Alle Beiträge
Noah Wetjen
Verfasst von Noah Wetjen·

Fachkraft für Arbeitssicherheit: Pflicht für jeden Betrieb?

Die Fachkraft für Arbeitssicherheit ist in Deutschland für nahezu jeden Betrieb gesetzlich Pflicht. Dieser Artikel zeigt, wen die Regelung konkret trifft und was Arbeitgeber beachten müssen.

Fachkraft für Arbeitssicherheit zeigt dem Produktionsleiter eine Absauganlage in einer Werkshalle

Was ist eine Fachkraft für Arbeitssicherheit?

Eine Fachkraft für Arbeitssicherheit (kurz: SiFa) ist eine qualifizierte Fachperson, die Arbeitgeber in allen Fragen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung berät. Ihre rechtliche Grundlage ist das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG), das diese Funktion verbindlich vorschreibt.

Wichtig zu verstehen: Die SiFa ist kein Entscheidungsträger, sondern eine beratende Funktion ohne Weisungsbefugnis. Die Verantwortung für den Arbeitsschutz bleibt beim Arbeitgeber. Die SiFa liefert das Fachwissen, der Arbeitgeber trifft die Entscheidungen.

Im betrieblichen Arbeitsschutz gibt es mehrere Funktionen, die auf den ersten Blick ähnlich wirken, aber klar unterschiedliche Rollen haben. Wer hier Verwechslungen vermeidet, spart sich spätere Fehler bei der Pflichterfüllung.

Die folgenden Abschnitte zeigen konkret, welche Aufgaben die SiFa übernimmt und wie sie sich von anderen Funktionen wie dem Sicherheitsbeauftragten oder dem Betriebsarzt abgrenzt.

Aufgaben und Verantwortung im Überblick

Das Kernaufgabenspektrum der SiFa ist klar definiert.

Die SiFa berät den Arbeitgeber und alle weiteren verantwortlichen Personen im Betrieb, und zwar in einem breiten Spektrum: von der Gestaltung der Arbeitsplätze über die Auswahl von Arbeitsmitteln bis hin zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen. Das ist gesetzlich in § 6 ASiG festgelegt.

Ein zentrales Instrument sind die regelmäßigen Begehungen. Die SiFa inspiziert die Arbeitsstätten, dokumentiert festgestellte Mängel und schlägt dem Arbeitgeber konkrete Maßnahmen zur Beseitigung vor. Sie hat dabei keine Anordnungsbefugnis, wirkt aber aktiv darauf hin, dass Maßnahmen auch tatsächlich umgesetzt werden.

Bei der Gefährdungsbeurteilung unterstützt die SiFa methodisch: Sie hilft dabei, Gefährdungen zu identifizieren, zu bewerten und geeignete Schutzmaßnahmen abzuleiten. Die rechtliche Verantwortung für die Beurteilung trägt weiterhin der Arbeitgeber.

Hinzu kommt die Pflicht, Arbeitsunfälle zu untersuchen, Ursachen zu analysieren und Präventionsmaßnahmen vorzuschlagen. Alle Ergebnisse und Empfehlungen meldet die SiFa direkt an den Arbeitgeber, der dann entscheidet.

Abgrenzung: Fachkraft für Arbeitssicherheit, Sicherheitsbeauftragter und Betriebsarzt

Alle drei Rollen sind im betrieblichen Arbeitsschutz gesetzlich verankert, erfüllen aber grundlegend verschiedene Funktionen. Die Fachkraft für Arbeitssicherheit ist eine sicherheitstechnische Fachperson mit nachgewiesener Qualifikation, die der Arbeitgeber nach dem ASiG bestellen muss. Sie berät ausschließlich in technischen und organisatorischen Arbeitsschutzfragen.

Der Sicherheitsbeauftragte (SiBe) dagegen ist ein Beschäftigter aus dem Betrieb, der diese Aufgabe ehrenamtlich und ohne Weisungsbefugnis übernimmt. Er braucht keine formale Ausbildung, beobachtet das Arbeitsschutzverhalten im Alltag und meldet Mängel. Er ersetzt die SiFa nicht, sondern ergänzt sie auf der operativen Ebene.

Der Betriebsarzt wiederum ist approbierter Arzt mit arbeitsmedizinischer Zusatzqualifikation. Seine Pflicht ergibt sich ebenfalls aus dem ASiG, sein Fokus liegt auf der medizinischen Beratung: Gesundheitsschutz, Vorsorgeuntersuchungen und arbeitsbedingte Erkrankungen.

Alle drei Funktionen sind eigenständige Pflichten, die sich gegenseitig nicht ersetzen können.

Aufgeschlagenes Gesetzbuch mit markiertem Paragraf 5 neben DGUV-Vorschrift-Ausdruck

Gesetzliche Grundlage der Bestellpflicht

Die Pflicht zur Bestellung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit ist kein unverbindlicher Appell, sondern verbindliches Bundesrecht. Sie ergibt sich aus einem Zusammenspiel zweier Regelwerke, die sich gegenseitig ergänzen: dem staatlichen Gesetz auf der einen Seite und dem unfallversicherungsrechtlichen Regelwerk auf der anderen.

Das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) bildet die gesetzliche Basis. Es legt fest, dass Arbeitgeber verpflichtet sind, Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen, und definiert deren Aufgaben sowie die Rahmenbedingungen ihrer Tätigkeit. Dieses Gesetz gilt für alle Betriebe in Deutschland, unabhängig von Branche oder Betriebsgröße.

Die DGUV Vorschrift 2 konkretisiert diese Vorgaben auf Ebene der gesetzlichen Unfallversicherung. Sie regelt unter anderem, wie viel Betreuungszeit ein Betrieb in Anspruch nehmen muss und welche Betreuungsmodelle zulässig sind.

Wichtig: Beide Regelwerke greifen ineinander. Wer nur eines kennt, versteht das System nicht vollständig.

Die folgenden Abschnitte erläutern beide Grundlagen im Detail.

Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG): Was § 5 für Arbeitgeber bedeutet

§ 5 ASiG verpflichtet Arbeitgeber, eine Fachkraft für Arbeitssicherheit schriftlich zu bestellen und ihr die in § 6 definierten Aufgaben zu übertragen. Die Pflicht gilt, soweit dies im Hinblick auf die Betriebsart, die Zahl der Beschäftigten und die betriebliche Organisation erforderlich ist. In der Praxis bedeutet das: Nahezu jeder Betrieb mit mindestens einem Beschäftigten fällt unter diese Regelung.

Wichtig ist auch, was § 5 dem Arbeitgeber darüber hinaus auferlegt. Er muss sicherstellen, dass die SiFa ihre Aufgaben tatsächlich erfüllen kann, und sie dabei aktiv unterstützen. Das umfasst die Bereitstellung von Räumen, Geräten und Hilfspersonal sowie die Ermöglichung von Fortbildungen, deren Kosten der Arbeitgeber trägt.

Die Bestellung muss schriftlich erfolgen. Eine mündliche Absprache genügt nicht und ist im Streitfall wertlos.

Die Qualifikationsanforderungen an die SiFa legt das Gesetz ebenfalls fest: Zulässig sind Sicherheitsingenieure, Sicherheitstechniker und Sicherheitsmeister mit entsprechender Ausbildung. Wer jemanden ohne diese Qualifikation bestellt, erfüllt die gesetzliche Pflicht nicht.

DGUV Vorschrift 2 als konkretisierende Regelung

Die DGUV Vorschrift 2 ist das operative Herzstück der Bestellpflicht. Sie konkretisiert das ASiG und legt verbindlich fest, wie viel Betreuungszeit ein Betrieb benötigt, welche Betreuungsmodelle zulässig sind und welche Qualifikationen SiFa und Betriebsarzt mitbringen müssen. Jede gesetzliche Unfallversicherung erlässt sie als eigene Vorschrift, der Inhalt ist jedoch bundesweit weitgehend einheitlich.

Ab 1. Januar 2026 gilt eine grundlegend überarbeitete Fassung. Die wichtigsten Änderungen betreffen drei Bereiche:

  • Schwellenwert angehoben: Die Grenze für vereinfachte Betreuungsmodelle steigt von 10 auf 20 Beschäftigte. Mehr Kleinbetriebe können damit unkompliziertere Betreuungsformen nutzen.
  • Digitale Betreuung erlaubt: Nach einer verpflichtenden Erstbegehung vor Ort dürfen bis zu einem Drittel der Regelbetreuungsleistungen telefonisch oder online erbracht werden.
  • Erweiterte Qualifikationswege: Neben technischen Abschlüssen können künftig auch Absolventen aus Naturwissenschaften, Ergonomie oder Arbeitspsychologie zur SiFa ausgebildet werden.

Für Arbeitgeber bedeutet das: Wer seine Betreuungsvereinbarung noch nicht geprüft hat, sollte das jetzt nachholen. Die neuen Betreuungsgruppen und überarbeiteten Einsatzzeiten können die Kosten spürbar verändern.

Handwerksunternehmer vergleicht Betreuungsmodelle für Arbeitssicherheit an Wandtafel

Für welche Betriebe gilt die Bestellpflicht?

Die Bestellpflicht gilt für jeden Betrieb in Deutschland, unabhängig von Branche oder Betriebsgröße. Das ist der entscheidende Ausgangspunkt: Wer mindestens einen Beschäftigten hat, fällt grundsätzlich unter das Arbeitssicherheitsgesetz. Eine Ausnahme oder Freistellung aufgrund der Unternehmensgröße gibt es nicht.

Was sich unterscheidet, ist der Umfang der Betreuung. Wie viele Stunden eine Fachkraft für Arbeitssicherheit jährlich tätig sein muss, welche Betreuungsform zulässig ist und ob Alternativen wie das Unternehmermodell infrage kommen, hängt von der Beschäftigtenzahl und der Gefährdungssituation im Betrieb ab. Auch die Branche spielt eine Rolle: Betriebe mit erhöhtem Gefährdungspotenzial unterliegen strengeren Anforderungen als Bürobetriebe mit vergleichsweise geringen Risiken.

Für Arbeitgeber ist es wichtig, diese Unterschiede zu kennen. Wer die falsche Betreuungsform wählt oder den Betreuungsumfang unterschätzt, erfüllt die gesetzliche Pflicht nicht vollständig, auch wenn formal eine SiFa bestellt ist. Die folgenden Abschnitte zeigen, welche Anforderungen konkret für Ihren Betrieb gelten.

Betriebe mit bis zu 20 Beschäftigten: vereinfachte Regelbetreuung und Unternehmermodell

Betriebe mit bis zu 20 Beschäftigten haben nach der ab 2026 geltenden DGUV Vorschrift 2 zwei Wege, ihre Betreuungspflicht zu erfüllen. Der erste ist die vereinfachte Regelbetreuung, bei der externe SiFa und Betriebsarzt in reduziertem Umfang eingebunden werden. Der zweite ist das Unternehmermodell, bei dem der Arbeitgeber die sicherheitstechnische Betreuung weitgehend selbst übernimmt.

Das Unternehmermodell ist jedoch kein Freifahrtschein. Es setzt voraus, dass der Arbeitgeber persönlich aktiv im Betrieb tätig ist und ein von der zuständigen Berufsgenossenschaft anerkanntes Grundseminar absolviert. Dieses Seminar vermittelt Grundlagen der Gefährdungsbeurteilung, des Arbeitsschutzes und der betrieblichen Organisation. Wichtig: Der Arbeitgeber muss selbst teilnehmen, eine Vertretung ist nicht zulässig.

Hinzu kommt eine regelmäßige Fortbildungspflicht. Je nach Berufsgenossenschaft sind alle drei bis fünf Jahre Auffrischungsseminare vorgeschrieben, um die Berechtigung aufrechtzuerhalten. Auch im Unternehmermodell bleibt die betriebsärztliche Betreuung verpflichtend, sie kann nicht durch den Arbeitgeber selbst ersetzt werden.

Hinweis: Das Unternehmermodell steht Betrieben mit bis zu 50 Beschäftigten offen — diese Grenze bleibt auch ab 2026 unverändert. Die Anhebung auf 20 Beschäftigte betrifft die vereinfachte Regelbetreuung. Betriebe sollten ihre Berufsgenossenschaft direkt befragen, welches Modell für sie passt.

Betriebe ab 21 Beschäftigten: Regelbetreuung mit Grundbetreuung und anlassbezogener Betreuung

Ab 21 Beschäftigten greift die Regelbetreuung nach Anlage 2 der DGUV Vorschrift 2. Sie besteht aus zwei Teilen: der Grundbetreuung und dem betriebsspezifischen Teil der Betreuung. Beide Teile müssen durch eine qualifizierte Fachkraft für Arbeitssicherheit und einen Betriebsarzt gemeinsam erbracht werden.

Die Grundbetreuung umfasst neun definierte Aufgabenfelder, darunter die Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung, Beratung von Führungskräften und die Dokumentation. Der zeitliche Umfang richtet sich nach der Betreuungsgruppe, in die ein Betrieb eingestuft wird. Die Einsatzzeiten sind nach drei Gruppen gestaffelt und reichen von 0,5 bis 2,5 Stunden pro Beschäftigtem und Jahr. Die Eingruppierung erfolgt anhand des Wirtschaftszweigschlüssels (WZ-Schlüssel), der dem europäischen NACE-Code entspricht.

Wichtig für die Praxis: Jede Fachdisziplin, also Betriebsarzt und SiFa, muss mindestens 20 Prozent des Grundbetreuungsumfangs eigenständig erbringen. Wege- und Fahrtzeiten zählen dabei nicht mit.

Der betriebsspezifische Teil ergänzt die Grundbetreuung anlassbezogen, etwa bei der Einführung neuer Arbeitsmittel, nach Unfällen oder bei besonderen Gefährdungslagen. Dieser Teil ist flexibel und richtet sich nach den konkreten Gegebenheiten im Betrieb.

Branchen mit erhöhtem Gefährdungspotenzial

Nicht alle Branchen werden gleich behandelt. Die Zuordnung zu einer Betreuungsgruppe richtet sich nach dem branchentypischen Gefährdungspotenzial, das über den WZ-Schlüssel festgelegt wird. Betriebe mit körperlich belastenden oder unfallträchtigen Tätigkeiten landen in der Regel in Gruppe I, also mit dem höchsten Betreuungsumfang von 2,5 Stunden je Beschäftigtem und Jahr.

Typische Beispiele für Gruppe I sind Bauunternehmen, Produktions- und Fertigungsbetriebe sowie Teile der Pflegebranche. Hier sind Gefährdungen wie Absturzrisiken, Maschinenlärm, Infektionsgefahren oder schwere körperliche Arbeit alltäglich. Das schlägt sich direkt in höheren Pflichtzeiten für SiFa und Betriebsarzt nieder.

Bürobetriebe oder Handelsunternehmen ohne nennenswerte physische Risiken fallen dagegen häufig in Gruppe III mit nur 0,5 Stunden je Beschäftigtem. Der Unterschied ist erheblich: Ein Produktionsbetrieb mit 50 Mitarbeitenden benötigt fünfmal mehr Betreuungszeit als ein vergleichbarer Bürobetrieb.

Die Branchenzuordnung ist nicht verhandelbar. Sie ergibt sich automatisch aus dem WZ-Schlüssel und wird von der zuständigen Berufsgenossenschaft festgelegt.

Jetzt Fachkräfte für Arbeitssicherheit in Ihrer Nähe
finden und direkt anfragen

Eine Anfrage. Drei passende Angebote. Null Kosten.

Interne oder externe Fachkraft für Arbeitssicherheit – welche Option ist zulässig?

Das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) lässt Arbeitgebern bei der Bestellung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit grundsätzlich Spielraum: Die Pflicht besteht, die Form der Erfüllung ist jedoch nicht auf eine einzige Option festgelegt. Betriebe können eine interne Fachkraft bestellen, einen externen Dienstleister beauftragen oder einen überbetrieblichen Dienst nutzen. Entscheidend ist, dass die gewählte Lösung die Anforderungen aus ASiG und DGUV Vorschrift 2 vollständig erfüllt.

Die Wahl der Bestellform ist keine reine Formalität. Sie hat direkte Auswirkungen auf Kosten, Verfügbarkeit und die Qualität der Betreuung im Betrieb. Wer intern bestellt, bindet eine eigene Arbeitskraft mit klar definierten Qualifikationsanforderungen. Wer extern geht, kauft Expertise ein, muss aber sicherstellen, dass Umfang und Dokumentation stimmen.

Unabhängig von der gewählten Form muss die Bestellung schriftlich erfolgen. Das ist keine Empfehlung, sondern eine rechtliche Pflicht.

Welche Variante für einen Betrieb sinnvoll ist, hängt von Größe, Branche und internen Ressourcen ab. Die folgenden Abschnitte zeigen, was die jeweilige Option konkret voraussetzt.

Interne Fachkraft für Arbeitssicherheit: Qualifikation und Voraussetzungen

Wer eine interne Fachkraft für Arbeitssicherheit bestellen möchte, muss sicherstellen, dass diese Person die gesetzlich geforderte sicherheitstechnische Fachkunde nachweisen kann. Das regeln § 7 ASiG und die DGUV Vorschrift 2 eindeutig: Ohne den entsprechenden Qualifikationsnachweis darf niemand als SiFa bestellt werden.

Die Grundvoraussetzung ist eine abgeschlossene Berufsausbildung als Ingenieur, Techniker oder Meister, kombiniert mit mindestens zwei Jahren Berufserfahrung in diesem Bereich. Allein diese Qualifikation reicht jedoch nicht aus.

Zusätzlich ist ein anerkannter Sifa-Lehrgang zu absolvieren, der von den Berufsgenossenschaften oder zugelassenen freien Trägern angeboten wird. Erst nach erfolgreichem Abschluss dieses Lehrgangs gilt die sicherheitstechnische Fachkunde als nachgewiesen. Die Ausbildung umfasst theoretische und praktische Anteile.

Für Betriebe bedeutet das: Eine interne Lösung setzt voraus, dass entweder bereits eine qualifizierte Person im Unternehmen vorhanden ist oder eine geeignete Fachkraft gezielt ausgebildet wird. Letzteres kostet Zeit und Ressourcen, bietet aber den Vorteil einer dauerhaft verfügbaren, betriebskundigen Ansprechperson.

Externe Fachkraft und überbetriebliche Dienste

Viele kleine und mittlere Betriebe entscheiden sich für eine externe Fachkraft, weil der Aufwand für eine interne Lösung in keinem Verhältnis zur Betriebsgröße steht. Das ist zulässig und in der Praxis weit verbreitet.

Externe Dienstleister übernehmen die sicherheitstechnische Betreuung auf Basis eines Dienstleistungsvertrags. Dabei müssen Umfang und Häufigkeit der Einsätze den Vorgaben aus der DGUV Vorschrift 2 entsprechen, also Betreuungsgruppe und Beschäftigtenzahl korrekt abbilden. Ein pauschaler Jahresbesuch reicht in den meisten Fällen nicht aus.

Bei der Auswahl eines Dienstleisters sollten Arbeitgeber auf folgende Punkte achten:

  • Nachweis der sicherheitstechnischen Fachkunde des eingesetzten Personals
  • Klare vertragliche Regelung der jährlichen Einsatzstunden
  • Dokumentation der erbrachten Leistungen nach jedem Betriebsbesuch
  • Erreichbarkeit auch zwischen den regulären Terminen

Überbetriebliche Dienste, etwa von Innungen oder Handwerkskammern organisiert, sind eine weitere Option, besonders für Kleinstbetriebe. Sie bieten strukturierte Betreuung zu kalkulierbaren Kosten. Entscheidend bleibt: Der Vertrag muss die gesetzlich geforderte Betreuungszeit verbindlich sicherstellen.

Mann berechnet am Schreibtisch die Einsatzzeiten mit Taschenrechner und Tabelle

Einsatzzeiten nach DGUV Vorschrift 2 richtig berechnen

Der Betreuungsumfang ist einer der häufigsten Stolpersteine in der Praxis. Viele Arbeitgeber wissen zwar, dass sie eine Fachkraft für Arbeitssicherheit benötigen, unterschätzen aber, wie viele Stunden diese tatsächlich im Betrieb tätig sein muss. Die DGUV Vorschrift 2 gibt dafür einen klaren Rahmen vor, der sich nicht pauschal auf alle Betriebe gleich anwenden lässt.

Die Berechnung hängt von zwei Faktoren ab: der Betreuungsgruppe, in die ein Betrieb nach Branche und Gefährdungspotenzial eingestuft wird, und der Anzahl der Beschäftigten. Aus diesen beiden Größen ergibt sich die jährlich erforderliche Gesamtbetreuungszeit. Hinzu kommen situationsabhängige Anlässe, die zusätzlichen Betreuungsaufwand auslösen können.

Wichtig: Ab dem 1. Januar 2026 gilt eine überarbeitete Fassung der DGUV Vorschrift 2. Wer seinen Betreuungsumfang bisher nicht überprüft hat, sollte das jetzt nachholen.

Arbeitgeber, die diesen Umfang falsch einschätzen, riskieren nicht nur Bußgelder, sondern auch Haftungsprobleme im Schadensfall. Die folgenden Abschnitte zeigen, wie sich Grundbetreuung und anlassbezogene Betreuung konkret zusammensetzen.

Grundbetreuung: Einsatzzeiten nach Betreuungsgruppe berechnen

Die Grundbetreuung nach DGUV Vorschrift 2 richtet sich nach zwei Variablen: der Anzahl der Beschäftigten und der Betreuungsgruppe, in die ein Betrieb eingestuft wird. Drei Gruppen sind definiert, jeweils mit einem festen Einsatzzeitenfaktor pro Beschäftigtem und Jahr.

Gruppe I umfasst Betriebe mit hohem Gefährdungspotenzial, etwa im Baugewerbe oder in der Metallverarbeitung. Hier sind 2,5 Stunden pro Beschäftigtem und Jahr vorgeschrieben. Gruppe II gilt für mittleres Gefährdungsniveau und setzt 1,5 Stunden an. Gruppe III, in die viele Büro- und Handelsbetriebe fallen, kommt mit 0,5 Stunden pro Person aus.

Die Gesamtbetreuungszeit ergibt sich durch einfache Multiplikation: Beschäftigtenzahl mal Einsatzzeitenfaktor. Ein Handelsbetrieb mit 40 Mitarbeitern in Gruppe III benötigt demnach 20 Stunden Grundbetreuung pro Jahr, aufgeteilt auf Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit.

Hinweis: Teilzeitbeschäftigte fließen anteilig ein: bis 20 Stunden wöchentlich mit dem Faktor 0,5, bis 30 Stunden mit 0,75.

Die Zuordnung zur richtigen Betreuungsgruppe ist entscheidend. Wer hier falsch eingestuft ist, unterschreitet möglicherweise die gesetzlich geforderte Mindestbetreuungszeit.

Tool: Einsatzzeiten für Ihren Betrieb berechnen

Schritt 1 von 3

1. Betreuungsgruppe ermitteln

Die Betreuungsgruppe bestimmt den Einsatzzeitfaktor pro Beschäftigtem und Jahr.

Kennen Sie Ihre Betreuungsgruppe?

Anlassbezogene Betreuung: wann sie zusätzlich anfällt

Neben der Grundbetreuung schreibt die DGUV Vorschrift 2 eine anlassbezogene Betreuung vor, die immer dann greift, wenn im Betrieb besondere Ereignisse oder Veränderungen eintreten. Diese Betreuung kommt zusätzlich zur regulären Einsatzzeit hinzu und lässt sich nicht pauschal im Voraus planen.

Typische Auslöser sind unter anderem:

  • Einführung neuer Maschinen oder Arbeitsmittel mit erhöhtem Gefährdungspotenzial
  • Grundlegende Änderungen von Arbeitsverfahren oder Betriebsabläufen
  • Umstrukturierungen, die Arbeitsplätze oder Schichtsysteme betreffen
  • Arbeitsunfälle oder Häufung gesundheitlicher Probleme im Betrieb
  • Beschäftigung von Personen mit besonderem Schutzbedürfnis, etwa Schwangere oder Jugendliche

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, bei jedem dieser Anlässe zu prüfen, ob eine Betreuung durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit, den Betriebsarzt oder beide erforderlich ist. Wie viele Stunden dabei anfallen, hängt vom konkreten Einzelfall ab.

Wer Umbauten oder neue Prozesse plant, sollte die Fachkraft frühzeitig einbinden, nicht erst nach Abschluss der Maßnahme.

Sachbearbeiter liest Schreiben zur Arbeitssicherheit am Büroschreibtisch mit Aktenordnern

Konsequenzen bei fehlender Bestellung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit

Wer die Bestellung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit versäumt oder den vorgeschriebenen Betreuungsumfang dauerhaft unterschreitet, bewegt sich in einem rechtlich riskanten Bereich. Das Arbeitssicherheitsgesetz ist kein Empfehlungskatalog, sondern verbindliches Recht mit konkreten Sanktionsmechanismen.

Dabei geht es nicht nur um Strafen im engeren Sinne. Wer keine Sifa bestellt hat, verliert auch den strukturellen Schutz, den eine ordnungsgemäße Betreuung bietet: Gefährdungen werden später erkannt, Präventionsmaßnahmen bleiben aus, und im Ernstfall fehlt die dokumentierte Grundlage, die Arbeitgeber im Schadensfall entlastet.

Aufsichtsbehörden und Berufsgenossenschaften prüfen die Einhaltung der Pflichten, teils anlassbezogen nach Unfällen, teils im Rahmen regulärer Betriebskontrollen. Wer dann keine Nachweise vorlegen kann, steht schnell unter Erklärungsdruck.

Die konkreten Folgen lassen sich in zwei Bereiche unterteilen: die unmittelbaren Bußgeldrisiken nach dem Arbeitssicherheitsgesetz und die weiterreichenden Haftungskonsequenzen, die im Schadensfall entstehen können.

Bußgelder nach § 20 ASiG

§ 20 ASiG sieht Geldbußen von bis zu 25.000 Euro vor, wenn ein Arbeitgeber einer vollziehbaren Anordnung der Aufsichtsbehörde nach § 12 Abs. 1 ASiG zuwiderhandelt. Das betrifft konkret die Fälle, in denen die Behörde die Bestellung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit angeordnet hat und der Arbeitgeber dieser Anordnung nicht nachkommt.

Der Ablauf ist dabei typischerweise zweistufig: Zunächst stellt die zuständige Aufsichtsbehörde, in der Regel das staatliche Amt für Arbeitsschutz, den Verstoß fest und erlässt eine Anordnung. Erst wenn der Arbeitgeber dieser Anordnung nicht folgt, greift der Bußgeldrahmen des § 20 ASiG.

Hinzu kommen mögliche Geldbußen von bis zu 500 Euro, wenn Arbeitgeber Auskünfte verweigern oder Betriebsbesichtigungen durch die Behörde behindern. Das klingt gering, ist aber ein eigenständiger Verstoß, der zusätzlich geahndet werden kann.

Hinweis: Die Bußgelder nach ASiG sind Ordnungswidrigkeiten, keine Straftaten. Strafrechtliche Konsequenzen können jedoch separat entstehen, wenn ein Arbeitsunfall auf die fehlende Betreuung zurückzuführen ist.

Haftungsrisiken im Schadensfall

Fehlt die Fachkraft für Arbeitssicherheit, wenn es zu einem Arbeitsunfall kommt, wird das für Arbeitgeber schnell zum Haftungsproblem. Zivilrechtlich können Schadensersatzansprüche entstehen, wenn Gerichte feststellen, dass der Unfall durch eine ordnungsgemäße Gefährdungsbeurteilung oder rechtzeitige Schutzmaßnahmen hätte verhindert werden können.

Strafrechtlich wird es ernst, wenn der Unfall auf eine fahrlässige Körperverletzung oder im schlimmsten Fall auf fahrlässige Tötung hindeutet. Fehlende Betreuungsdokumentation, keine bestellte Sifa, keine nachweisbaren Präventionsmaßnahmen: Das sind Indizien, die Staatsanwaltschaften und Gerichte als Beleg für organisatorisches Versagen werten.

Besonders relevant ist dabei das Prinzip des Organisationsverschuldens: Arbeitgeber haften nicht nur für eigene Fehler, sondern auch dafür, dass sie die notwendigen Strukturen nicht geschaffen haben. Wer keine Fachkraft bestellt, hat diese Struktur bewusst oder fahrlässig unterlassen.

Hinweis: Im Schadensfall prüfen Berufsgenossenschaften, ob der Arbeitgeber seinen Pflichten nachgekommen ist. Grobe Verstöße können dazu führen, dass die BG Regressansprüche gegen den Arbeitgeber geltend macht.

Auf der Suche nach der passenden Fachkraft für Arbeitssicherheit?

Wir finden regionale Fachkräfte für Sie!

Bestellpflicht erfüllen: konkrete Schritte für Arbeitgeber

Wer jetzt handeln muss, steht vor einer klaren Aufgabe: die Bestellpflicht nach § 5 ASiG strukturiert und nachweisbar erfüllen. Das klingt bürokratisch, ist aber im Kern ein überschaubarer Prozess, wenn man ihn systematisch angeht.

Der erste Schritt ist eine ehrliche Bestandsaufnahme. Viele Betriebe haben die Betreuung irgendwann einmal geregelt, aber nie aktualisiert, obwohl sich Betriebsgröße, Tätigkeiten oder Gefährdungslagen verändert haben. Stimmt die aktuelle Betreuungsform noch mit den Vorgaben der zuständigen Berufsgenossenschaft überein? Ist der Einsatzumfang korrekt berechnet? Diese Fragen sollten vor jedem weiteren Schritt beantwortet sein.

Wer die Lücke erkannt hat, muss sie schließen, entweder durch eine interne Lösung oder durch die Beauftragung eines externen Dienstleisters. Beide Wege sind zulässig, haben aber unterschiedliche Voraussetzungen und Konsequenzen für den Betrieb.

Zwei Aspekte verdienen dabei besondere Aufmerksamkeit: die rechtssichere Dokumentation der Bestellung und die sinnvolle Verknüpfung mit der betriebsärztlichen Betreuung. Beide Punkte werden in den folgenden Abschnitten konkret behandelt.

Bestellung schriftlich dokumentieren und nachweisen

Die Bestellung der Fachkraft für Arbeitssicherheit muss schriftlich erfolgen und dauerhaft nachweisbar sein. Ein mündlicher Auftrag reicht nicht aus, auch wenn die Person faktisch tätig ist.

Das Bestelldokument sollte mindestens folgende Angaben enthalten:

  • Name und Qualifikation der bestellten Person
  • Datum der Bestellung und Geltungsbereich
  • Umfang der Betreuung (Einsatzstunden pro Jahr)
  • Unterschriften beider Seiten

Wer einen externen Dienstleister beauftragt, ersetzt die interne Bestellung durch einen Dienstleistungsvertrag, der dieselben Informationen abbilden muss. Auch dieser Vertrag gehört in die Arbeitsschutzunterlagen des Betriebs, nicht nur in den E-Mail-Verlauf.

Zusätzlich empfiehlt sich ein laufendes Betreuungsprotokoll: Wann war die Sifa im Betrieb? Was wurde besprochen, welche Maßnahmen wurden empfohlen? Diese Dokumentation ist kein bürokratischer Selbstzweck. Sie ist im Schadensfall der entscheidende Nachweis, dass der Arbeitgeber seiner Pflicht tatsächlich nachgekommen ist, und nicht nur auf dem Papier.

Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt gemeinsam bestellen

Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt sind keine Alternativen, sondern ergänzen sich. Das ASiG schreibt beide Funktionen vor, und beide sollen laut Gesetz eng zusammenarbeiten. In der Praxis werden sie trotzdem oft getrennt beauftragt, zu unterschiedlichen Zeiten, über verschiedene Dienstleister, ohne abgestimmte Prozesse.

Das ist ein Fehler. Wer beide Funktionen koordiniert vergibt, spart nicht nur Aufwand bei der Einweisung und Dokumentation. Er stellt auch sicher, dass Gefährdungsbeurteilungen, arbeitsmedizinische Vorsorge und Schutzmaßnahmen aufeinander abgestimmt sind.

Viele Dienstleister bieten heute kombinierte Betreuungspakete an, bei denen Sifa und Betriebsarzt aus einer Hand kommen. Das vereinfacht die Kommunikation und vermeidet Zuständigkeitslücken. Wer diese Lösung wählt, sollte im Vertrag dennoch klar regeln, welche Leistungen auf welche Funktion entfallen.

Für die interne Organisation empfiehlt sich ein gemeinsamer Ansprechpartner im Betrieb, der beide Dienstleister koordiniert und sicherstellt, dass Empfehlungen auch umgesetzt werden.

Fachkraft für Arbeitssicherheit gesucht?

Wir haben die passenden Anbieter in Ihrer Region!

Fazit

Die Bestellpflicht für eine Fachkraft für Arbeitssicherheit gilt für jeden Betrieb mit mindestens einem Beschäftigten. Wer sie ignoriert, riskiert Bußgelder bis zu 25.000 Euro, Haftungsansprüche im Schadensfall und im schlimmsten Fall strafrechtliche Konsequenzen. Das ASiG und die DGUV Vorschrift 2 geben dabei einen klaren Rahmen vor: Betreuungsgruppe, Beschäftigtenzahl und Betriebsart bestimmen, wie viele Stunden jährlich nachzuweisen sind.

Ob interne oder externe Lösung, ob Regelbetreuung oder Unternehmermodell für Kleinbetriebe: Entscheidend ist, dass die gewählte Form die gesetzlichen Anforderungen vollständig erfüllt und schriftlich dokumentiert ist. Mit dem Inkrafttreten der überarbeiteten DGUV Vorschrift 2 ab Januar 2026 lohnt sich jetzt eine Überprüfung bestehender Betreuungsverträge.

Wer Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt koordiniert beauftragt und Betreuungsnachweise konsequent führt, ist nicht nur rechtlich auf der sicheren Seite. Er schafft auch die Grundlage für einen Arbeitsschutz, der tatsächlich wirkt.

Häufig gestellte Fragen zur Fachkraft für Arbeitssicherheit Pflicht

Ja, die Pflicht zur Bestellung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit gilt grundsätzlich ab dem ersten Beschäftigten. Das Arbeitssicherheitsgesetz nennt keine Mindestbeschäftigtenzahl als Ausnahmegrund. Kleinbetriebe mit bis zu 20 Beschäftigten können jedoch vereinfachte Betreuungsmodelle nutzen, etwa das Unternehmermodell, bei dem der Arbeitgeber nach einem anerkannten Grundseminar die sicherheitstechnische Betreuung weitgehend selbst übernimmt.

Beide Rollen sind gesetzlich vorgeschrieben, erfüllen aber grundlegend verschiedene Funktionen. Die Fachkraft für Arbeitssicherheit ist eine qualifizierte Fachperson mit nachgewiesener Ausbildung, die den Arbeitgeber beratend unterstützt. Der Sicherheitsbeauftragte dagegen ist ein normaler Beschäftigter, der das Arbeitsschutzverhalten im Alltag beobachtet und Mängel meldet. Keine der beiden Funktionen ersetzt die andere.

Ja, das ist ausdrücklich zulässig. Paragraph 19 des Arbeitssicherheitsgesetzes erlaubt die Beauftragung überbetrieblicher Dienste. Arbeitgeber bleiben jedoch dafür verantwortlich, dass die vertraglich vereinbarten Einsatzzeiten tatsächlich erbracht werden. Der Vertrag allein reicht nicht. Außerdem muss die Bestellung (oder der Vertrag als Nachweis) schriftlich dokumentiert und jederzeit nachweisbar sein.

Die Konsequenzen treffen Geschäftsführer direkt und persönlich. Wer einer behördlichen Anordnung zur Bestellung nicht nachkommt, riskiert ein Bußgeld von bis zu 25.000 Euro aus dem eigenen Vermögen. Im Schadensfall, etwa nach einem Arbeitsunfall, verschlechtert die fehlende Bestellung die Haftungsposition erheblich. Strafrechtliche Ermittlungen wegen fahrlässiger Körperverletzung sind dann ebenfalls möglich.

Die überarbeitete DGUV Vorschrift 2 bringt drei wesentliche Neuerungen. Der Schwellenwert für vereinfachte Betreuungsmodelle steigt von 10 auf 20 Beschäftigte, sodass mehr Kleinbetriebe unkompliziertere Betreuungsformen nutzen können. Zudem dürfen nach einer Erstbegehung vor Ort bis zu einem Drittel der Regelbetreuungsleistungen digital erbracht werden. Außerdem öffnen sich neue Qualifikationswege für angehende Fachkräfte für Arbeitssicherheit.

Der Betreuungsumfang ergibt sich aus Beschäftigtenzahl und Betreuungsgruppe. Betriebe werden anhand ihres Wirtschaftszweigschlüssels einer von drei Gruppen zugeordnet, mit Einsatzzeiten zwischen 0,5 und 2,5 Stunden pro Beschäftigtem und Jahr. Teilzeitbeschäftigte zählen anteilig. Wegezeiten der Fachkraft werden nicht angerechnet. Die zuständige Berufsgenossenschaft hilft bei der konkreten Eingruppierung und Berechnung.

Weiterführende Artikel