Regalprüfung: Pflichten, Intervalle und Kosten im Überblick
Regale im Lager tragen täglich schwere Lasten und sind dabei ständigem Verschleiß ausgesetzt. Wer die Regalprüfung vernachlässigt, riskiert Unfälle, Bußgelder und im Ernstfall auch persönliche Haftung.

Das Wichtigste auf einen Blick
- Regalprüfung bedeutet: Systematische Kontrolle von Lagerregalen auf Schäden, Verformungen und Sicherheitsmängel nach DIN EN 15635.
- Jeder Arbeitgeber mit gewerblich genutzten Regalen ist verpflichtet – egal ob Großlager oder kleiner Betrieb mit ein paar Regalen.
- Wöchentliche Sichtkontrollen durch geschulte Mitarbeiter plus jährliche Expertenprüfung durch qualifizierte Sachkundige sind Pflicht.
- Bei Vernachlässigung droht persönliche Haftung des Geschäftsführers im Schadensfall – Bußgelder und Schadenersatz inklusive.
- Die Kosten liegen bei etwa 50-150 Euro pro Regalzeile für die jährliche Expertenprüfung, je nach Anlagengröße und Aufwand.
- Alle Prüfungen müssen schriftlich dokumentiert werden – diese Unterlagen sind bei Unfällen der wichtigste Nachweis für ordnungsgemäße Betriebsführung.
Was ist eine Regalprüfung?
Eine Regalprüfung ist die systematische Inspektion von Lagerregalen auf Schäden, Verformungen und sicherheitsrelevante Mängel. Der normative Rahmen ergibt sich aus der europäischen Norm DIN EN 15635 und der DGUV Information 208-043.
Für Arbeitgeber ist das Thema doppelt relevant: Regelmäßige Prüfungen schützen Beschäftigte vor Verletzungsrisiken und erfüllen gleichzeitig die gesetzliche Verkehrssicherungspflicht aus Arbeitsschutzgesetz und Betriebssicherheitsverordnung. Wer diese Pflicht vernachlässigt, haftet im Schadensfall persönlich.
Ziel und Bedeutung der Regalprüfung
Regalversagen passiert selten ohne Vorwarnung. Verbogene Ständer, gerissene Schweißnähte oder überlastete Traversen sind Schäden, die sich über Wochen entwickeln und bei rechtzeitiger Erkennung beherrschbar bleiben.
Genau hier setzt die Regalprüfung an. Sie macht sichtbar, was im Lageralltag leicht übersehen wird, und verhindert, dass kleine Mängel zu gefährlichen Konstruktionsfehlern werden. Für Beschäftigte bedeutet das: weniger Unfallrisiko. Betreiber erfüllen damit zugleich ihre Verkehrssicherungspflicht.
Als Betreiber eines Lagers tragen Unternehmen die volle Verantwortung für den sicheren Zustand ihrer Regalanlagen. Diese Pflicht endet nicht mit der Montage. Sie gilt dauerhaft und schließt regelmäßige Kontrollen ausdrücklich ein.
Wichtig: Im Schadensfall prüfen Gerichte und Berufsgenossenschaften, ob Prüfpflichten eingehalten wurden. Fehlende Nachweise können zur persönlichen Haftung von Geschäftsführern führen.
Die Regalprüfung ist damit kein bürokratischer Selbstzweck, sondern ein aktives Schutzinstrument für Mensch und Betrieb.
Rechtliche Grundlagen
Die rechtliche Grundlage für die Regalprüfung ergibt sich aus mehreren ineinandergreifenden Regelwerken. Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) verpflichtet Arbeitgeber grundsätzlich, Gefährdungen zu beurteilen und geeignete Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) konkretisiert das für Arbeitsmittel: Regale fallen ausdrücklich darunter.
§ 3 Abs. 6 BetrSichV schreibt vor, dass Arbeitgeber Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung selbst festlegen müssen. § 14 Abs. 2 BetrSichV regelt die wiederkehrende Prüfpflicht für Arbeitsmittel, die Schäden verursachenden Einflüssen ausgesetzt sind, was auf Lagerregale in aller Regel zutrifft.
Zwei DGUV-Informationen ergänzen diesen gesetzlichen Rahmen mit konkreten Handlungsempfehlungen:
- DGUV Information 208-043 „Sicherheit von Regalen" beschreibt Prüfinhalte und verweist auf DIN EN 15635
- DGUV Information 208-061 „Lagereinrichtungen und Ladungsträger" regelt Prüfpersonal, Kontrollen und Abgrenzungen
Beide Dokumente sind keine verbindlichen Gesetze, gelten aber als anerkannte Handlungsempfehlungen und damit als Maßstab im Schadensfall.

Wer ist zur Regalprüfung verpflichtet?
Die Regalprüfungspflicht trifft jeden Arbeitgeber, der Lagerregale im Betrieb betreibt. Viele gehen davon aus, dass das nur große Logistikbetriebe betrifft. Das stimmt nicht.
Entscheidend ist allein die gewerbliche Nutzung. Wer Regale betrieblich einsetzt, gilt als Arbeitgeber im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung und trägt die volle Verantwortung für deren sicheren Zustand. Diese Verantwortung lässt sich nicht auf Hersteller oder Lieferanten übertragen.
Betreiberpflichten des Arbeitgebers
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Der Arbeitgeber trägt die volle Verantwortung für den sicheren Zustand seiner Regalanlagen. Diese Pflicht beginnt mit der Inbetriebnahme und endet erst, wenn das Regal außer Betrieb genommen wird. Sie lässt sich nicht durch Unwissenheit abmildern. Einzelne Aufgaben können jedoch schriftlich auf geeignete, zuverlässige Personen übertragen werden – die Gesamtverantwortung verbleibt dabei stets beim Arbeitgeber.
Ein zentraler Baustein dieser Pflicht ist die Bestellung einer zur Prüfung befähigten Person für die Regalprüfung. Die BetrSichV spricht in § 14 von einer „zur Prüfung befähigten Person", die über die nötige Ausbildung, Erfahrung und Kenntnis der einschlägigen Vorschriften verfügt. Das kann ein interner Mitarbeiter mit entsprechender Qualifikation sein oder ein externer Dienstleister.
Ebenso wichtig ist die Dokumentationspflicht. Jede Prüfung muss schriftlich festgehalten werden, mit Datum, Prüfer, festgestellten Mängeln und eingeleiteten Maßnahmen. Diese Unterlagen sind kein bürokratischer Selbstzweck – sie sind der einzige belastbare Nachweis im Schadensfall.
Im Schadensfall prüfen Behörden und Gerichte zuerst, ob Prüfungen stattgefunden haben und ob sie nachweisbar dokumentiert wurden. Fehlende Aufzeichnungen gelten als Indiz für Pflichtverletzung.
Geltungsbereich: Branchen und Regaltypen
Die Prüfpflicht gilt branchenübergreifend für alle gewerblich genutzten Regalanlagen. Entscheidend ist nicht die Betriebsgröße oder die Branche, sondern allein der gewerbliche Einsatz.
Betroffen sind damit Logistikzentren und Lagerhallen ebenso wie Produktionsbetriebe, Einzelhandelsgeschäfte, landwirtschaftliche Betriebe und Werkstätten. Selbst Fachbodenregale im Bürolager oder im Backstore-Bereich eines Supermarkts fallen darunter, sofern Mitarbeiter Zugang haben.
Bei den Regaltypen deckt die Prüfpflicht ein breites Spektrum ab:
- Palettenregale und Schwerlastregale
- Kragarmregale für Langgut und Rohre
- Durchfahr- und Einfahrregale
- Mehrgeschossige Regalanlagen
- Fachbodenregale in Lager und Produktion
DIN EN 15635 gilt dabei ausdrücklich für ortsfeste Regalsysteme aus Stahl. Regale aus anderen Materialien oder mobile Lagereinrichtungen können unter ergänzende Regelwerke fallen, sind aber nicht automatisch prüffrei. Im Zweifel entscheidet die Gefährdungsbeurteilung, ob und in welchem Umfang eine Prüfpflicht besteht.
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Prüfarten bei der Regalprüfung im Überblick
Die DIN EN 15635 unterscheidet drei Prüfebenen, die sich in Häufigkeit, Tiefe und Qualifikation des Prüfers unterscheiden. Alle greifen ineinander und bilden ein gestuftes Prüfsystem.
Das Grundprinzip: Schäden entstehen oft schleichend, durch Gabelstaplerstöße, Überlastung oder Materialermüdung. Ein einmaliger Jahrescheck reicht nicht. Deshalb setzt das Regelwerk auf mehrere Ebenen mit unterschiedlichen Intervallen, und die Verantwortung liegt dauerhaft beim Betreiber.
Tägliche und wöchentliche Sichtkontrollen
Jeder Mitarbeiter, der täglich mit Regalanlagen arbeitet, trägt eine aktive Mitverantwortung für die Sicherheit. Die DIN EN 15635 sieht vor, dass unterwiesene Nutzer Regale wöchentlich auf sichtbare Schäden kontrollieren.
Im Alltag bedeutet das: Wer ein Regal befüllt, entnimmt oder mit dem Gabelstapler anfährt, schaut dabei bewusst hin. Auffälligkeiten wie verbogene Ständer, ausgehängte Traversen, fehlende Fußplatten oder beschädigte Sicherungsstifte müssen sofort gemeldet werden.
Damit das funktioniert, braucht es klare interne Strukturen:
- Ansprechpartner für Mängelmeldungen benennen und bekannt machen
- Einfaches Meldesystem einrichten, zum Beispiel ein Formular oder eine digitale Lösung
- Beschädigte Bereiche sofort sperren und kennzeichnen, bis zur Freigabe durch eine befähigte Person
Mitarbeiter dürfen beschädigte Regale nicht eigenständig weiternutzen. Die Sperrung hat Vorrang vor dem Lagerbetrieb.
Diese Alltagskontrollen ersetzen keine formellen Prüfungen, sind aber die erste Verteidigungslinie gegen Unfälle.
Jährliche Experteninspektion durch die sachkundige Person
Die jährliche Experteninspektion ist die anspruchsvollste Prüfebene im gestuften System der DIN EN 15635. Sie muss mindestens einmal pro Jahr stattfinden und von einer befähigten Person durchgeführt werden, die nachweislich über Fachkenntnisse zu Regalanlagen, den einschlägigen Normen und typischen Schadensbildern verfügt.
Die Qualifikation ist klar definiert: Die befähigte Person braucht eine abgeschlossene Berufsausbildung im relevanten Bereich; praktische Erfahrung mit Regalanlagen; eine zeitnahe berufliche Tätigkeit im Prüfumfeld sowie eine angemessene Weiterbildung. Viele Betriebe beauftragen externe Prüfdienstleister, die diese Anforderungen erfüllen und eine neutrale Bewertung liefern.
Im Ablauf umfasst die Inspektion deutlich mehr als eine einfache Sichtkontrolle:
- Systematische Prüfung aller Regalkomponenten auf Verformungen, Risse und Korrosion
- Überprüfung der zulässigen Traglasten anhand der Herstellerangaben
- Bewertung von Schäden nach dem Ampelsystem (grün, orange, rot)
- Schriftlicher Prüfbericht mit konkreten Handlungsempfehlungen
Das Ergebnis ist ein dokumentierter Prüfbericht, der Mängel klassifiziert und Fristen für Abhilfemaßnahmen festlegt. Dieser Bericht ist zugleich der zentrale Nachweis gegenüber Behörden und Versicherungen.

Prüfintervalle: Wie oft muss die Regalprüfung stattfinden?
Wie oft eine Regalprüfung stattfinden muss, ist keine Ermessensfrage, sondern eine klare Anforderung aus Norm und Betriebssicherheitsrecht. Viele Betriebe kennen die Jahresfrist für die Experteninspektion, übersehen aber, dass das Gesamtsystem aus mehreren Intervallen besteht, die parallel laufen.
Dieser Abschnitt zeigt, was die DIN EN 15635 konkret vorschreibt, welche Faktoren die Prüfhäufigkeit erhöhen können und wie Betriebe ihren individuellen Prüfrhythmus sinnvoll festlegen.
Mindestintervalle nach DIN EN 15635
Die DIN EN 15635 legt zwei Prüfebenen mit festen Mindestintervallen fest: wöchentliche Sichtkontrollen durch unterwiesene Mitarbeiter und die jährliche Inspektion durch eine befähigte Person. Diese Jahresfrist ist das absolute Minimum, das der Gesetzgeber akzeptiert.
In der Praxis reicht das Mindestintervall aber nicht immer aus. Die Betriebssicherheitsverordnung verpflichtet Betreiber, auf Basis einer Gefährdungsbeurteilung zu entscheiden, ob kürzere Abstände notwendig sind. Maßgeblich sind dabei folgende Faktoren:
- Hohe Umschlaghäufigkeit und intensiver Staplerbetrieb erhöhen das Schadensrisiko deutlich
- Ältere Regalanlagen oder bekannte Vorschäden erfordern engere Kontrollzyklen
- Betriebe mit wechselnden Nutzungsbedingungen, zum Beispiel Temperaturschwankungen oder Feuchtigkeit, sollten häufiger prüfen
Wer ausschließlich auf den Jahresrhythmus setzt, ohne eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt zu haben, handelt rechtlich auf eigenes Risiko.
Das Prüfintervall ist also kein starrer Wert, sondern ein betriebsindividuelles Ergebnis aus Norm und Risikoanalyse.
Einflussfaktoren auf die Prüfhäufigkeit
Drei Faktoren bestimmen maßgeblich, ob der Jahresrhythmus ausreicht oder ob kürzere Intervalle notwendig sind: Nutzungsintensität, Beschädigungsrisiko und besondere Betriebsbedingungen.
Die Nutzungsintensität ist dabei der wichtigste Hebel. Ein Hochregallager mit mehrschichtigem Staplerbetrieb und hohem Warendurchsatz belastet Regalkomponenten deutlich stärker als ein selten genutztes Archivlager. Je häufiger Fahrzeuge in Regalnähe operieren, desto höher ist die Wahrscheinlichkeit von Anfahrschäden.
Das Beschädigungsrisiko hängt eng damit zusammen, aber auch von der Ladungsart ab. Schwere, ungleichmäßig verteilte Lasten oder häufig wechselnde Beladungssituationen erhöhen den Verschleiß an Trägern und Ständern spürbar.
Besondere Betriebsbedingungen bilden den dritten Faktor:
- Feuchtigkeit und Temperaturschwankungen, etwa in Kühllagern, fördern Korrosion
- Chemische Einwirkungen durch Reinigungsmittel oder Stäube greifen Beschichtungen an
- Ältere Anlagen ohne aktuelle Herstellerdokumentation erfordern engere Kontrollzyklen
Wer diese Faktoren systematisch in der Gefährdungsbeurteilung erfasst, legt damit gleichzeitig das rechtlich belastbare Fundament für seinen individuellen Prüfrhythmus.

Gefahrenstufen und Schadensbilder bei der Regalprüfung
Nicht jeder Schaden an einem Regal ist gleich gefährlich. Die DIN EN 15635 gibt Prüfern ein einheitliches Bewertungssystem an die Hand, mit dem Schäden systematisch klassifiziert und in konkrete Handlungsanweisungen übersetzt werden.
Ohne klare Schadensbewertung fehlt die Grundlage für Entscheidungen: Wann darf ein Regal weiter genutzt werden, wann muss es sofort gesperrt werden? Die Norm teilt Schäden dafür in drei Gefahrenstufen ein, mit klaren Konsequenzen für den Betrieb.
Die drei Gefahrenstufen nach DIN EN 15635
Die drei Gefahrenstufen nach DIN EN 15635 funktionieren wie ein Ampelsystem: Grün, Orange und Rot geben dem Prüfer und dem Betreiber eine klare Handlungsanweisung.
Gefahrenstufe Grün bedeutet, dass ein Schaden vorhanden, aber noch nicht sicherheitskritisch ist. Das Regal darf weiter genutzt werden. Der betroffene Bereich wird markiert und bei der nächsten Kontrolle erneut bewertet. Verschlechtert sich der Zustand, wechselt die Einstufung.
Gefahrenstufe Orange zeigt eine gefährliche Beschädigung an. Das Regal muss innerhalb von vier Wochen repariert werden. Wird es vorher entladen, darf es bis zur Instandsetzung nicht wieder beladen werden. Eine entsprechende Sperrplakette macht den Status für alle Mitarbeiter sichtbar.
Gefahrenstufe Rot erfordert sofortiges Handeln: Das Regal ist unverzüglich zu entladen und zu sperren, zum Beispiel mit einem Absperrband. Eine Nutzung ist bis zur abgeschlossenen Reparatur ausgeschlossen.
Wird die Vier-Wochen-Frist bei Orange nicht eingehalten, stuft der Prüfer automatisch auf Rot hoch.
Das System schafft klare Verantwortlichkeiten und verhindert, dass Schäden im Tagesgeschäft übersehen oder verdrängt werden.
Häufige Schadensbilder in der Praxis
Die häufigsten Schäden, die Prüfer in der Praxis antreffen, lassen sich auf wenige Ursachen zurückführen. Anfahrschäden durch Stapler oder Hubwagen stehen dabei ganz oben: Verbogene Ständer, eingedrückte Traversen und abgerissene Fußplatten entstehen oft durch kurze Unachtsamkeit beim Rangieren.
Verformungen an Trägern und Ständern sind nicht immer auf Anfahrereignisse zurückzuführen. Dauerhafte Überlastung durch zu schwere oder falsch verteilte Lasten biegt Träger langsam durch, ohne dass ein konkreter Vorfall erkennbar ist.
Besonders unterschätzt werden fehlende oder beschädigte Sicherungselemente. Dazu gehören:
- fehlende Trägerarretierungen, die ein unbeabsichtigtes Aushängen verhindern
- nicht eingerastete Fußschrauben und Bodenverankerungen
- fehlende oder unleserliche Lastangaben am Regalschild
Korrosion an Schweißnähten und Beschichtungsschäden durch Feuchtigkeit oder chemische Einwirkung runden das typische Schadensbild ab. Diese Schäden entwickeln sich schleichend und fallen ohne regelmäßige Sichtprüfung oft erst auf, wenn die Tragfähigkeit bereits spürbar beeinträchtigt ist.
Kosten der Regalprüfung
Die Kosten einer Regalprüfung sind schwer einzuschätzen, weil es kein einheitliches Preismodell gibt. Externe Dienstleister rechnen mal pro Regal, mal pro Laufmeter, mal pauschal.
Als grobe Orientierung gilt: Externe Prüfdienstleister berechnen typischerweise 3 bis 10 Euro pro Regal. TÜV oder DEKRA liegen mit Zertifikat oft darüber. Hinzu kommen Anfahrtspauschalen und Dokumentationskosten.
Die folgenden Abschnitte zeigen, welche Faktoren den Preis treiben und wann eine interne Lösung wirtschaftlich sinnvoller ist.
Kostenfaktoren im Überblick
Der Preis einer Regalprüfung hängt von mehreren Faktoren ab, die sich gegenseitig beeinflussen. Der wichtigste ist schlicht die Anzahl der zu prüfenden Regalfelder: Je mehr Felder, desto höher die Gesamtkosten, aber desto günstiger oft der Einzelpreis, weil Dienstleister bei großen Aufträgen Mengenrabatte gewähren.
Die Lagergröße und -struktur spielen ebenfalls eine Rolle. Hochregallager mit engen Gassen oder mehrstöckigen Ebenen erfordern mehr Prüfaufwand als einfache Palettenregale in einer übersichtlichen Halle. Schwer zugängliche Bereiche verlängern die Prüfzeit und treiben den Preis.
Hinzu kommen Anfahrtspauschalen, die externe Dienstleister zusätzlich zum Stückpreis berechnen. Diese können je nach Entfernung und Anbieter zwischen 50 und 200 Euro liegen und machen bei kleinen Lagern einen spürbaren Anteil der Gesamtrechnung aus.
Auch der Dokumentationsumfang beeinflusst den Preis:
- Einfache Prüfprotokolle ohne Fotodokumentation sind günstiger
- Detaillierte Berichte mit Bildnachweisen und Mängelkatalog kosten mehr
- Zertifizierte Prüfungen durch TÜV oder DEKRA liegen preislich nochmals höher
Externe sachkundige Person vs. interne Lösung
Ob ein externer Prüfer notwendig ist oder eine interne Lösung ausreicht, hängt vor allem von den vorhandenen Qualifikationen im Betrieb ab. Die DIN EN 15635 unterscheidet klar: Die jährliche Experteninspektion muss eine befähigte Person durchführen, die über nachgewiesene Fachkunde verfügt. Diese Qualifikation lässt sich durch anerkannte Schulungen erwerben, etwa bei TÜV, DEKRA oder spezialisierten Akademien.
Wer einen eigenen Mitarbeiter entsprechend ausbildet, spart langfristig Kosten und gewinnt Flexibilität. Der interne Prüfer kennt das Lager, kann kurzfristig reagieren und ist jederzeit verfügbar. Das ist besonders für Betriebe mit großen oder wachsenden Regalbeständen wirtschaftlich attraktiv.
Ein externer Dienstleister empfiehlt sich dagegen in diesen Situationen:
- Der Betrieb hat zu wenige Regale, um eine interne Ausbildung zu rechtfertigen
- Es fehlt an geeignetem Personal mit technischem Hintergrund
- Eine neutrale, dokumentierte Prüfung mit Zertifikat ist vertraglich oder versicherungsrechtlich gefordert
Entscheidend ist in beiden Fällen: Die Qualifikation muss nachweisbar sein. Ein internes Schulungszertifikat reicht, solange es die Anforderungen der Norm abdeckt.
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Dokumentation und Nachweispflichten nach der Regalprüfung
Jede Regalprüfung ist nur so gut wie ihre Dokumentation. Wer prüft, aber nicht nachweist, steht im Schadensfall ohne Absicherung da, gegenüber der Berufsgenossenschaft, Versicherungen und im schlimmsten Fall vor Gericht.
Die Dokumentationspflicht ergibt sich direkt aus der BetrSichV und der DIN EN 15635. Ohne lückenlose Unterlagen gilt eine Prüfung im Zweifelsfall als nicht durchgeführt. Gut geführte Prüfunterlagen helfen zudem, Schadensentwicklungen über mehrere Prüfzyklen hinweg zu verfolgen und frühzeitig gegenzusteuern.
Prüfprotokoll und Mängelberichte
Ein rechtssicheres Prüfprotokoll muss bestimmte Mindestangaben enthalten, damit es im Schadensfall standhält. Dazu gehören Datum und Ort der Prüfung, Name und Qualifikation der prüfenden Person sowie eine eindeutige Identifikation der geprüften Regalanlage, also Regaltyp, Hersteller und Standort im Lager.
Festgestellte Mängel werden nach der Ampelklassifizierung der DIN EN 15635 bewertet: grün für geringfügige Mängel, die kontinuierlich zu überwachen sind, orange für Schäden mit schnellstmöglichem Reparaturbedarf (Regal bis zur Instandsetzung sperren) und rot für sofort zu sperrende Bereiche. Diese Einstufung muss im Protokoll klar dokumentiert sein, idealerweise mit Fotodokumentation und genauer Lagerangabe des Schadens.
Wichtig ist außerdem die Maßnahmenempfehlung: Das Protokoll muss festhalten, welche Reparaturen bis wann durchzuführen sind und wer dafür verantwortlich ist. Ohne diese Angaben fehlt die Grundlage für eine nachvollziehbare Mängelbeseitigung.
Tipp: Bewahren Sie Prüfprotokolle mindestens so lange auf, bis die nächste Prüfung abgeschlossen und dokumentiert ist, besser dauerhaft. Im Schadensfall können Unterlagen aus mehreren Jahren entscheidend sein.
Aufbewahrungsfristen und Prüfnachweise
Die gesetzliche Mindestfrist für die Aufbewahrung von Prüfnachweisen ist in § 14 Abs. 7 BetrSichV eindeutig geregelt: Prüfaufzeichnungen müssen mindestens bis zur nächsten Prüfung vorgehalten werden. In der Praxis bedeutet das bei jährlicher Regalprüfung mindestens zwölf Monate.
Diese Mindestfrist reicht für die meisten Betriebe jedoch nicht aus. Im Schadensfall, etwa bei einem Regalunfall mit Personenschaden, können Gerichte und Versicherungen Unterlagen aus mehreren Jahren anfordern. Experten empfehlen daher eine Aufbewahrungsdauer von mindestens fünf Jahren, orientiert an den zivilrechtlichen Verjährungsfristen.
Bei Betriebsprüfungen durch die Arbeitsschutzbehörde oder die Berufsgenossenschaft werden in der Regel folgende Unterlagen verlangt:
- Das aktuelle Prüfprotokoll mit Datum, Prüfer und Ergebnis
- Nachweise über festgestellte Mängel und deren Beseitigung
- Qualifikationsnachweis der prüfenden Person
Die Aufzeichnungen müssen laut BetrSichV mindestens Auskunft geben über Art und Umfang der Prüfung, das Ergebnis sowie Name und Unterschrift der befähigten Person. Wer diese Unterlagen nicht vorlegen kann, riskiert Bußgelder und haftungsrechtliche Konsequenzen.
Häufige Fehler bei der Regalprüfung
Viele Betriebe unterschätzen, wie viele Fehler bei der Regalprüfung im Alltag entstehen. Prüfungen werden verschoben, Zuständigkeiten sind unklar, Mängel bleiben länger bestehen als erlaubt. Das Tückische: Solche Versäumnisse fallen oft erst auf, wenn etwas passiert.
Besonders kritisch sind zwei Fehlerquellen – lückenhafte Dokumentation und der Einsatz unqualifizierter Prüfer. Beide lassen sich mit klaren Strukturen und festen Verantwortlichkeiten vermeiden.
Fehlende oder lückenhafte Dokumentation
Wer im Schadensfall keine vollständigen Prüfnachweise vorlegen kann, steht schnell ohne Schutz da. Gerichte und Versicherungen werten fehlende oder lückenhafte Dokumentation als Indiz dafür, dass der Betreiber seiner Verkehrssicherungspflicht nicht nachgekommen ist.
Das Problem liegt oft im Detail. Ein Protokoll ohne Datum, ohne Qualifikationsnachweis des Prüfers oder ohne klare Mängelzuordnung ist im Zweifel wertlos. Gleiches gilt, wenn Maßnahmen zwar empfohlen, aber nicht nachweislich umgesetzt wurden. Die Beweislast liegt beim Arbeitgeber, nicht bei der Behörde oder dem Geschädigten.
Typische Lücken, die in der Praxis immer wieder auftauchen:
- Protokolle ohne Angabe der geprüften Regalanlage oder des Standorts
- Fehlende Unterschrift oder Qualifikationsnachweis der prüfenden Person
- Mängel dokumentiert, aber keine Frist und kein Verantwortlicher benannt
- Keine Nachweise über die tatsächliche Mängelbeseitigung
Sie schützt nicht – sie belastet. Im schlimmsten Fall haftet der Geschäftsführer persönlich, weil er die Prüfpflicht zwar formal erfüllt, aber nicht nachweisbar kontrolliert hat.
Regalprüfung durch unqualifiziertes Personal
Nicht jede Person im Betrieb darf eine Regalprüfung durchführen. Die BetrSichV schreibt vor, dass die jährliche Inspektion durch eine befähigte Person erfolgen muss. Laut DGUV Information 208-043 bedeutet das: Die prüfende Person braucht nachweisbare Fachkenntnisse über Regalanlagen, deren Aufbau, typische Schadensbilder und die einschlägigen Normen, insbesondere die DIN EN 15635.
In der Praxis wird diese Qualifikation meist durch eine anerkannte Schulung zum Regalinspekteur nachgewiesen. Eigene Mitarbeiter können diese Ausbildung absolvieren und die Prüfung intern übernehmen. Alternativ beauftragen viele Betriebe externe Fachkräfte.
Das Problem entsteht, wenn jemand die Prüfung übernimmt, der dafür schlicht nicht qualifiziert ist. Ein Lagerleiter ohne entsprechende Schulung oder ein Hausmeister, der "mal drübergeschaut hat", erfüllt die gesetzliche Anforderung nicht. Die Folgen sind gravierend:
- Das Prüfprotokoll ist rechtlich wertlos
- Im Schadensfall greift der Haftungsschutz nicht
- Behörden können Bußgelder verhängen und Nachprüfungen anordnen
Der Qualifikationsnachweis gehört deshalb zwingend in die Prüfdokumentation.
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Fazit
Regalprüfung ist keine Frage des Ermessens, sondern eine gesetzliche Pflicht, die jeden Arbeitgeber mit gewerblich genutzten Lagerregalen betrifft. Wer prüft, dokumentiert und die richtigen Personen einsetzt, erfüllt nicht nur Vorschriften, sondern schützt aktiv seine Beschäftigten und den Betrieb vor persönlicher Haftung.
Das gestufte Prüfsystem aus wöchentlichen Sichtkontrollen und jährlicher Experteninspektion bildet dabei das Fundament. Wie oft darüber hinaus geprüft werden muss, hängt von Nutzungsintensität, Betriebsbedingungen und dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung ab. Die Gefahrenstufen nach DIN EN 15635 geben klare Handlungsanweisungen, von der Beobachtung bis zur sofortigen Sperrung.
Ob externe Dienstleister oder intern ausgebildete Prüfer wirtschaftlich sinnvoller sind, lässt sich nicht pauschal beantworten. Entscheidend ist in beiden Fällen die nachweisbare Qualifikation. Und genau hier liegt der häufigste Fehler: Prüfungen finden statt, aber die Dokumentation ist lückenhaft oder der Prüfer war nicht qualifiziert. Beides macht den gesamten Aufwand im Schadensfall wertlos.
Häufig gestellte Fragen zur Regalprüfung
Ja, die Prüfpflicht gilt unabhängig von Betriebsgröße oder Branche. Entscheidend ist allein der gewerbliche Einsatz von Regalanlagen. Wer Regale betrieblich nutzt, gilt als Arbeitgeber im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung und trägt die volle Verantwortung für deren sicheren Zustand. Das gilt für den Einzelhändler mit Backstore-Regal ebenso wie für das große Logistikzentrum.
Die DIN EN 15635 schreibt zwei Mindestebenen vor: wöchentliche Sichtkontrollen durch unterwiesene Mitarbeiter und eine jährliche Inspektion durch eine befähigte Person. Ob kürzere Intervalle notwendig sind, hängt von Nutzungsintensität, Betriebsbedingungen und dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung ab. Betriebe mit intensivem Staplerbetrieb oder älteren Anlagen sollten häufiger prüfen als gesetzlich vorgeschrieben.
Die jährliche Experteninspektion darf ausschließlich eine befähigte Person durchführen. Das bedeutet: nachweisbare Fachkenntnisse über Regalanlagen, typische Schadensbilder und die DIN EN 15635. Diese Qualifikation wird in der Regel durch eine anerkannte Schulung zum Regalinspekteur erworben, zum Beispiel bei TÜV oder DEKRA. Eigene Mitarbeiter können entsprechend ausgebildet werden, sofern sie die Anforderungen vollständig erfüllen.
Die DIN EN 15635 bewertet Schäden nach einem Ampelsystem. Grün bedeutet Beobachten und Weiternutzen. Orange erfordert eine Reparatur innerhalb von vier Wochen, bis dahin darf das Regal nach dem Entladen nicht mehr beladen werden. Rot bedeutet sofortige Sperrung und Nutzungsverbot bis zur abgeschlossenen Instandsetzung. Alle Einstufungen müssen dokumentiert und mit konkreten Maßnahmen hinterlegt sein.
Externe Prüfdienstleister berechnen typischerweise 3 bis 10 Euro pro Regalfeld. Hinzu kommen Anfahrtspauschalen (häufig 50 bis 200 Euro) sowie Kosten für Dokumentation und Fotodokumentation. Zertifizierte Prüfungen durch TÜV oder DEKRA liegen preislich höher. Für Betriebe mit großem Regalbestand kann die Ausbildung eines internen Prüfers langfristig wirtschaftlicher sein als die regelmäßige Beauftragung externer Dienstleister.
Die Betriebssicherheitsverordnung schreibt vor, Prüfaufzeichnungen mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren, bei jährlicher Regalprüfung also mindestens zwölf Monate. In der Praxis empfehlen Experten eine Aufbewahrungsdauer von mindestens fünf Jahren, orientiert an zivilrechtlichen Verjährungsfristen. Im Schadensfall können Gerichte und Versicherungen Unterlagen aus mehreren Jahren anfordern. Wer diese nicht vorlegen kann, riskiert Bußgelder und persönliche Haftung.
Ein rechtssicheres Prüfprotokoll muss Datum und Ort der Prüfung, Name und Qualifikation der prüfenden Person sowie eine eindeutige Bezeichnung der geprüften Anlage enthalten. Festgestellte Mängel sind nach dem Ampelsystem zu klassifizieren, mit Lagerangabe und idealerweise Fotodokumentation. Außerdem müssen konkrete Maßnahmen, Fristen und Verantwortliche benannt sein. Fehlen diese Angaben, ist das Protokoll im Schadensfall rechtlich wertlos.


