Externe Fachkraft für Arbeitssicherheit: Aufgaben im Überblick
Was macht eine externe Fachkraft für Arbeitssicherheit konkret in Ihrem Betrieb? Wann sich extern statt intern lohnt, wie ein Betreuungsjahr abläuft und worauf Sie bei Angeboten achten sollten.
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Die Berufsgenossenschaft war da, die Frist steht, und auf dem Tisch liegt die Aufforderung: Bestellen Sie eine Fachkraft für Arbeitssicherheit. Die meisten Betriebe lösen das mit einer externen Fachkraft. Sie berät Sie im Arbeitsschutz, begeht regelmäßig den Betrieb, unterstützt bei der Gefährdungsbeurteilung, prüft neue Anlagen und Verfahren und untersucht Arbeitsunfälle. Die Aufgaben stehen im Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG), den Umfang regelt die DGUV Vorschrift 2.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Pflicht: Sobald Sie Beschäftigte haben, müssen Sie eine Fachkraft für Arbeitssicherheit schriftlich bestellen oder eine alternative Betreuungsform nach DGUV Vorschrift 2 nutzen.
- Extern oder intern: Die gesetzlichen Aufgaben sind identisch. Eine externe Fachkraft kaufen Sie als Dienstleistung ein, statt jemanden einzustellen und auszubilden.
- Auswahl: Entscheidend sind Leistungsumfang, Vor-Ort-Präsenz, Erreichbarkeit und Dokumentation. Ein Stundensatz allein sagt wenig aus.
- Über Safest erhalten Sie kostenlos und unverbindlich bis zu 3 Angebote von geprüften Anbietern mit nachweislichen Kapazitäten.
Muss Ihr Betrieb eine Fachkraft für Arbeitssicherheit bestellen?
In aller Regel ja. Nach § 5 ASiG hat der Arbeitgeber Fachkräfte für Arbeitssicherheit schriftlich zu bestellen, soweit dies nach Betriebsart, Beschäftigtenzahl, Betriebsorganisation und seinen eigenen Arbeitsschutzkenntnissen erforderlich ist. Die DGUV Vorschrift 2 macht daraus konkrete Modelle: Für Betriebe bis zu 20 Beschäftigten gilt seit dem 1. Januar 2026 die vereinfachte Betreuung nach Anlage 1 mit Erstbegehung und anlassbezogenen Einsätzen, größere Betriebe rechnen nach Anlage 2 feste Einsatzzeiten ab (BGN). Kleinbetriebe können alternativ die bedarfsorientierte Betreuung wählen, etwa das Unternehmermodell, bei dem der Unternehmer nach einer Schulung selbst an der Betreuung teilnimmt.
Wichtig: Die Betreuungspflicht entfällt dadurch nicht, sie wird nur anders erfüllt. Wer sie trotz vollziehbarer behördlicher Anordnung ignoriert, riskiert ein Bußgeld von bis zu 25.000 € (§ 20 ASiG).
Externe oder interne Fachkraft: Was ist der Unterschied?
Das ASiG erlaubt ausdrücklich beide Wege. Statt eine eigene Fachkraft anzustellen, können Sie einen überbetrieblichen Dienst mit den Aufgaben beauftragen (§ 19 ASiG). Am gesetzlichen Auftrag ändert das nichts: Die Aufgaben nach § 6 ASiG gelten für beide gleich, und die Fachkraft ist in der Anwendung ihrer Fachkunde in beiden Fällen weisungsfrei (§ 8 ASiG). Der Unterschied liegt in der Organisation.
| Interne Fachkraft | Externe Fachkraft | |
|---|---|---|
| Vertragsform | Arbeitsvertrag | Dienstleistungsvertrag |
| Qualifikation | Muss vom Betrieb ausgebildet und finanziert werden | Bringt die Fachkunde mit |
| Einsatzzeit | Teil- oder Vollzeitstelle | Gebuchte Stunden nach DGUV Vorschrift 2 |
| Präsenz | Täglich im Betrieb | Zu vereinbarten Terminen und bei Anlass |
| Ausfall | Vertretung intern zu regeln | Vertretung durch den Anbieter vereinbar |
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Eine interne Fachkraft rechnet sich vor allem dann, wenn die Einsatzzeit eine eigene Stelle füllt, etwa in großen Betrieben mit hohem Gefährdungsniveau. Für die meisten kleinen und mittleren Betriebe ist der Bedarf dafür zu gering, deshalb wird die Betreuung dort meist extern vergeben. Häufige Anlässe für den Wechsel zu einer externen Fachkraft sind außerdem der Ruhestand der bisherigen internen Fachkraft oder Unzufriedenheit mit dem bisherigen Dienstleister.
Was die externe Fachkraft in Ihrem Betrieb tut
Die Fachkraft berät, prüft und dokumentiert, die Verantwortung für den Arbeitsschutz bleibt beim Arbeitgeber. Sie entlastet Sie, sie ersetzt Sie nicht. Wie das im Alltag aussieht, zeigt ein typisches Betreuungsjahr.
Ein Betreuungsjahr in der Praxis
- Erstbegehung: Zu Beginn verschafft sich die Fachkraft einen Überblick über Arbeitsplätze, Anlagen und Abläufe. Sie erfasst die wesentlichen Gefährdungen, daraus entstehen der Betreuungsplan und die Grundlage für die Gefährdungsbeurteilung.
- Regelmäßige Begehungen: In festen Abständen kommt die Fachkraft in die Arbeitsstätten, meldet festgestellte Mängel und schlägt Maßnahmen zu deren Beseitigung vor.
- Unterweisungen: Sie unterstützt bei den regelmäßigen Unterweisungen der Beschäftigten (§ 12 ArbSchG) und wirkt bei der Schulung der Sicherheitsbeauftragten mit.
- Neue Anlagen und Verfahren: Bevor neue Maschinen, Arbeitsmittel oder geänderte Abläufe in Betrieb gehen, prüft sie diese sicherheitstechnisch.
- Arbeitsschutzausschuss: In Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten nimmt sie am Arbeitsschutzausschuss teil, der mindestens einmal pro Vierteljahr zusammentritt (§ 11 ASiG).
- Unfälle: Passiert ein Arbeitsunfall, untersucht sie die Ursachen und schlägt Maßnahmen vor, mit denen sich ähnliche Unfälle verhindern lassen.
- Dokumentation: Zum Jahresende ist festgehalten, welche Einsätze stattfanden und welche Maßnahmen umgesetzt oder noch offen sind. Diese Nachweise fordert die Berufsgenossenschaft bei einer Prüfung an.
Die gesetzlichen Aufgaben nach § 6 ASiG im Überblick
Die Rechtsgrundlage dafür ist § 6 ASiG. Er fasst die Aufgaben der Fachkraft in vier Aufgabenbereichen zusammen:
| Aufgabenbereich | Was das konkret heißt |
|---|---|
| Beratung (Nr. 1) | Bei Planung von Betriebsanlagen, Beschaffung von Arbeitsmitteln, Auswahl von Schutzausrüstung, Arbeitsplatzgestaltung und Gefährdungsbeurteilung |
| Sicherheitstechnische Überprüfung (Nr. 2) | Anlagen, Arbeitsmittel und Verfahren vor Inbetriebnahme bzw. Einführung prüfen |
| Beobachtung des Arbeitsschutzes (Nr. 3) | Arbeitsstätten regelmäßig begehen, Mängel melden, Benutzung der Schutzausrüstung prüfen, Unfallursachen untersuchen |
| Hinwirken auf sicheres Verhalten (Nr. 4) | Beschäftigte über Gefahren belehren, bei der Schulung der Sicherheitsbeauftragten mitwirken |
Was Sie als Auftraggeber beitragen
Eine externe Fachkraft kennt Ihren Betrieb nicht aus dem Alltag. Damit die Betreuung funktioniert, braucht sie von Ihrer Seite drei Dinge: eine feste Ansprechperson im Unternehmen, Zugang zu den relevanten Unterlagen (bestehende Gefährdungsbeurteilungen, Unfallmeldungen, Prüfnachweise) und eine rechtzeitige Information über Änderungen, etwa neue Maschinen, Umbauten oder neue Tätigkeiten. Genau hier entscheidet sich, ob die Betreuung vor Ort wirkt oder nur auf dem Papier stattfindet.
Wie viel Betreuung braucht Ihr Betrieb?
Während das ASiG sagt, was die Fachkraft tut, regelt die DGUV Vorschrift 2, wie viel Betreuung Ihr Betrieb braucht. In der Regelbetreuung besteht sie aus zwei Teilen.
Die Grundbetreuung deckt Basisaufgaben ab, die in jedem Betrieb anfallen. Ihr Umfang richtet sich nach Branche und Beschäftigtenzahl: Je nach Betreuungsgruppe gelten Einsatzzeitfaktoren von 0,5, 1,5 oder 2,5 Stunden pro Beschäftigtem und Jahr. Seit dem 1. Januar 2026 gilt ein einheitlicher Mindestanteil von 20 % der Grundbetreuung für die Fachkraft für Arbeitssicherheit, ebenso für den Betriebsarzt. Außerdem darf dann bis zu ein Drittel der Regelbetreuung digital erbracht werden, wenn die betrieblichen Verhältnisse bekannt sind (BGN).
Die betriebsspezifische Betreuung ergänzt diese Basis um Aufgaben, die sich aus der Gefährdungsbeurteilung ergeben: Tätigkeiten mit erhöhtem Risiko, geänderte Verfahren oder eine Häufung von Unfällen. Pauschale Stunden gibt es dafür nicht, der Aufwand wird je Betrieb ermittelt. Wie viele Stunden Ihr Betrieb in der Grundbetreuung braucht, zeigt der Einsatzzeitenrechner von Safest.
Tool: Einsatzzeiten für SiFa & Betriebsarzt berechnen
Schritt 1 von 3
1. Betreuungsgruppe ermitteln
Die Betreuungsgruppe bestimmt den Einsatzzeitfaktor pro Beschäftigtem und Jahr.
Worauf Sie im Angebot einer externen Fachkraft achten sollten
Die Aufgaben sind gesetzlich vorgegeben, wie viel davon ein Angebot abdeckt, ist Verhandlungssache. Wie stark die Betreuungsqualität ins Gewicht fällt, hängt dabei von der Unternehmensgröße ab: In einer Auswertung von 1.178 Safest-Anfragen nannten 48 % der Unternehmen ab 250 Mitarbeitenden eine umfassende, proaktive Betreuung als besonders wichtig, bei Betrieben mit 1–20 Mitarbeitenden waren es 16 %.
Leistungsumfang und Kosten
Fordern Sie ein schriftliches Angebot mit detailliertem Leistungsumfang. Klären Sie, ob Begehungen, Dokumentation, Unterweisungen, Unfallanalysen und die Erreichbarkeit zwischen den Terminen enthalten sind oder separat abgerechnet werden. Die Kosten ergeben sich vor allem aus der Einsatzzeit nach DGUV Vorschrift 2, dem vereinbarten Satz, den Fahrtkosten und eventuellen Zusatzleistungen. Sie hängen damit von Beschäftigtenzahl, Branche, Leistungsumfang und Zahl der Standorte ab. Vergleichbar werden Angebote erst, wenn sie auf derselben Einsatzzeit und demselben Leistungsumfang beruhen.
Erreichbarkeit, Vertretung und regionale Präsenz
Begehungen, die sich über Monate verschieben, oder eine Fachkraft, die im Ernstfall nicht greifbar ist, kosten mehr als ein höherer Satz. Vereinbaren Sie Reaktionszeiten, regelmäßige Berichte und eine Vertretung bei Urlaub oder Krankheit. Prüfen Sie außerdem, wo die Fachkraft tatsächlich sitzt: Viele Anbieter werben mit deutschlandweiter Betreuung, sind aber kleine Büros mit langen Anfahrtswegen. Für Betriebe mit mehreren Standorten ist das besonders wichtig.
Vertrag und Wechsel
Achten Sie auf Kündigungsfristen und Mindestabnahmen. Wenn Sie von einem anderen Dienstleister wechseln, klären Sie vorab, wie bestehende Unterlagen übergeben werden. Mit einer vollständigen Übergabe von Gefährdungsbeurteilungen und Begehungsprotokollen muss die neue Fachkraft nicht bei null anfangen.
Rechtlicher Hinweis: Dieser Artikel bietet allgemeine Informationen zum Stand der DGUV Vorschrift 2 und des Arbeitssicherheitsgesetzes. Er ist keine Rechtsberatung und ersetzt keine Auskunft der für Ihren Betrieb zuständigen Berufsgenossenschaft. Verbindliche Auskünfte erhalten Sie bei Ihrer Berufsgenossenschaft oder der zuständigen Aufsichtsbehörde.
Externe Fachkraft für Arbeitssicherheit finden: So hilft Safest
Safest ist ein Vermittler und Vergleichsportal für sicherheitstechnische Betreuung und erbringt selbst keine Begehungen und keine Gefährdungsbeurteilungen. Wer eine Fachkraft für Arbeitssicherheit finden will, beschreibt den Bedarf nur einmal. Safest qualifiziert die Anfrage anhand der Daten und leitet sie in der Regel noch am selben Tag an passende Partner weiter, deren Qualität und freie Kapazitäten geprüft sind. Sie erhalten per E-Mail bis zu 3 ausgewählte Anbieter mit Kontaktdaten. Diese melden sich mit einem Angebot bei Ihnen. Safest ruft Sie nicht an. Der Vergleich ist für Sie kostenlos und unverbindlich. Die Kombination mit arbeitsmedizinischer Betreuung ist ebenfalls möglich.
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Fazit: Der Auftrag ist gleich, die Umsetzung macht den Unterschied
Ob intern oder extern: Der gesetzliche Auftrag ist derselbe, und die Verantwortung bleibt beim Arbeitgeber. Für die meisten Betriebe ist die externe Fachkraft der praktikablere Weg. Sie bringt die Fachkunde mit, und Sie buchen genau die Einsatzzeit, die Ihr Betrieb nach DGUV Vorschrift 2 braucht. Unterschiede zwischen Anbietern zeigen sich in Präsenz vor Ort, Erreichbarkeit, Dokumentation und darin, wie gut die Zusammenarbeit mit Ihrer internen Ansprechperson funktioniert. Wer Angebote auf Basis derselben Einsatzzeit und desselben Leistungsumfangs vergleicht, erkennt diese Unterschiede schnell und muss sich nicht auf den ersten Stundensatz verlassen.
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Häufige Fragen
Sie berät den Arbeitgeber im Arbeitsschutz, begeht regelmäßig die Arbeitsstätten, unterstützt bei Gefährdungsbeurteilung und Unterweisungen, prüft neue Anlagen und Verfahren vor Inbetriebnahme, untersucht Arbeitsunfälle und dokumentiert ihre Einsätze (§ 6 ASiG).

Über den Autor
Noah Wetjen
Gründer von Safest
Noah hat Safest gegründet und kennt den Markt für Arbeitssicherheit und Arbeitsmedizin aus mehr als acht Jahren Praxis. In seinen Beiträgen erklärt er gesetzliche Pflichten und betriebliche Anforderungen verständlich für Unternehmen.
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