Sicherheitsbeauftragter vs. Fachkraft für Arbeitssicherheit

Ein Sicherheitsbeauftragter ersetzt keine Fachkraft für Arbeitssicherheit: Beide Rollen haben unterschiedliche Rechtsgrundlagen und Bestellpflichten. Wir erklären, wer wann bestellt werden muss.

Noah Wetjen
Noah Wetjen

Gründer von Safest

Veröffentlicht
Lesezeit
7 Min.
Sicherheitsbeauftragter vs. Fachkraft für Arbeitssicherheit safest

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Die Berufsgenossenschaft war vor Ort und fragt nach dem Nachweis der sicherheitstechnischen Betreuung. Im Betrieb heißt es schnell: „Wir haben doch unseren Sicherheitsbeauftragten aus der Produktion.“ Doch das ist ein teurer Irrtum, denn ein Sicherheitsbeauftragter und eine Fachkraft für Arbeitssicherheit sind zwei getrennte Rollen mit unterschiedlichen Rechtsgrundlagen. Nur eine der beiden trifft nahezu jeden Arbeitgeber. Wir erklären, wer wann bestellt werden muss und warum die eine Rolle die andere rechtlich nicht ersetzen kann.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Bestellpflicht SiFa: Jeder Arbeitgeber mit Beschäftigten muss eine Fachkraft für Arbeitssicherheit schriftlich bestellen (§ 5 ASiG, DGUV Vorschrift 2).
  • Bestellpflicht SiBe: Sicherheitsbeauftragte sind erst ab regelmäßig 50 Beschäftigten verpflichtend, darunter nur bei besonderer Gefährdung (§ 22 SGB VII).
  • Kein Ersatz: Ein Sicherheitsbeauftragter ist ehrenamtlich tätig und kann die Fachkraft für Arbeitssicherheit rechtlich nicht ersetzen.
  • Mit Safest: Über Safest bekommen Sie kostenlos und unverbindlich bis zu 3 Angebote geprüfter externer Fachkräfte für Arbeitssicherheit.

Fachkraft für Arbeitssicherheit: die Pflicht, die jeden Arbeitgeber trifft

Wer mindestens eine sozialversicherungspflichtige Person beschäftigt, braucht eine Fachkraft für Arbeitssicherheit. § 5 Abs. 1 ASiG verpflichtet Arbeitgeber, Fachkräfte für Arbeitssicherheit schriftlich zu bestellen. Mit „Sicherheitsingenieure, -techniker, -meister“ nennt das Gesetz gleich die drei Qualifikationsprofile, die eine Fachkraft für Arbeitssicherheit mitbringen muss. Die Pflicht besteht vom ersten Beschäftigten an, unabhängig von Branche und Betriebsgröße.

Das Arbeitssicherheitsgesetz bleibt bei Einsatzzeiten bewusst offen. Die DGUV Vorschrift 2 übersetzt den Auftrag in messbare Anforderungen und gilt für nahezu jeden Arbeitgeber in Deutschland. Kleinbetriebe nutzen vereinfachte Modelle, die ab 2026 für bis zu 20 Beschäftigte möglich sind.

Zu den Aufgaben zählt die Beratung des Arbeitgebers in allen Fragen des Arbeitsschutzes, etwa bei der Gefährdungsbeurteilung, bei Betriebsbegehungen, bei der Untersuchung von Unfällen und bei Unterweisungen (IBS). Die Fachkraft arbeitet dabei beratend, die Verantwortung verbleibt beim Arbeitgeber.

Spätestens ab rund 20 Mitarbeitern geben Unternehmen die sicherheitstechnische Betreuung in der Regel an externe Fachkräfte. Der Umfang bemisst sich nach festen Einsatzzeiten plus einem betriebsspezifischen Teil. Ab 2026 gilt für die Fachkraft für Arbeitssicherheit und den Betriebsarzt je ein Mindestanteil von 20 % der Grundbetreuung. In der Praxis ist eine Aufteilung von rund 80 % auf die Fachkraft und 20 % auf den Betriebsarzt gängig. Digitale Anteile sind bis zu einem Drittel möglich.

Tool: Einsatzzeiten für SiFa & Betriebsarzt berechnen

Schritt 1 von 3

1. Betreuungsgruppe ermitteln

Die Betreuungsgruppe bestimmt den Einsatzzeitfaktor pro Beschäftigtem und Jahr.

Kennen Sie Ihre Betreuungsgruppe?

Sicherheitsbeauftragter: ehrenamtlich, kollegial, ab 50 Beschäftigten Pflicht

Der Sicherheitsbeauftragte kommt aus dem Kollegenkreis. Er wirkt vor Ort darauf hin, dass seine Kolleginnen und Kollegen sicher arbeiten, und gilt als Multiplikator ohne Weisungsbefugnis. Laut DGUV übernimmt er dadurch keine größere Verantwortung als andere Beschäftigte.

Die Bestellpflicht regelt § 22 Abs. 1 SGB VII: Ab regelmäßig 50 Beschäftigten sind Sicherheitsbeauftragte zu bestellen, unter Beteiligung des Betriebs- oder Personalrats. Zwischen 21 und 49 Beschäftigten genügt die Bestellung nur bei besonderer Gefährdung oder auf Anordnung des Unfallversicherungsträgers.

Wie viele Sicherheitsbeauftragte nötig sind, füllt § 20 der DGUV Vorschrift 1 aus: die Bestellung „in der erforderlichen Anzahl“, bemessen nach Gefährdungen, Beschäftigtenzahl sowie räumlicher, zeitlicher und fachlicher Nähe. Maßgeblich bleibt der aktuelle Wortlaut des SGB VII.

Eine gesetzlich vorgeschriebene Ausbildung gibt es nicht. Üblich ist eine ein- bis dreitägige Grundqualifizierung, deren Kosten der Unfallversicherungsträger übernimmt; eine Fortbildung alle 3 bis 5 Jahre wird empfohlen (DGUV). Außerdem gilt ein Benachteiligungsverbot: Niemand darf wegen der Tätigkeit als Sicherheitsbeauftragter Nachteile erleiden (§ 22 Abs. 3 SGB VII).

Wie viele Sicherheitsbeauftragte braucht Ihr Betrieb?

  1. bis 20keine Pflicht
  2. 21 bis 49bei besonderen Gefahren
  3. 50 bis 249Pflicht
  4. ab 250Pflicht, mehrere üblich
Gibt es besondere Gefahren für Leben und Gesundheit?So steht es in Ihrer Gefährdungsbeurteilung. Ab 21 Beschäftigten hängt davon ab, wie viele Sie brauchen.
Woran erkenne ich besondere Gefahren?

Das Gesetz definiert den Begriff nicht. Anhaltspunkte sind:

  • Tätigkeiten mit Pflichtvorsorge, etwa mit Gefahrstoffen wie Schweißrauch, Lösungsmitteln oder Stäuben
  • Starker Lärm, Vibrationen, Hitze oder Kälte
  • Biologische Arbeitsstoffe, etwa in Pflege, Labor oder Abwasserwirtschaft
  • Eine Branche mit hohem Betreuungsbedarf nach DGUV Vorschrift 2 (Betreuungsgruppe I)
  • Auffällig viele Arbeitsunfälle in Ihrem Betrieb

Wie Ihre Branche nach DGUV Vorschrift 2 eingestuft ist, zeigt der Einsatzzeitenrechner.

Wie ist Ihr Betrieb aufgeteilt?Jede Gruppe braucht eine Ansprechperson in ihrer Nähe. Daraus ergibt sich unsere Empfehlung.

Standorte

Räumlich getrennte Gebäude oder Filialen

1
Schichtbetrieb

Im Bereich mit den meisten Schichten

Tätigkeitsbereiche je Standort

z. B. Büro, Lager und Produktion = 3

1

Vergleichstabelle: Sicherheitsbeauftragter vs. Fachkraft für Arbeitssicherheit

Die wichtigsten Unterschiede der beiden Rollen auf einen Blick:

MerkmalSicherheitsbeauftragter (SiBe)Fachkraft für Arbeitssicherheit (SiFa)
Rechtsgrundlage§ 22 SGB VII, § 20 DGUV Vorschrift 1§ 5 und § 6 ASiG, DGUV Vorschrift 2
Bestellpflicht abregelmäßig 50 Beschäftigten bzw. bei besonderer Gefährdungab dem ersten Beschäftigten
Bestellformschriftlichschriftlich
QualifikationGrundqualifizierung von 1 bis 3 Tagenanerkannte Ausbildung als Sicherheitsingenieur, -techniker oder -meister
Zeitaufwandneben der eigentlichen Tätigkeitfeste Einsatzzeiten nach DGUV Vorschrift 2
WeisungsbefugnisNeinNein, beratende Rolle
KostenQualifizierung über den UnfallversicherungsträgerVergütung des Betreuers, abhängig vom Leistungsumfang
Ersetzt die andere Rolle?NeinNein

Tabelle seitlich wischen, um alle Spalten zu sehen

Die häufigste Verwechslung und ihre Folgen

Die DGUV stellt klar: Sicherheitsbeauftragte sind ausschließlich unterstützend tätig. Sie können weder die beratende Funktion der Fachkraft für Arbeitssicherheit noch die des Betriebsarztes übernehmen (DGUV). Ein Sicherheitsbeauftragter erfüllt die Bestellpflicht für die Fachkraft für Arbeitssicherheit nicht.

Wer keine Fachkraft bestellt hat, handelt ordnungswidrig. Verstöße gegen die DGUV Vorschrift 2 können Bußgelder bis zu 25.000 € nach sich ziehen. Im Schadensfall kann die Berufsgenossenschaft ihre Kosten auf den Arbeitgeber abwälzen, zudem droht persönliche Haftung der Geschäftsführung.

In der Praxis sieht die Prüfung so aus: Fragt die Berufsgenossenschaft oder die Aufsichtsbehörde nach dem Bestellungsnachweis, ist die Antwort „Wir haben doch einen Sicherheitsbeauftragten“ keine Erfüllung. Gefordert wird der Nachweis über die bestellte Fachkraft.

Wie Sicherheitsbeauftragter und Fachkraft für Arbeitssicherheit zusammenarbeiten

Als „starkes Duo“ beschreibt die DGUV die Zusammenarbeit beider Rollen. Der Sicherheitsbeauftragte ist der Brückenkopf für externe Arbeitsschutzakteure, die nur sporadisch im Betrieb sind. Er kennt die Abläufe vor Ort und bringt Hinweise auf Probleme aus dem Arbeitsalltag ein.

Bei Begehungen und der Gefährdungsbeurteilung ergänzen sich beide: Der Sicherheitsbeauftragte liefert die Ortskenntnis, die Fachkraft die fachliche Bewertung und Dokumentation. Zusätzlich können Sicherheitsbeauftragte an Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses mitwirken; ein ASA ist bei mehr als 20 regelmäßig Beschäftigten zu bestellen (gefaehrdungsbeurteilungen.com).

Bestellung richtig dokumentieren

Beide Rollen sind schriftlich zu bestellen. Beim Sicherheitsbeauftragten ist der Betriebsrat zu beteiligen, bei der Fachkraft hält der Arbeitgeber die Beauftragung in einer Urkunde fest.

Dazu kommt die Dokumentation der Betreuung selbst: Die Aufteilung der Grundbetreuungsstunden zwischen Betriebsarzt und Fachkraft muss festgehalten sein, damit die Mindestanteile bei Betriebsprüfungen nachvollziehbar bleiben.

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Zwei Rollen, zwei Pflichten

Die Fachkraft für Arbeitssicherheit ist ab dem ersten Beschäftigten Pflicht, der Sicherheitsbeauftragte erst ab 50 Beschäftigten oder bei besonderer Gefährdung. Keine der beiden Rollen kann die andere ersetzen. Prüfen Sie daher, ob Ihre Betreuungsstruktur dem Modell ab 2026 entspricht, und halten Sie beide Bestellungen schriftlich fest. Wer die Nachweise parat hat, ist auf die nächste Prüfung vorbereitet.

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Häufige Fragen

Nein, unter 50 Beschäftigten sind Sicherheitsbeauftragte nur bei besonderer Gefährdung nach der Gefährdungsbeurteilung oder auf Anordnung des Unfallversicherungsträgers zu bestellen. Seit der Anhebung der Schwelle zum 29.05.2026 gilt die allgemeine Pflicht erst ab regelmäßig 50 Beschäftigten. Eine Fachkraft für Arbeitssicherheit müssen Sie dagegen unabhängig davon bestellen, auch mit 15 Mitarbeitern. Für Kleinbetriebe bis 20 Beschäftigte gibt es vereinfachte Betreuungsmodelle.

Noah Wetjen

Über den Autor

Noah Wetjen

Gründer von Safest

Noah hat Safest gegründet und kennt den Markt für Arbeitssicherheit und Arbeitsmedizin aus mehr als acht Jahren Praxis. In seinen Beiträgen erklärt er gesetzliche Pflichten und betriebliche Anforderungen verständlich für Unternehmen.

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