeitgeber können gemeinsam verbindliche Hitzeschutzregelungen festlegen, die für alle Beschäftigten im Betrieb gelten.
Typische Inhalte solcher Vereinbarungen sind:
- konkrete Temperaturgrenzen, ab denen bestimmte Maßnahmen greifen
- Regelungen zu zusätzlichen Pausen oder verkürzten Arbeitszeiten bei Hitze
- Pflichten des Arbeitgebers zur Bereitstellung von Trinkwasser und Schutzausrüstung
- Verfahren zur Gefährdungsbeurteilung bei anhaltenden Hitzephasen
Der Betriebsrat hat dabei ein echtes Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG, soweit es um den Gesundheitsschutz geht. Das bedeutet: Der Arbeitgeber kann Hitzeschutzmaßnahmen nicht einseitig festlegen, wenn ein Betriebsrat besteht.
Für Arbeitgeber ist eine Betriebsvereinbarung kein Nachteil, sondern Rechtssicherheit. Klare Regeln reduzieren Konflikte im Alltag und dokumentieren, dass der Arbeitgeber seiner Fürsorgepflicht nachkommt.

Folgen bei Verstößen gegen den Hitzeschutz
Wer als Arbeitgeber Hitzeschutzpflichten ignoriert, geht ein doppeltes Risiko ein: ein behördliches und ein zivilrechtliches. Das Arbeitsschutzgesetz verpflichtet Arbeitgeber ausdrücklich, Gefährdungen zu beurteilen und geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Wer das unterlässt, handelt nicht nur fahrlässig, sondern potenziell rechtswidrig.
Dabei geht es nicht um abstrakte Theorie. Hitzeschäden am Arbeitsplatz, von Kreislaufproblemen bis zum Hitzschlag, können direkte Folgen für die Haftung haben. Gleichzeitig haben staatliche Stellen die Befugnis, Betriebe zu kontrollieren und Verstöße zu ahnden.
Für Geschäftsführer und HR-Verantwortliche ist es deshalb wichtig, die Konsequenzen konkret zu kennen: Welche Behörden prüfen, welche Sanktionen drohen und wann persönliche Haftung ins Spiel kommt. Die folgenden Abschnitte beleuchten beide Dimensionen, die behördliche Seite und die zivilrechtliche Haftung, im Detail.
Bußgelder und behördliche Kontrollen durch die Gewerbeaufsicht
Die Gewerbeaufsicht ist die zuständige Behörde für die Überwachung des betrieblichen Arbeitsschutzes. Ihre Mitarbeiter dürfen Betriebe unangemeldet kontrollieren, Unterlagen einsehen und konkrete Anordnungen treffen, etwa die sofortige Bereitstellung von Trinkwasser oder die Anpassung von Arbeitszeiten bei extremer Hitze.
Wer einer solchen vollziehbaren Anordnung nicht nachkommt, riskiert empfindliche Sanktionen. Nach § 25 ArbSchG können Bußgelder von bis zu 30.000 Euro verhängt werden, wenn Arbeitgeber oder verantwortliche Personen behördliche Anordnungen missachten. Bei Verstößen gegen konkrete Rechtsverordnungen, etwa die Arbeitsstättenverordnung, liegt der Rahmen bei bis zu 5.000 Euro pro Verstoß.
Besonders relevant: Die Behörden handeln nicht nur auf Anzeige. Beschwerden von Beschäftigten, Betriebsräten oder auch anonyme Hinweise können eine Kontrolle auslösen. Wer keine dokumentierte Gefährdungsbeurteilung für Hitzebelastungen vorweisen kann, steht dabei schnell ohne Argumente da.
Haftung bei hitzebedingten Gesundheitsschäden
Ein Hitzschlag am Arbeitsplatz kann als Arbeitsunfall anerkannt werden, wenn er in unmittelbarem Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit steht. In diesem Fall übernimmt die zuständige Berufsgenossenschaft die Kosten für Behandlung, Rehabilitation und gegebenenfalls eine Verletztenrente. Der Arbeitgeber ist dabei grundsätzlich von der zivilrechtlichen Haftung freigestellt, das sogenannte Haftungsprivileg nach § 104 SGB VII greift.
Dieses Privileg hat jedoch eine wichtige Grenze. Es gilt nicht bei vorsätzlichem Handeln. Wer als Arbeitgeber wissentlich Schutzmaßnahmen unterlässt, obwohl eine konkrete Gefährdung bekannt war, riskiert, dass Gerichte Vorsatz annehmen und die Haftungsfreistellung entfällt.
Hinzu kommt: Auch wenn die BG die Hauptlast trägt, können Beschäftigte bei nachgewiesenem Vorsatz des Arbeitgebers zusätzliche zivilrechtliche Ansprüche geltend machen. Wer keine dokumentierte Gefährdungsbeurteilung für Hitzebelastungen vorweisen kann, steht in einem solchen Verfahren deutlich schlechter da. Dokumentation schützt deshalb nicht nur vor Bußgeldern, sondern auch vor Haftungsrisiken.
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Fazit
Arbeitsschutz bei Hitze ist keine Frage des guten Willens, sondern eine gesetzliche Pflicht. Ein offizielles Hitzefrei gibt es nicht, aber klare Vorgaben: Ab 26 °C im Büro sollen Arbeitgeber handeln, ab 30 °C müssen sie es. Wer das ignoriert, riskiert Bußgelder bis zu 30.000 Euro und im Ernstfall persönliche Haftung.
Die Pflichten gelten für Büros und Außenarbeitsplätze gleichermaßen, mit dem Unterschied, dass draußen technische Maßnahmen kaum greifen und organisatorischer Schutz umso wichtiger wird. Besondere Schutzbedarfsgruppen wie Schwangere oder ältere Beschäftigte müssen dabei gesondert berücksichtigt werden. Grundlage für all das ist die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG, die gemäß § 6 ArbSchG schriftlich dokumentiert und bei veränderten Bedingungen aktualisiert werden muss.
Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen können den gesetzlichen Mindeststandard sinnvoll ergänzen und schaffen im Betrieb klare Regeln für alle Seiten. Wer jetzt handelt, schützt nicht nur seine Beschäftigten, sondern auch sich selbst.
Häufig gestellte Fragen zum Arbeitsschutz bei Hitze
Nein, ein gesetzliches Hitzefrei existiert im deutschen Arbeitsrecht nicht. Beschäftigte können die Arbeit nicht eigenmächtig wegen Hitze verweigern, ohne eine Abmahnung zu riskieren. Stattdessen trifft den Arbeitgeber eine aktive Schutzpflicht: Er muss Gefährdungen durch Hitze beurteilen und geeignete Maßnahmen ergreifen, bevor es zu einer gesundheitlichen Beeinträchtigung kommt.
Die Technische Regel ASR A3.5 definiert drei Handlungsstufen: Ab 26 Grad soll der Arbeitgeber Maßnahmen wie Sonnenschutz oder Lüftungsanpassungen ergreifen. Ab 30 Grad sind wirksame Schutzmaßnahmen und die Bereitstellung von Trinkwasser zwingend vorgeschrieben. Ab 35 Grad gilt ein Arbeitsraum ohne zusätzliche technische Lösungen als nicht mehr geeignet.
Der Arbeitgeber muss das sogenannte TOP-Prinzip einhalten: Technische Maßnahmen (zum Beispiel außenliegender Sonnenschutz oder Klimaanlagen) haben Vorrang vor organisatorischen Lösungen (etwa Arbeitszeitverlagerung in kühlere Stunden oder die Lockerung der Kleiderordnung). Persönliche Schutzmaßnahmen wie das Tragen von Kühlwesten kommen ergänzend hinzu, ersetzen aber keine technischen oder organisatorischen Lösungen.
Ja, die Fürsorgepflicht nach Paragraf 618 BGB und das Arbeitsschutzgesetz gelten grundsätzlich auch im Homeoffice. Arbeitgeber können dort jedoch keine baulichen oder technischen Maßnahmen umsetzen. Sinnvolle Alternativen sind: Beschäftigte über Hitzeschutz informieren, flexible Arbeitszeiten ermöglichen und an besonders heißen Tagen die Rückkehr ins klimatisierte Büro anbieten.
Auf Baustellen oder in der Landwirtschaft wirken Temperatur, direkte Sonneneinstrahlung, körperliche Belastung und schwere Schutzkleidung zusammen und erhöhen das Risiko für Hitzekrankheiten erheblich. Arbeitgeber müssen alle diese Faktoren in der Gefährdungsbeurteilung erfassen, ausreichend Trinkwasser bereitstellen, schwere Tätigkeiten in die Morgenstunden legen und bei nicht beherrschbarer Gefährdung Außenarbeiten unterbrechen.
Ja. Das Mutterschutzgesetz verbietet Tätigkeiten, bei denen Schwangere schädlicher Hitze ausgesetzt sind; Arbeitgeber müssen die Gefährdungsbeurteilung nach Bekanntgabe der Schwangerschaft sofort anpassen. Ältere Beschäftigte und Personen mit Herz-Kreislauf-Erkrankungen oder Diabetes regulieren ihre Körpertemperatur schlechter und benötigen häufigere Pausen sowie angepasste Tätigkeiten. Der Betriebsarzt kann dabei unterstützen.
Ja. Der Betriebsrat hat nach Paragraf 87 Absatz 1 Nummer 7 BetrVG ein echtes Mitbestimmungsrecht beim betrieblichen Gesundheitsschutz. Über eine Betriebsvereinbarung können Arbeitgeber und Betriebsrat gemeinsam konkrete Temperaturgrenzen, zusätzliche Pausenregelungen und Maßnahmen zur Trinkwasserversorgung verbindlich festlegen. Für Arbeitgeber schafft das Rechtssicherheit und dokumentiert die Erfüllung der Fürsorgepflicht.


