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Sicherheitsbeauftragten-Rechner

Seit dem 29. Mai 2026 gilt die Pflicht erst ab 50 Beschäftigten. Der Rechner zeigt Ihnen, ob Sie Sicherheitsbeauftragte bestellen müssen und wie viele für Standorte, Schichten und Tätigkeitsbereiche sinnvoll sind.

  1. bis 20keine Pflicht
  2. 21 bis 49bei besonderen Gefahren
  3. 50 bis 249Pflicht
  4. ab 250Pflicht, mehrere üblich
Gibt es besondere Gefahren für Leben und Gesundheit?So steht es in Ihrer Gefährdungsbeurteilung. Ab 21 Beschäftigten hängt davon ab, wie viele Sie brauchen.
Woran erkenne ich besondere Gefahren?

Das Gesetz definiert den Begriff nicht. Anhaltspunkte sind:

  • Tätigkeiten mit Pflichtvorsorge, etwa mit Gefahrstoffen wie Schweißrauch, Lösungsmitteln oder Stäuben
  • Starker Lärm, Vibrationen, Hitze oder Kälte
  • Biologische Arbeitsstoffe, etwa in Pflege, Labor oder Abwasserwirtschaft
  • Eine Branche mit hohem Betreuungsbedarf nach DGUV Vorschrift 2 (Betreuungsgruppe I)
  • Auffällig viele Arbeitsunfälle in Ihrem Betrieb

Wie Ihre Branche nach DGUV Vorschrift 2 eingestuft ist, zeigt der Einsatzzeitenrechner.

Wie ist Ihr Betrieb aufgeteilt?Jede Gruppe braucht eine Ansprechperson in ihrer Nähe. Daraus ergibt sich unsere Empfehlung.

Standorte

Räumlich getrennte Gebäude oder Filialen

1
Schichtbetrieb

Im Bereich mit den meisten Schichten

Tätigkeitsbereiche je Standort

z. B. Büro, Lager und Produktion = 3

1

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So nutzen Sie den Sicherheitsbeauftragten-Rechner

Der Rechner braucht drei Angaben und zeigt das Ergebnis sofort:

  1. Beschäftigte: Tragen Sie die Zahl der regelmäßig Beschäftigten im gesamten Unternehmen ein. Jede Person zählt voll, auch in Teilzeit.
  2. Besondere Gefahren: Wählen Sie, ob Ihre Gefährdungsbeurteilung besondere Gefahren für Leben und Gesundheit ausweist. Ohne Beurteilung rechnet der Rechner vorsichtig.
  3. Aufteilung: Geben Sie Standorte, Schichten und Tätigkeitsbereiche an. Daraus ergibt sich, wie viele Ansprechpersonen nötig sind, damit jede Gruppe jemanden in ihrer Nähe hat.

Das Ergebnis trennt zwei Zahlen: die gesetzliche Pflicht nach § 22 SGB VII und unsere Empfehlung für die Praxis. Die Pflicht ist verbindlich, die Empfehlung ist eine Orientierung.

Ab wann sind Sicherheitsbeauftragte Pflicht?

Seit dem 29. Mai 2026 gilt eine neue Fassung von § 22 SGB VII. Die Pflicht beginnt grundsätzlich erst ab 50 Beschäftigten. Betriebe mit 21 bis 49 Beschäftigten müssen nur bestellen, wenn besondere Gefahren für Leben und Gesundheit bestehen.

BeschäftigteOhne besondere GefahrenMit besonderen Gefahren
bis 20keine Pflichtkeine Pflicht, die BG kann eine Bestellung anordnen
21 bis 49keine Pflicht1 Sicherheitsbeauftragter
50 bis 2491 Sicherheitsbeauftragter genügtmindestens 1, Anzahl legt der Betrieb fest
ab 250mindestens 1, Anzahl legt der Betrieb festmindestens 1, Anzahl legt der Betrieb fest

Unabhängig von der Größe kann Ihre Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse die Bestellung anordnen, wenn besondere Gefahren bestehen. Wer trotz Pflicht keine Sicherheitsbeauftragten bestellt, riskiert seit Juni 2026 ein Bußgeld bis 10.000 Euro.

Was sich 2026 bei Sicherheitsbeauftragten geändert hat

Bis 28. Mai 2026Seit 29. Mai 2026
Pflicht ab21 Beschäftigten50 Beschäftigten
21 bis 49 Beschäftigteimmer Pflichtnur bei besonderen Gefahren
Unter 250 ohne besondere GefahrenAnzahl nach Betrieb1 Sicherheitsbeauftragter genügt
Bußgeldkeinesbis 10.000 Euro

Die DGUV Vorschrift 1 nennt in § 20 noch die alte Grenze von 20 Beschäftigten. Sie wird erst an das Gesetz angepasst. Bis dahin hat das Gesetz Vorrang. Bereits bestellte Sicherheitsbeauftragte müssen Sie nicht abberufen. Gerade in Betrieben mit Schichten oder mehreren Standorten ist es oft sinnvoll, sie zu behalten.

Wie viele Sicherheitsbeauftragte braucht mein Betrieb?

Oberhalb der gesetzlichen Mindestzahl gibt es keine feste Quote. Entscheidend ist, dass jede Gruppe von Beschäftigten eine Ansprechperson hat, die am selben Ort ist, zur selben Zeit arbeitet und die Tätigkeit kennt. Die DGUV Vorschrift 1 spricht von räumlicher, zeitlicher und fachlicher Nähe.

Unser Rechner leitet seine Empfehlung deshalb aus zwei Werten ab und nimmt den größeren:

  • Nach Größe: rund ein Sicherheitsbeauftragter je 250 Beschäftigte ohne besondere Gefahren und je 100 Beschäftigte mit besonderen Gefahren. Das entspricht den Orientierungswerten der DGUV Information 211-039 und dem Leitfaden der BGHM.
  • Nach Aufteilung: eine Ansprechperson je Standort, je Schicht und je weiterem Tätigkeitsbereich.

So sieht das in typischen Betrieben aus:

BetriebBeschäftigteGesetzliche PflichtEmpfehlung
Steuerkanzlei, ein Büro15keinekeine
Schreinerei mit Maschinen3511
Softwarefirma, ein Standort12011
Logistik, 3 Schichten, Lager und Büro180mindestens 14
Handel mit 8 Filialen400mindestens 18
Produktion, 3 Schichten, 3 Bereiche600mindestens 16

Die Empfehlung ist keine gesetzliche Zahl. Ihre Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse kann eigene Empfehlungen geben. Legen Sie die Zahl am besten gemeinsam mit Ihrer Fachkraft für Arbeitssicherheit fest.

Wer zählt als Beschäftigter?

Es zählen Köpfe, nicht Vollzeitstellen. Teilzeitkräfte, Minijobber und Auszubildende zählen jeweils voll. Leiharbeitskräfte werden wie eigene Beschäftigte berücksichtigt. In Kitas, Schulen und Hochschulen zählen auch Kinder, Schüler und Studierende mit. Maßgeblich ist die übliche Belegschaft im gesamten Unternehmen, nicht eine kurzfristige Spitze in der Saison.

Was gilt als besondere Gefährdung?

Das Gesetz definiert den Begriff nicht. Sie entscheiden auf Grundlage Ihrer Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG. Anhaltspunkte sind:

  • Tätigkeiten mit Pflichtvorsorge, etwa mit Gefahrstoffen wie Schweißrauch, Lösungsmitteln oder Stäuben
  • Starker Lärm, Vibrationen, Hitze oder Kälte
  • Biologische Arbeitsstoffe, etwa in Pflege, Labor oder Abwasserwirtschaft
  • Eine Branche mit hohem Betreuungsbedarf nach DGUV Vorschrift 2 (Betreuungsgruppe I)
  • Auffällig viele Arbeitsunfälle im Betrieb

Ein reiner Bürobetrieb hat in der Regel keine besondere Gefährdung, eine Schreinerei oder ein Pflegedienst dagegen schon. Halten Sie die Einschätzung schriftlich fest. Wie Ihre Branche nach DGUV Vorschrift 2 eingestuft ist, zeigt der Einsatzzeitenrechner.

Sicherheitsbeauftragte bestellen in 5 Schritten

  1. Bedarf klären: Beschäftigtenzahl und Gefährdungsbeurteilung prüfen, Anzahl mit dem Rechner ermitteln.
  2. Personen auswählen: Geeignet sind Beschäftigte aus dem jeweiligen Bereich, die ihre Kollegen kennen und das Amt freiwillig übernehmen. Führungskräfte eignen sich weniger.
  3. Betriebsrat beteiligen: Gibt es einen Betriebs- oder Personalrat, ist er an der Bestellung zu beteiligen.
  4. Schriftlich bestellen: Halten Sie Name, Zuständigkeitsbereich und Datum fest.
  5. Ausbilden und einbinden: Melden Sie die Sicherheitsbeauftragten zum Grundseminar Ihrer Berufsgenossenschaft an und beziehen Sie sie in den Arbeitsschutzausschuss ein.

Aufgaben, Ausbildung und Haftung

Sicherheitsbeauftragte unterstützen die Unternehmensleitung bei der Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten. Sie achten darauf, dass Schutzeinrichtungen und Schutzausrüstung vorhanden sind und richtig genutzt werden, und machen auf Gefahren aufmerksam. Sie haben keine Weisungsbefugnis.

Die Ausbildung übernimmt die Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse kostenfrei, meist in einem Grundseminar von drei bis fünf Tagen. Der Arbeitgeber stellt die Beschäftigten frei. Sicherheitsbeauftragte tragen keine zusätzliche Verantwortung oder Haftung und dürfen wegen ihrer Aufgabe nicht benachteiligt werden.

Sicherheitsbeauftragte und Fachkraft für Arbeitssicherheit

Sicherheitsbeauftragte sind Kolleginnen und Kollegen mit einer Zusatzaufgabe. Eine Fachkraft für Arbeitssicherheit ist dagegen eine ausgebildete Fachperson, die Sie nach dem Arbeitssicherheitsgesetz schon ab dem ersten Beschäftigten brauchen. Sie berät die Unternehmensleitung, unterstützt bei der Gefährdungsbeurteilung und schult die Sicherheitsbeauftragten. Das eine ersetzt das andere nicht.

Wie viele Stunden Betreuung Ihr Betrieb braucht, zeigt der Einsatzzeitenrechner. Passende Anbieter aus Ihrer Region können Sie über Safest kostenlos vergleichen.

Häufige Fragen

Seit dem 29. Mai 2026 ab 50 Beschäftigten. Zwischen 21 und 49 Beschäftigten nur, wenn laut Gefährdungsbeurteilung besondere Gefahren für Leben und Gesundheit bestehen. Bis 20 Beschäftigte gibt es keine Pflicht. Die Berufsgenossenschaft kann eine Bestellung bei besonderen Gefahren aber anordnen.