Sicherheitsbeauftragter vs. Fachkraft für Arbeitssicherheit
Ein Sicherheitsbeauftragter ersetzt keine Fachkraft für Arbeitssicherheit: Beide Rollen haben unterschiedliche Rechtsgrundlagen und Bestellpflichten. Wir erklären, wer wann bestellt werden muss.
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Die Berufsgenossenschaft war vor Ort und fragt nach dem Nachweis der sicherheitstechnischen Betreuung. Im Betrieb heißt es schnell: „Wir haben doch unseren Sicherheitsbeauftragten aus der Produktion.“ Doch das ist ein teurer Irrtum, denn ein Sicherheitsbeauftragter und eine Fachkraft für Arbeitssicherheit sind zwei getrennte Rollen mit unterschiedlichen Rechtsgrundlagen. Nur eine der beiden trifft nahezu jeden Arbeitgeber. Wir erklären, wer wann bestellt werden muss und warum die eine Rolle die andere rechtlich nicht ersetzen kann.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Bestellpflicht SiFa: Jeder Arbeitgeber mit Beschäftigten muss eine Fachkraft für Arbeitssicherheit schriftlich bestellen (§ 5 ASiG, DGUV Vorschrift 2).
- Bestellpflicht SiBe: Sicherheitsbeauftragte sind erst ab regelmäßig 50 Beschäftigten verpflichtend, darunter nur bei besonderer Gefährdung (§ 22 SGB VII).
- Kein Ersatz: Ein Sicherheitsbeauftragter ist ehrenamtlich tätig und kann die Fachkraft für Arbeitssicherheit rechtlich nicht ersetzen.
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Fachkraft für Arbeitssicherheit: die Pflicht, die jeden Arbeitgeber trifft
Wer mindestens eine sozialversicherungspflichtige Person beschäftigt, braucht eine Fachkraft für Arbeitssicherheit. § 5 Abs. 1 ASiG verpflichtet Arbeitgeber, Fachkräfte für Arbeitssicherheit schriftlich zu bestellen. Mit „Sicherheitsingenieure, -techniker, -meister“ nennt das Gesetz gleich die drei Qualifikationsprofile, die eine Fachkraft für Arbeitssicherheit mitbringen muss. Die Pflicht besteht vom ersten Beschäftigten an, unabhängig von Branche und Betriebsgröße.
Das Arbeitssicherheitsgesetz bleibt bei Einsatzzeiten bewusst offen. Die DGUV Vorschrift 2 übersetzt den Auftrag in messbare Anforderungen und gilt für nahezu jeden Arbeitgeber in Deutschland. Kleinbetriebe nutzen vereinfachte Modelle, die ab 2026 für bis zu 20 Beschäftigte möglich sind.
Zu den Aufgaben zählt die Beratung des Arbeitgebers in allen Fragen des Arbeitsschutzes, etwa bei der Gefährdungsbeurteilung, bei Betriebsbegehungen, bei der Untersuchung von Unfällen und bei Unterweisungen (IBS). Die Fachkraft arbeitet dabei beratend, die Verantwortung verbleibt beim Arbeitgeber.
Spätestens ab rund 20 Mitarbeitern geben Unternehmen die sicherheitstechnische Betreuung in der Regel an externe Fachkräfte. Der Umfang bemisst sich nach festen Einsatzzeiten plus einem betriebsspezifischen Teil. Ab 2026 gilt für die Fachkraft für Arbeitssicherheit und den Betriebsarzt je ein Mindestanteil von 20 % der Grundbetreuung. In der Praxis ist eine Aufteilung von rund 80 % auf die Fachkraft und 20 % auf den Betriebsarzt gängig. Digitale Anteile sind bis zu einem Drittel möglich.
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Schritt 1 von 3
1. Betreuungsgruppe ermitteln
Die Betreuungsgruppe bestimmt den Einsatzzeitfaktor pro Beschäftigtem und Jahr.
Sicherheitsbeauftragter: ehrenamtlich, kollegial, ab 50 Beschäftigten Pflicht
Der Sicherheitsbeauftragte kommt aus dem Kollegenkreis. Er wirkt vor Ort darauf hin, dass seine Kolleginnen und Kollegen sicher arbeiten, und gilt als Multiplikator ohne Weisungsbefugnis. Laut DGUV übernimmt er dadurch keine größere Verantwortung als andere Beschäftigte.
Die Bestellpflicht regelt § 22 Abs. 1 SGB VII: Ab regelmäßig 50 Beschäftigten sind Sicherheitsbeauftragte zu bestellen, unter Beteiligung des Betriebs- oder Personalrats. Zwischen 21 und 49 Beschäftigten genügt die Bestellung nur bei besonderer Gefährdung oder auf Anordnung des Unfallversicherungsträgers.
Wie viele Sicherheitsbeauftragte nötig sind, füllt § 20 der DGUV Vorschrift 1 aus: die Bestellung „in der erforderlichen Anzahl“, bemessen nach Gefährdungen, Beschäftigtenzahl sowie räumlicher, zeitlicher und fachlicher Nähe. Maßgeblich bleibt der aktuelle Wortlaut des SGB VII.
Eine gesetzlich vorgeschriebene Ausbildung gibt es nicht. Üblich ist eine ein- bis dreitägige Grundqualifizierung, deren Kosten der Unfallversicherungsträger übernimmt; eine Fortbildung alle 3 bis 5 Jahre wird empfohlen (DGUV). Außerdem gilt ein Benachteiligungsverbot: Niemand darf wegen der Tätigkeit als Sicherheitsbeauftragter Nachteile erleiden (§ 22 Abs. 3 SGB VII).
Wie viele Sicherheitsbeauftragte braucht Ihr Betrieb?
- bis 20keine Pflicht
- 21 bis 49bei besonderen Gefahren
- 50 bis 249Pflicht
- ab 250Pflicht, mehrere üblich
Standorte
Räumlich getrennte Gebäude oder Filialen
Tätigkeitsbereiche je Standort
z. B. Büro, Lager und Produktion = 3
Vergleichstabelle: Sicherheitsbeauftragter vs. Fachkraft für Arbeitssicherheit
Die wichtigsten Unterschiede der beiden Rollen auf einen Blick:
| Merkmal | Sicherheitsbeauftragter (SiBe) | Fachkraft für Arbeitssicherheit (SiFa) |
|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 22 SGB VII, § 20 DGUV Vorschrift 1 | § 5 und § 6 ASiG, DGUV Vorschrift 2 |
| Bestellpflicht ab | regelmäßig 50 Beschäftigten bzw. bei besonderer Gefährdung | ab dem ersten Beschäftigten |
| Bestellform | schriftlich | schriftlich |
| Qualifikation | Grundqualifizierung von 1 bis 3 Tagen | anerkannte Ausbildung als Sicherheitsingenieur, -techniker oder -meister |
| Zeitaufwand | neben der eigentlichen Tätigkeit | feste Einsatzzeiten nach DGUV Vorschrift 2 |
| Weisungsbefugnis | Nein | Nein, beratende Rolle |
| Kosten | Qualifizierung über den Unfallversicherungsträger | Vergütung des Betreuers, abhängig vom Leistungsumfang |
| Ersetzt die andere Rolle? | Nein | Nein |
Tabelle seitlich wischen, um alle Spalten zu sehen
Die häufigste Verwechslung und ihre Folgen
Die DGUV stellt klar: Sicherheitsbeauftragte sind ausschließlich unterstützend tätig. Sie können weder die beratende Funktion der Fachkraft für Arbeitssicherheit noch die des Betriebsarztes übernehmen (DGUV). Ein Sicherheitsbeauftragter erfüllt die Bestellpflicht für die Fachkraft für Arbeitssicherheit nicht.
Wer keine Fachkraft bestellt hat, handelt ordnungswidrig. Verstöße gegen die DGUV Vorschrift 2 können Bußgelder bis zu 25.000 € nach sich ziehen. Im Schadensfall kann die Berufsgenossenschaft ihre Kosten auf den Arbeitgeber abwälzen, zudem droht persönliche Haftung der Geschäftsführung.
In der Praxis sieht die Prüfung so aus: Fragt die Berufsgenossenschaft oder die Aufsichtsbehörde nach dem Bestellungsnachweis, ist die Antwort „Wir haben doch einen Sicherheitsbeauftragten“ keine Erfüllung. Gefordert wird der Nachweis über die bestellte Fachkraft.
Wie Sicherheitsbeauftragter und Fachkraft für Arbeitssicherheit zusammenarbeiten
Als „starkes Duo“ beschreibt die DGUV die Zusammenarbeit beider Rollen. Der Sicherheitsbeauftragte ist der Brückenkopf für externe Arbeitsschutzakteure, die nur sporadisch im Betrieb sind. Er kennt die Abläufe vor Ort und bringt Hinweise auf Probleme aus dem Arbeitsalltag ein.
Bei Begehungen und der Gefährdungsbeurteilung ergänzen sich beide: Der Sicherheitsbeauftragte liefert die Ortskenntnis, die Fachkraft die fachliche Bewertung und Dokumentation. Zusätzlich können Sicherheitsbeauftragte an Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses mitwirken; ein ASA ist bei mehr als 20 regelmäßig Beschäftigten zu bestellen (gefaehrdungsbeurteilungen.com).
Bestellung richtig dokumentieren
Beide Rollen sind schriftlich zu bestellen. Beim Sicherheitsbeauftragten ist der Betriebsrat zu beteiligen, bei der Fachkraft hält der Arbeitgeber die Beauftragung in einer Urkunde fest.
Dazu kommt die Dokumentation der Betreuung selbst: Die Aufteilung der Grundbetreuungsstunden zwischen Betriebsarzt und Fachkraft muss festgehalten sein, damit die Mindestanteile bei Betriebsprüfungen nachvollziehbar bleiben.
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Zwei Rollen, zwei Pflichten
Die Fachkraft für Arbeitssicherheit ist ab dem ersten Beschäftigten Pflicht, der Sicherheitsbeauftragte erst ab 50 Beschäftigten oder bei besonderer Gefährdung. Keine der beiden Rollen kann die andere ersetzen. Prüfen Sie daher, ob Ihre Betreuungsstruktur dem Modell ab 2026 entspricht, und halten Sie beide Bestellungen schriftlich fest. Wer die Nachweise parat hat, ist auf die nächste Prüfung vorbereitet.
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Häufige Fragen
Nein, unter 50 Beschäftigten sind Sicherheitsbeauftragte nur bei besonderer Gefährdung nach der Gefährdungsbeurteilung oder auf Anordnung des Unfallversicherungsträgers zu bestellen. Seit der Anhebung der Schwelle zum 29.05.2026 gilt die allgemeine Pflicht erst ab regelmäßig 50 Beschäftigten. Eine Fachkraft für Arbeitssicherheit müssen Sie dagegen unabhängig davon bestellen, auch mit 15 Mitarbeitern. Für Kleinbetriebe bis 20 Beschäftigte gibt es vereinfachte Betreuungsmodelle.

Über den Autor
Noah Wetjen
Gründer von Safest
Noah hat Safest gegründet und kennt den Markt für Arbeitssicherheit und Arbeitsmedizin aus mehr als acht Jahren Praxis. In seinen Beiträgen erklärt er gesetzliche Pflichten und betriebliche Anforderungen verständlich für Unternehmen.
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