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Noah Wetjen
Verfasst von Noah Wetjen·

Was ist eine Fachkraft für Arbeitssicherheit? Aufgaben, Pflichten & Kosten

Jedes Unternehmen in Deutschland braucht eine Fachkraft für Arbeitssicherheit. Was diese Pflicht konkret bedeutet, was sie kostet und welche Änderungen 2026 in Kraft getreten sind, erklärt dieser Artikel.

Fachkraft für Arbeitssicherheit berät Mitarbeiter an Maschine im Produktionsbetrieb

Was ist eine Fachkraft für Arbeitssicherheit?

Der Begriff Fachkraft für Arbeitssicherheit klingt zunächst nach einer einzelnen Berufsbezeichnung, steht aber für eine klar definierte Funktion im betrieblichen Arbeitsschutz. Wer im Unternehmen für Sicherheit und Gesundheit verantwortlich ist, stößt schnell auf mehrere Rollen, die sich auf den ersten Blick ähneln, aber grundlegend unterschiedliche Aufgaben haben.

Die Sifa ist dabei eine von mehreren Säulen, auf denen der gesetzliche Arbeitsschutz in Deutschland ruht. Sie arbeitet eng mit dem Betriebsarzt zusammen, hat aber einen anderen fachlichen Schwerpunkt. Daneben gibt es den Sicherheitsbeauftragten, der wiederum eine völlig andere Stellung im Betrieb einnimmt. Diese Unterschiede zu kennen, ist für Arbeitgeber entscheidend, denn Verwechslungen führen in der Praxis zu Lücken im Arbeitsschutz und im schlimmsten Fall zu Haftungsrisiken.

Dieser Abschnitt gibt einen ersten Überblick: Was steckt hinter der Funktion, welche gesetzliche Grundlage gilt, und warum ist die klare Abgrenzung zwischen den Akteuren so wichtig? Die folgenden Unterabschnitte vertiefen dann Definition, Abgrenzung und Qualifikation im Detail.

Definition und gesetzlicher Auftrag

Die Fachkraft für Arbeitssicherheit ist im Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) von 1973 verankert. Dieses Gesetz verpflichtet Arbeitgeber, eine Sifa zu bestellen, die sie in allen Fragen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes unterstützt.

Dabei ist die Rolle klar definiert: Die Sifa hat eine beratende Funktion. Sie darf keine Anweisungen an Beschäftigte erteilen und trägt keine operative Verantwortung für den Arbeitsschutz. Diese liegt weiterhin beim Arbeitgeber selbst.

Ein wichtiges Detail, das in der Praxis oft übersehen wird: Die Fachkraft für Arbeitssicherheit ist direkt dem Betriebsleiter unterstellt. Das sichert ihre fachliche Unabhängigkeit und schützt sie davor, durch interne Hierarchien in ihrer Beratungstätigkeit eingeschränkt zu werden. Sie darf Missstände offen ansprechen, ohne Nachteile befürchten zu müssen.

Hinweis: Das ASiG schreibt ausdrücklich vor, dass die Sifa bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht benachteiligt werden darf (§ 8 ASiG).

Abgrenzung: Sifa, Betriebsarzt und Sicherheitsbeauftragter

Alle drei Funktionen sind im betrieblichen Arbeitsschutz gesetzlich vorgeschrieben, aber sie erfüllen grundlegend verschiedene Aufgaben.

Die Sifa berät den Arbeitgeber in technischen, organisatorischen und ergonomischen Fragen der Arbeitssicherheit. Sie analysiert Gefährdungen, begleitet Begehungen und entwickelt Schutzmaßnahmen. Ihre Qualifikation umfasst eine abgeschlossene Ausbildung als Meister oder Techniker bzw. ein ingenieurwissenschaftliches Studium plus eine spezifische sicherheitstechnische Ausbildung.

Der Betriebsarzt hingegen ist auf den medizinischen Gesundheitsschutz spezialisiert. Er führt arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen durch, berät zu Fragen der Arbeitshygiene und beurteilt gesundheitliche Risiken am Arbeitsplatz. Beide Funktionen, Sifa und Betriebsarzt, werden vom Arbeitgeber bestellt und sind in der DGUV Vorschrift 2 geregelt.

Der Sicherheitsbeauftragte nimmt eine ganz andere Stellung ein. Er ist kein Experte, sondern ein Beschäftigter, der seine Kollegen auf Sicherheitsrisiken aufmerksam macht und als Bindeglied zur Sifa fungiert. Eine formale Fachausbildung ist nicht erforderlich. Entscheidend: Der Sicherheitsbeauftragte trägt keine Haftung für den Arbeitsschutz, diese bleibt beim Arbeitgeber.

Qualifikation und Ausbildung zur Sifa

Wer zur Fachkraft für Arbeitssicherheit bestellt werden darf, regelt § 7 ASiG klar. Voraussetzung ist eine abgeschlossene technische Berufsausbildung als Meister oder Techniker, alternativ ein ingenieurwissenschaftliches Studium. Dazu kommen mindestens zwei Jahre Berufserfahrung im entsprechenden Fachgebiet sowie eine spezifische sicherheitstechnische Ausbildung, die in der Regel über die Berufsgenossenschaften absolviert wird.

Die Ausbildung selbst ist modular aufgebaut und umfasst einen branchenübergreifenden Qualifikationsteil sowie betriebspraktische Phasen. Die Kosten trägt in vielen Fällen der Arbeitgeber, bei Beschäftigten in BG-versicherten Unternehmen übernehmen die Berufsgenossenschaften die Ausbildung häufig kostenfrei.

Neu ab 2026: Mit der überarbeiteten DGUV Vorschrift 2 wurden die Zugangswege zur Sifa-Ausbildung erweitert. Neben klassischen technischen Abschlüssen können nun auch Personen mit Hochschulabschluss in Naturwissenschaften (z. B. Biologie), Ergonomie oder Arbeits- und Organisationspsychologie zur Sifa ausgebildet werden. Das verbreitert das verfügbare Kompetenzspektrum, besonders bei Themen wie psychische Belastungen am Arbeitsplatz.

Fachkraft für Arbeitssicherheit prüft Lager und notiert Befunde auf Tablet

Rechtsgrundlagen: Was das Gesetz vorschreibt

Die rechtliche Grundlage für die Bestellung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit ist klar geregelt, aber sie besteht nicht aus einem einzigen Gesetz. Vielmehr greifen mehrere Regelwerke ineinander, die zusammen eine lückenlose Pflicht für Arbeitgeber schaffen.

Das Fundament bildet das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) von 1973, das bis heute in Kraft ist. Es verpflichtet jeden Arbeitgeber, unabhängig von Branche oder Betriebsgröße, eine Sifa zu bestellen. Konkretisiert wird das durch die DGUV Vorschrift 2, die unter anderem festlegt, wie viele Betreuungsstunden ein Unternehmen je nach Größe und Risikoklasse benötigt.

Daneben spielen das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und weitere branchenspezifische Vorschriften eine Rolle. Wer diese Regelwerke kennt, versteht auch, warum eine rein formale Bestellung nicht ausreicht: Das Gesetz schreibt nicht nur vor, dass eine Sifa vorhanden sein muss, sondern auch, wie sie eingesetzt wird und welche Aufgaben sie wahrnimmt.

Die folgenden Abschnitte erläutern die einzelnen Rechtsgrundlagen im Detail.

Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG)

§ 5 ASiG verpflichtet jeden Arbeitgeber, eine Fachkraft für Arbeitssicherheit schriftlich zu bestellen. Eine Mindestbeschäftigtenzahl nennt das Gesetz dabei nicht. Maßgeblich sind stattdessen die Betriebsart, die Zahl und Zusammensetzung der Belegschaft sowie die betriebliche Organisation und das vorhandene Arbeitsschutzwissen im Unternehmen.

Der Aufgabenkatalog folgt in § 6 ASiG und ist umfangreicher, als viele Arbeitgeber erwarten. Die Sifa berät bei der Planung von Betriebsanlagen, der Beschaffung von Arbeitsmitteln und der Gestaltung von Arbeitsplätzen. Sie prüft technische Einrichtungen vor der Inbetriebnahme, begeht die Arbeitsstätten regelmäßig und untersucht Arbeitsunfälle.

Wichtig zu verstehen: Die Sifa berät und unterstützt, sie entscheidet nicht. Die Verantwortung für den Arbeitsschutz bleibt beim Arbeitgeber. Das Gesetz verpflichtet ihn außerdem, der Sifa alle notwendigen Ressourcen bereitzustellen und ihre Fortbildung zu finanzieren.

DGUV Vorschrift 2: neue Fassung ab 1. Januar 2026

Die DGUV Vorschrift 2 regelt, wie Betriebe ihre arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Betreuung organisieren müssen. Sie legt fest, welche Betreuungsmodelle zulässig sind und wie viele Stunden Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit je nach Betriebsgröße und Risikoklasse eingesetzt werden müssen.

Ab dem 1. Januar 2026 gilt eine überarbeitete Fassung, die für viele Unternehmen spürbare Änderungen bringt. Besonders relevant: Der Schwellenwert für vereinfachte Betreuungsmodelle wurde von 10 auf 20 Beschäftigte angehoben. Kleinbetriebe bis zu dieser Grenze können damit das Kompetenzzentren-Modell nutzen, bei dem die Berufsgenossenschaft die Betreuung kostenfrei übernimmt und der Inhaber Grundkenntnisse im Arbeitsschutz erwirbt.

Neu ist außerdem, dass digitale Betreuungsanteile offiziell zulässig sind. Nach einer verpflichtenden Betriebsbegehung vor Ort dürfen Teile der Betreuung telefonisch oder per Videokonferenz stattfinden. Das schafft mehr Flexibilität, ohne die betriebliche Nähe aufzugeben.

Für Unternehmen mit mehr als 20 Beschäftigten ändert sich die Grundstruktur der Betreuung: Die Verteilung der Stunden zwischen Betriebsarzt und Sifa wurde neu geregelt und klarer definiert. Wer seine Betreuungsverträge noch nicht geprüft hat, sollte das jetzt nachholen.

Weitere relevante Vorschriften

Das Arbeitsschutzgesetz bildet den übergeordneten Rahmen: Es verpflichtet Arbeitgeber, Gefährdungen zu beurteilen, Schutzmaßnahmen umzusetzen und die Beschäftigten zu unterweisen. Die Sifa unterstützt dabei direkt, indem sie die Gefährdungsbeurteilung fachlich begleitet und Maßnahmen empfiehlt.

Ergänzend gelten die Unfallverhütungsvorschriften (UVV) der jeweiligen Berufsgenossenschaft. Diese Vorschriften konkretisieren branchenspezifische Anforderungen, etwa für Bauunternehmen, Handwerksbetriebe oder den Handel. Welche UVV für Ihr Unternehmen relevant sind, hängt von der zuständigen Berufsgenossenschaft ab.

Ein weiteres Element ist der Arbeitsschutzausschuss nach § 11 ASiG. Betriebe mit mehr als 20 Beschäftigten sind verpflichtet, dieses Gremium einzurichten. Es tagt mindestens viermal jährlich und bringt Arbeitgeber, Betriebsrat, Betriebsarzt, Sifa und Sicherheitsbeauftragte an einen Tisch. Die Fachkraft für Arbeitssicherheit ist dabei kein passiver Teilnehmer, sondern bringt Analyseergebnisse, Unfallauswertungen und Handlungsempfehlungen aktiv ein.

Checkliste einer Betriebsbegehung mit Prüfpunkten und Ergebnissen

Aufgaben der Fachkraft für Arbeitssicherheit

Die Sifa ist keine Kontrollinstanz, die dem Betrieb von außen Vorschriften macht. Sie ist eine Fachberaterin, die den Arbeitgeber systematisch dabei unterstützt, Risiken zu erkennen und zu beseitigen, bevor Unfälle oder Erkrankungen entstehen.

Das Aufgabenspektrum ist dabei breiter, als viele Unternehmen vermuten. § 6 ASiG definiert es gesetzlich, und es reicht weit über das Offensichtliche hinaus. Die Sifa wirkt nicht nur reaktiv, wenn etwas schiefgelaufen ist, sondern vor allem präventiv: bei der Planung, bei Beschaffungsentscheidungen, bei der Unterweisungsgestaltung und in der betrieblichen Gremienarbeit.

Entscheidend ist der rote Faden zwischen den einzelnen Tätigkeiten. Gefährdungsbeurteilung, Begehung und ASA-Sitzung sind keine isolierten Pflichtübungen, sondern greifen ineinander. Erkenntnisse aus der Begehung fließen in die Beurteilung ein, Ergebnisse daraus landen auf der Tagesordnung des Arbeitsschutzausschusses. So entsteht ein kontinuierlicher Verbesserungsprozess, der den Betrieb langfristig sicherer macht.

Gefährdungsbeurteilung

Die Gefährdungsbeurteilung ist das zentrale Instrument des betrieblichen Arbeitsschutzes. Rechtlich liegt die Pflicht zur Erstellung beim Arbeitgeber, doch die Sifa übernimmt die fachliche Umsetzung.

Konkret bedeutet das: Die Sifa analysiert Arbeitsplätze und Tätigkeiten systematisch, identifiziert physische, chemische und psychische Belastungen und bewertet deren Risikopotenzial. Daraus leitet sie konkrete Schutzmaßnahmen ab und prüft nach einer festgelegten Frist, ob diese wirksam waren.

Besonders wichtig ist die regelmäßige Aktualisierung. Immer wenn sich Arbeitsbedingungen ändern, etwa durch neue Maschinen, veränderte Prozesse oder nach einem Unfall, muss die Beurteilung angepasst werden. Die Sifa behält diesen Überblick und stellt sicher, dass die Dokumentation aktuell und rechtssicher bleibt.

Eine lückenhafte oder veraltete Gefährdungsbeurteilung ist einer der häufigsten Kritikpunkte bei Betriebsprüfungen durch die Berufsgenossenschaft.

Arbeitsplatzbegehungen

Regelmäßige Arbeitsplatzbegehungen gehören zum Kerngeschäft der Sifa. Sie besucht Arbeitsbereiche, Produktionsstätten oder Büros vor Ort, um Gefährdungen direkt am Entstehungsort zu erkennen, die auf dem Papier oft unsichtbar bleiben.

Der Ablauf folgt einem klaren Muster: Die Sifa beobachtet Arbeitsabläufe, prüft Maschinen und Arbeitsmittel, bewertet Ordnung und Sauberkeit und spricht mit Beschäftigten. Gerade das direkte Gespräch liefert wertvolle Hinweise, die in keiner Statistik auftauchen.

Die Häufigkeit richtet sich nach Betriebsgröße, Branche und Gefährdungsniveau. Die DGUV Vorschrift 2 gibt dafür Einsatzzeiten vor, aus denen sich ableiten lässt, wie oft Begehungen realistisch stattfinden können. Hochrisikobereiche wie Produktionshallen erfordern kürzere Intervalle als reine Büroumgebungen.

Nach jeder Begehung folgt die Dokumentation: Festgestellte Mängel, empfohlene Maßnahmen und vereinbarte Fristen werden schriftlich festgehalten. Das schützt den Arbeitgeber im Haftungsfall und schafft die Grundlage für die Erfolgskontrolle. Offene Punkte aus früheren Begehungen werden beim nächsten Termin systematisch nachverfolgt.

Arbeitsschutzausschuss (ASA)

Der Arbeitsschutzausschuss (ASA) ist ab mehr als 20 Beschäftigten gesetzlich vorgeschrieben, geregelt in § 11 ASiG. Er tagt mindestens einmal pro Quartal und bringt die relevanten Akteure an einen Tisch: Arbeitgeber oder eine beauftragte Person, zwei Betriebsratsvertreter, der Betriebsarzt, die Sifa sowie Sicherheitsbeauftragte.

Die Sifa übernimmt dabei eine aktive Rolle. Sie bereitet Sitzungen inhaltlich vor, bringt Erkenntnisse aus Begehungen und Gefährdungsbeurteilungen ein und sorgt dafür, dass konkrete Maßnahmen beschlossen und nachverfolgt werden. Der ASA ist kein Pflichttermin zum Abhaken, sondern das zentrale Steuerungsgremium für den betrieblichen Arbeitsschutz.

Für Geschäftsführer und HR-Leiter ist entscheidend: Beschlüsse des ASA sind zu dokumentieren und umzusetzen. Wer das Gremium nur formal einrichtet, ohne Ergebnisse zu verfolgen, verschenkt den eigentlichen Nutzen. Die Sifa hält den Prozess am Laufen und stellt sicher, dass aus Sitzungsprotokollen tatsächlich Verbesserungen im Betrieb werden.

Weitere Beratungsaufgaben nach § 6 ASiG

§ 6 ASiG listet weitere Beratungsaufgaben auf, die in der Praxis oft unterschätzt werden. Die Sifa berät den Arbeitgeber bereits vor der Beschaffung von Maschinen, Arbeitsmitteln oder persönlicher Schutzausrüstung. Wer sie erst nach dem Kauf einbezieht, riskiert teure Nachrüstungen oder ungeeignete Ausrüstung.

Bei Neu- und Umbauten gilt dasselbe Prinzip: Frühzeitige Einbindung spart Kosten und verhindert, dass Arbeitsschutzanforderungen nachträglich in fertige Strukturen eingepasst werden müssen.

Nach Arbeitsunfällen analysiert die Sifa die Ursachen systematisch, nicht um Schuldige zu benennen, sondern um Wiederholungen zu verhindern. Diese Unfallanalyse liefert konkrete Ansatzpunkte für technische oder organisatorische Verbesserungen.

Auch bei Unterweisungen ist die Sifa gefragt. Sie unterstützt bei der inhaltlichen Vorbereitung, prüft ob Themen und Intervalle den gesetzlichen Anforderungen entsprechen, und hilft dabei, Unterweisungen zielgruppengerecht zu gestalten. Das erhöht die Wirksamkeit und stärkt die Dokumentation im Haftungsfall.

Drei Personen besprechen interne vs. externe Fachkraft für Arbeitssicherheit im Büro

Interne vs. externe Fachkraft für Arbeitssicherheit

Ob eine interne oder externe Fachkraft für Arbeitssicherheit die bessere Wahl ist, hängt von mehreren Faktoren ab, die sich nicht pauschal beantworten lassen. Betriebsgröße, Branche, Gefährdungsniveau und vorhandene Ressourcen spielen alle eine Rolle.

Das Gesetz schreibt vor, dass eine Sifa bestellt werden muss – nicht jedoch auf welche Weise. Arbeitgeber haben also echten Gestaltungsspielraum, und genau das macht die Entscheidung anspruchsvoll.

Für viele kleine und mittlere Unternehmen ist die Frage weniger eine Frage des Wollens als des Könnens. Eine eigene Sifa aufzubauen erfordert Zeit, Ausbildungsaufwand und eine geeignete Person im Betrieb. Externe Lösungen bieten dagegen sofortige Verfügbarkeit, aber auch andere Einschränkungen.

Wichtig: Kein Modell ist per se besser. Entscheidend ist, ob die gewählte Lösung die gesetzlich vorgeschriebenen Einsatzzeiten und Aufgaben tatsächlich abdeckt.

Die folgenden Abschnitte beleuchten die drei gängigen Modelle im Detail, damit Sie einschätzen können, welches zu Ihrem Betrieb passt.

Interne Sifa: Vorteile und Voraussetzungen

Eine interne Sifa kennt den Betrieb von innen: Abläufe, Maschinen, Belegschaft und gewachsene Strukturen. Dieses Wissen ist ein echter Vorteil, weil Gefährdungsbeurteilungen präziser werden und Maßnahmen besser akzeptiert werden.

Allerdings bringt das interne Modell klare Voraussetzungen mit sich. Die Person muss die staatlich anerkannte Sifa-Ausbildung absolvieren, die rund 700 Stunden umfasst. Außerdem muss sie für ihre Sifa-Tätigkeit ausreichend freigestellt werden, was in kleinen Betrieben oft zum Problem wird.

Ab einer Betriebsgröße von etwa 500 bis 1.000 Beschäftigten kann eine Vollzeitstelle wirtschaftlich sinnvoll sein. Darunter ist die erforderliche Einsatzzeit laut DGUV Vorschrift 2 in der Regel zu gering, um eine Vollzeitstelle zu rechtfertigen.

Hinzu kommt ein strukturelles Risiko: Interne Sifas stehen manchmal unter internem Druck und haben Schwierigkeiten, Missstände offen anzusprechen. Wer dieses Modell wählt, sollte sicherstellen, dass die Sifa weisungsunabhängig agieren kann.

Externe Fachkraft für Arbeitssicherheit

Die externe Fachkraft für Arbeitssicherheit ist für viele KMU das wirtschaftlich sinnvollste Modell. Statt eine eigene Stelle aufzubauen, kaufen Unternehmen genau die Einsatzzeit ein, die die DGUV Vorschrift 2 vorschreibt, nicht mehr und nicht weniger.

Die Kostenstruktur ist dabei transparent: Externe Sifas rechnen entweder nach Stundensatz ab, der typischerweise zwischen 75 und 130 Euro liegt, oder bieten Pauschalverträge auf Jahresbasis an. Letzteres ist für KMU oft praktischer, weil Budgetplanung und Leistungsumfang von Anfang an feststehen.

Gängige Vertragsmodelle umfassen:

  • Grundbetreuung nach festgelegten Einsatzzeiten gemäß Betriebsgröße und Branche
  • Kombinationspakete mit Betriebsarzt aus einer Hand
  • Projektbezogene Beauftragung für Einzelaufgaben wie Gefährdungsbeurteilungen oder Begehungen

Der entscheidende Vorteil liegt in der sofortigen Verfügbarkeit: Kein Ausbildungsaufwand, keine Freistellungsproblematik, kein Ausfall bei Krankheit oder Kündigung. Gleichzeitig bringt eine externe Sifa einen unverstellten Blick von außen, was die Unabhängigkeit bei kritischen Feststellungen stärkt.

Überbetriebliche Dienste und Kompetenzzentren

Überbetriebliche Dienste sind eine dritte Option, die im Betriebsalltag oft übersehen wird. Dabei sind sie gerade für kleinere Betriebe eine praxisnahe und rechtssichere Lösung.

Solche Dienste bündeln mehrere qualifizierte Fachkräfte unter einem Dach und betreuen gleichzeitig verschiedene Unternehmen. Die gesetzliche Grundlage liefert § 19 ASiG, der diese Form der Betreuung ausdrücklich erlaubt. Die DGUV Vorschrift 2 stellt überbetriebliche Fachkräfte einer internen Sifa rechtlich gleich, sofern die erforderliche Fachkunde nachgewiesen ist.

Viele Berufsgenossenschaften betreiben eigene, BG-anerkannte Dienste oder empfehlen zertifizierte Anbieter. Der Vorteil gegenüber einer einzelnen externen Sifa liegt in der Teamstruktur: Fällt eine Person aus, übernimmt eine andere. Außerdem bringen solche Dienste Branchenerfahrung aus vielen Betrieben mit, was die Qualität der Gefährdungsbeurteilungen spürbar verbessert.

Für Betriebe mit weniger als 50 Beschäftigten ist dieses Modell besonders attraktiv, weil der Verwaltungsaufwand gering bleibt und die Betreuung trotzdem professionell und lückenlos ist.

Nahaufnahme eines Schreibtischs mit Taschenrechner, handschriftlicher Stundenberechnung und Bleistift

Betreuungszeiten berechnen nach DGUV Vorschrift 2

Viele Unternehmen wissen, dass sie eine Fachkraft für Arbeitssicherheit benötigen, aber nicht, wie viele Stunden pro Jahr tatsächlich vorgeschrieben sind. Genau das regelt die DGUV Vorschrift 2 mit einem klaren Berechnungsrahmen, der für jeden Betrieb individuell gilt.

Die Gesamtbetreuungszeit setzt sich aus zwei Komponenten zusammen, die getrennt ermittelt und dann addiert werden. Wer diesen Prozess überspringt oder grob schätzt, riskiert entweder eine Unterversorgung mit rechtlichen Konsequenzen oder zahlt für Leistungen, die er gar nicht braucht.

Das Ergebnis der Berechnung ist nicht nur für die Vertragsgestaltung mit einer externen Sifa relevant. Es ist auch die Grundlage für Gespräche mit der zuständigen Berufsgenossenschaft und für die eigene Dokumentation im Arbeitsschutz.

Wichtig: Die errechnete Mindestzeit gilt für Betriebsarzt und Sifa gemeinsam. Wie die Stunden auf beide Funktionen aufgeteilt werden, ist ein eigener Schritt im Prozess.

Die folgenden Abschnitte erklären die einzelnen Bausteine dieser Berechnung und zeigen, wie das Ergebnis für typische KMU-Konstellationen konkret aussieht.

Betreuungsgruppen und Grundbetreuung

Der erste Schritt zur Berechnung der Grundbetreuung ist die Einstufung des Betriebs in eine von drei Betreuungsgruppen. Diese Zuordnung erfolgt anhand der Betriebsart und ist in Anlage 2 der DGUV Vorschrift 2 verbindlich festgelegt. Die zuständige Berufsgenossenschaft gibt Auskunft, welche Gruppe für den eigenen Betrieb gilt.

Die drei Gruppen unterscheiden sich durch den Stundenwert je Beschäftigtem und Jahr:

  • Gruppe I: 2,5 Stunden pro Beschäftigtem (hohe Gefährdung, z. B. Produktion mit schweren Maschinen)
  • Gruppe II: 1,5 Stunden pro Beschäftigtem (mittlere Gefährdung, z. B. Handwerk, Lager)
  • Gruppe III: 0,5 Stunden pro Beschäftigtem (geringe Gefährdung, z. B. Bürobetriebe)

Die Grundbetreuungszeit ergibt sich dann aus der einfachen Multiplikation: Beschäftigtenzahl mal Stundenwert der Gruppe. Ein Bürobetrieb mit 40 Mitarbeitern kommt so auf 20 Stunden im Jahr, ein Produktionsbetrieb gleicher Größe in Gruppe I auf 100 Stunden.

Wichtig: Diese Stunden gelten als Summenwert für Betriebsarzt und Sifa gemeinsam. Jeder der beiden muss dabei mindestens 20 Prozent der Grundbetreuungszeit übernehmen.

Betriebsspezifischer Teil der Betreuung

Neben der Grundbetreuung verlangt die DGUV Vorschrift 2 einen zweiten Baustein: den betriebsspezifischen Teil der Betreuung. Dieser kommt immer dann hinzu, wenn im Betrieb besondere Gefährdungen, Projekte oder Veränderungen vorliegen, die über den Standardrahmen hinausgehen.

Die Ermittlung liegt beim Unternehmer selbst. Er ist verpflichtet, gemeinsam mit der Sifa und dem Betriebsarzt zu prüfen, welche betrieblichen Besonderheiten zusätzlichen Betreuungsaufwand auslösen. Typische Auslöser sind:

  • Einführung neuer Arbeitsstoffe oder Maschinen
  • Baumaßnahmen und Umstrukturierungen
  • Erhöhte Unfallzahlen oder besondere Gefährdungsschwerpunkte
  • Arbeitsmedizinische Vorsorge (diese zählt grundsätzlich zum betriebsspezifischen Teil)

Der Umfang ist nicht pauschal festgelegt, sondern muss individuell begründet und dokumentiert werden. Das Ergebnis wird schriftlich vereinbart und regelmäßig überprüft, mindestens bei wesentlichen betrieblichen Änderungen.

Grundbetreuung und betriebsspezifischer Teil ergeben zusammen die Gesamtbetreuungszeit, die vertraglich mit der externen Fachkraft für Arbeitssicherheit festgehalten wird.

Tool: Betreuungszeiten für Ihren Betrieb berechnen

Schritt 1 von 3

1. Betreuungsgruppe ermitteln

Die Betreuungsgruppe bestimmt den Einsatzzeitfaktor pro Beschäftigtem und Jahr.

Kennen Sie Ihre Betreuungsgruppe?

Rechenbeispiele für KMU

Drei konkrete Beispiele verdeutlichen, wie die Berechnung in der Praxis funktioniert. Ausgangspunkt ist jeweils die Multiplikation aus Beschäftigtenzahl und Stundenwert der Betreuungsgruppe.

Beispiel 1: Bürobetrieb, 20 Beschäftigte (Gruppe III) 20 Beschäftigte × 0,5 Stunden = 10 Stunden Grundbetreuung pro Jahr. Davon müssen Betriebsarzt und Sifa jeweils mindestens 20 Prozent, also je 2 Stunden, übernehmen.

Beispiel 2: Handwerksbetrieb, 100 Beschäftigte (Gruppe II) 100 × 1,5 Stunden = 150 Stunden im Jahr. Jede Funktion muss mindestens 30 Stunden abdecken.

Beispiel 3: Produktionsbetrieb, 250 Beschäftigte (Gruppe I) 250 × 2,5 Stunden = 625 Stunden Grundbetreuung. Betriebsarzt und Sifa müssen hier jeweils mindestens 125 Stunden leisten.

Hinzu kommt in allen drei Fällen der betriebsspezifische Teil, der individuell ermittelt wird. Gerade in Gruppe I kann dieser die Gesamtbetreuungszeit erheblich erhöhen. Die Beispiele zeigen: Je größer und gefährdungsreicher der Betrieb, desto deutlicher steigt der Aufwand, und damit auch die Kosten für eine externe Sifa.

Besprechung eines Angebots für sicherheitstechnische Betreuung

Kosten einer Fachkraft für Arbeitssicherheit

Die Kosten für eine Fachkraft für Arbeitssicherheit hängen von mehreren Faktoren ab, die Unternehmen oft unterschätzen. Entscheidend sind nicht nur die reinen Stundensätze oder Gehälter, sondern das Gesamtbild aus Betreuungsmodell, Betriebsgröße und Gefährdungsklasse.

Grundsätzlich stehen Unternehmen vor der Wahl: eine interne Sifa fest anstellen oder eine externe Fachkraft beauftragen. Beide Wege haben unterschiedliche Kostenstrukturen, und keiner ist pauschal günstiger. Was zählt, ist der konkrete Bedarf im eigenen Betrieb.

Ein weiterer Faktor, den viele Arbeitgeber oft nicht im Blick haben: Die Berufsgenossenschaft kann unter bestimmten Voraussetzungen Prämien gewähren, die die Kosten spürbar senken. Dieser Hebel lohnt sich zu kennen, bevor man Angebote einholt oder interne Stellen plant.

Die folgenden Abschnitte schlüsseln die Kostenstrukturen beider Modelle konkret auf und zeigen, wie das Prämienverfahren der Berufsgenossenschaften genutzt werden kann.

Kosten externe Sifa

Externe Sifas rechnen in der Regel nach Stunden ab. Der marktübliche Stundensatz liegt zwischen 75 und 130 Euro, abhängig von Qualifikation, Branchenerfahrung und Leistungsumfang. Günstigere Angebote im Markt gibt es, aber ein sehr niedriger Preis geht oft mit eingeschränktem Service einher.

Viele Anbieter schnüren auch Jahrespauschalen, die auf der ermittelten Gesamtbetreuungszeit basieren. Für einen Bürobetrieb mit 20 Beschäftigten (Gruppe III) kann das bei rund 10 Stunden Grundbetreuung plus betriebsspezifischem Teil eine überschaubare Jahressumme ergeben. Für einen Produktionsbetrieb mit 250 Beschäftigten steigen die Kosten entsprechend deutlich.

Beim Vergleich von Angeboten sollte der Leistungsumfang klar definiert sein. Folgende Leistungen gehören zur seriösen Grundbetreuung:

  • Begehungen und schriftliche Dokumentation
  • Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung
  • Beratung bei Betriebsanweisungen und Unterweisungen
  • Teilnahme am Arbeitsschutzausschuss (ASA)
  • Erreichbarkeit bei akuten Fragen

Angebote, die diese Punkte nicht explizit nennen, sollten kritisch hinterfragt werden.

Kosten interne Sifa

Eine interne Sifa fest anzustellen bedeutet vor allem eines: laufende Personalkosten, die weit über das Grundgehalt hinausgehen. Das Bruttojahresgehalt liegt je nach Erfahrung und Branche zwischen 45.000 und 75.000 Euro. Hinzu kommen Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung, Urlaubsansprüche und gegebenenfalls Fahrtkosten für Begehungen in mehreren Betriebsstätten.

Ein oft unterschätzter Posten ist die Freistellung für die Ausbildung. Die Qualifizierung zur Sifa dauert je nach Anbieter und Modell zwischen einem und zwei Jahren. In dieser Zeit muss der Arbeitgeber den Mitarbeiter für Präsenzphasen freistellen, bei vollem Lohnfortzug. Die reinen Lehrgangskosten liegen zusätzlich bei rund 9.900 bis 14.000 Euro.

Auch nach der Ausbildung entstehen Kosten: Die Sifa ist verpflichtet, ihre Kenntnisse regelmäßig zu aktualisieren. Fortbildungen, Fachtagungen und Fachliteratur fallen jährlich an.

Interne Lösungen lohnen sich vor allem dann, wenn der Betreuungsumfang hoch ist und die Sifa-Aufgaben eine Vollzeit- oder zumindest Teilzeitstelle rechtfertigen.

Prämienverfahren der Berufsgenossenschaften

Viele Berufsgenossenschaften betreiben ein Prämienverfahren, das Betriebe finanziell belohnt, wenn sie über die gesetzlichen Mindestanforderungen hinaus in den Arbeitsschutz investieren. Das Prinzip ist einfach: Wer förderfähige Maßnahmen umsetzt, bekommt einen Teil der Kosten erstattet oder mit dem BG-Beitrag verrechnet.

Die Förderquote liegt je nach Berufsgenossenschaft und Maßnahme bei bis zu 50 Prozent der Investitionskosten. Manche BGs, wie die BGN, ermöglichen Prämien von bis zu 100.000 Euro je nach Betriebsgröße.

Typische förderfähige Maßnahmen sind:

  • Anschaffung ergonomischer Arbeitsmittel
  • Sicherheitstechnik an Maschinen und Anlagen
  • Maßnahmen zur psychischen Gesundheit
  • Einführung eines Arbeitsschutzmanagementsystems

Wichtig: Das Prämienverfahren ist nicht einheitlich. Jede Berufsgenossenschaft hat eigene Kataloge, Voraussetzungen und Antragszeiträume. Der erste Schritt ist deshalb immer der Blick auf die Website der zuständigen BG oder ein direktes Gespräch mit dem Präventionsdienst. Wer die Sifa ohnehin in die Betriebsbegehung einbindet, kann diesen Schritt gut kombinieren.

Handschlag bei Bestellung einer externen Fachkraft für Arbeitssicherheit

Die richtige Fachkraft für Arbeitssicherheit finden und bestellen

Die Bestellung einer Sifa ist keine einmalige Formalität, sondern der Beginn einer dauerhaften Zusammenarbeit. Viele Arbeitgeber unterschätzen, wie viel von der richtigen Entscheidung am Anfang abhängt: Wer die falsche Fachkraft wählt oder die Zusammenarbeit nicht klar strukturiert, bekommt am Ende zwar Papier, aber keinen echten Mehrwert für den Betrieb.

Das Gesetz schreibt die schriftliche Bestellung vor. Damit ist die Pflicht aber nicht erledigt. Entscheidend ist, dass die Sifa tatsächlich in betriebliche Abläufe eingebunden wird und die nötigen Ressourcen erhält, um ihre Aufgaben zu erfüllen.

Dieser Abschnitt zeigt, worauf es bei der Auswahl, der formalen Bestellung und der laufenden Zusammenarbeit ankommt. Dabei geht es nicht nur um Qualifikationen oder Vertragsdetails, sondern auch darum, typische Stolperfallen von Anfang an zu vermeiden. Wer diese Grundlagen kennt, trifft eine fundierte Entscheidung und spart sich später aufwendige Korrekturen.

Auswahlkriterien für eine externe Sifa

Nicht jede Fachkraft für Arbeitssicherheit passt zu jedem Betrieb. Wer eine externe Sifa beauftragt, sollte deshalb mehr prüfen als nur den Preis.

Der erste Blick gilt der Qualifikation. Eine staatlich anerkannte Ausbildung nach dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) und der DGUV Vorschrift 2 ist Pflicht, kein optionales Merkmal. Fragen Sie nach dem Ausbildungsnachweis und prüfen Sie, ob die Fachkraft regelmäßig Fortbildungen nachweisen kann.

Mindestens genauso wichtig ist die Branchenerfahrung. Eine Sifa, die jahrelang Bürobetriebe betreut hat, kennt die spezifischen Gefährdungen in der Produktion oder im Handwerk oft nicht ausreichend. Fragen Sie gezielt nach vergleichbaren Betrieben im Kundenstamm.

Referenzen und Erfahrungsberichte anderer Unternehmen helfen zusätzlich bei der Einschätzung. Seriöse Anbieter nennen auf Anfrage Referenzkunden oder stellen Bewertungen zur Verfügung. Achten Sie außerdem darauf, ob die Fachkraft erreichbar ist und klar kommuniziert, denn im Alltag zählt nicht nur Fachwissen, sondern auch Verlässlichkeit.

Bestellung und Vertragsgestaltung

Das Bestellschreiben nach § 5 ASiG muss schriftlich erfolgen und konkrete Angaben enthalten: Name der bestellten Person, Geltungsbereich der Bestellung (Betrieb oder Betriebsteil), Aufgaben und Befugnisse sowie die Unterstellung direkt unter die Geschäftsleitung. Ohne diese Angaben ist das Dokument zwar formal vorhanden, aber rechtlich lückenhaft.

Wer eine externe Sifa beauftragt, schließt zusätzlich einen Betreuungsvertrag ab. Dieser sollte mindestens regeln:

  • Umfang und Häufigkeit der Betreuungsleistungen (Stunden pro Jahr gemäß DGUV Vorschrift 2)
  • Konkrete Leistungen, zum Beispiel Begehungen, Gefährdungsbeurteilungen und Unterweisungen
  • Reaktionszeiten bei akutem Beratungsbedarf
  • Vergütung und Kündigungsfristen

Ein häufiger Fehler: Arbeitgeber unterzeichnen das Bestellschreiben, vergessen aber, die tatsächlichen Betreuungsstunden vertraglich zu fixieren. Das führt später zu Unklarheiten darüber, was die Sifa leisten muss und was zusätzlich berechnet wird. Wer beides, Bestellschreiben und Vertrag, sorgfältig aufsetzt, schafft von Anfang an eine klare Grundlage.

Häufige Fehler bei der Bestellung und Betreuung

Viele Unternehmen bestellen eine Fachkraft für Arbeitssicherheit, ohne das Bestellschreiben korrekt auszufertigen. Fehlt die Urkunde ganz oder enthält sie keine konkreten Angaben zu Aufgaben und Befugnissen, ist die Bestellung im Ernstfall wertlos.

Ein zweiter häufiger Fehler betrifft die Betreuungszeiten. Die DGUV Vorschrift 2 legt Mindeststunden fest, die sich nach Betriebsgröße und Gefährdungsniveau richten. Wer zu wenige Stunden vereinbart oder die Vorgaben gar nicht kennt, erfüllt die gesetzliche Pflicht nur auf dem Papier.

Besonders folgenreich ist die fehlende Einbindung in den Arbeitsschutzausschuss (ASA). Die Sifa gehört dort als festes Mitglied dazu. Findet der ASA gar nicht statt oder wird die Fachkraft nicht eingeladen, fehlt die strukturierte Abstimmung zwischen Arbeitgeber, Betriebsarzt und Sifa. Maßnahmen werden dann nicht koordiniert, Gefährdungen bleiben unbearbeitet.

Hinweis: Unternehmen mit mehr als 20 Beschäftigten sind gesetzlich verpflichtet, einen Arbeitsschutzausschuss einzurichten und ihn mindestens viermal jährlich tagen zu lassen.

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Fazit

Arbeitssicherheit ist keine Frage des Ermessens, sondern eine gesetzliche Pflicht, die jeden Arbeitgeber betrifft, unabhängig von Branche oder Betriebsgröße. Das ASiG und die DGUV Vorschrift 2 geben den Rahmen vor, wie viele Betreuungsstunden benötigt werden, welche Aufgaben die Sifa übernimmt und wie die Bestellung formal korrekt aussieht.

Ob interne oder externe Lösung: Entscheidend ist, dass die Fachkraft für Arbeitssicherheit tatsächlich in betriebliche Abläufe eingebunden wird, Gefährdungsbeurteilungen aktuell gehalten werden und der Arbeitsschutzausschuss nicht nur auf dem Papier existiert. Die Änderungen der DGUV Vorschrift 2 ab 2026 betreffen viele KMU direkt, besonders beim Schwellenwert für vereinfachte Betreuungsmodelle und den neu geregelten digitalen Betreuungsanteilen.

Wer jetzt seinen Betreuungsvertrag prüft, die Betreuungszeiten korrekt berechnet und die Bestellung rechtssicher aufsetzt, schafft die Grundlage für einen Arbeitsschutz, der wirklich funktioniert, und vermeidet teure Lücken im Haftungsfall.

Häufig gestellte Fragen zur Fachkraft für Arbeitssicherheit

Ja, das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) verpflichtet jeden Arbeitgeber in Deutschland, eine Sifa zu bestellen, unabhängig von Branche oder Beschäftigtenzahl. Eine Mindestgröße nennt das Gesetz nicht. Für Kleinbetriebe bis 20 Beschäftigte sieht die DGUV Vorschrift 2 (ab 2026) jedoch vereinfachte Betreuungsmodelle vor, bei denen die Berufsgenossenschaft die Betreuung kostenfrei übernehmen kann.

Externe Sifas rechnen typischerweise zwischen 75 und 130 Euro pro Stunde ab, alternativ als Jahrespauschale. Die tatsächlichen Kosten hängen von der gesetzlich vorgeschriebenen Betreuungszeit ab, die sich aus Beschäftigtenzahl und Gefährdungsklasse ergibt. Ein Bürobetrieb mit 20 Mitarbeitern kommt auf deutlich weniger Jahresstunden als ein Produktionsbetrieb gleicher Größe.

Die Fachkraft für Arbeitssicherheit ist eine ausgebildete Expertin, die den Arbeitgeber in allen sicherheitstechnischen Fragen berät. Der Sicherheitsbeauftragte ist dagegen ein regulärer Beschäftigter ohne Fachausbildung, der Kollegen auf Risiken aufmerksam macht und als Bindeglied zur Sifa fungiert. Beide Funktionen sind gesetzlich vorgeschrieben, aber klar voneinander getrennt – wobei der Sicherheitsbeauftragte erst ab 21 Beschäftigten verpflichtend zu bestellen ist (§ 22 SGB VII).

Nein. Die Sifa hat ausschließlich eine beratende Funktion gegenüber dem Arbeitgeber. Sie darf keine Weisungen an Beschäftigte erteilen und trägt keine operative Verantwortung für den Arbeitsschutz. Diese Verantwortung bleibt beim Arbeitgeber. Das ASiG schützt die Sifa gleichzeitig vor Benachteiligungen, damit sie Missstände offen ansprechen kann.

Arbeitgeber, die keine Sifa bestellen, verstoßen gegen das ASiG und können von der Aufsichtsbehörde oder der Berufsgenossenschaft abgemahnt und mit Bußgeldern belegt werden. Im Schadensfall – etwa bei einem Arbeitsunfall – kann die fehlende Bestellung als Organisationsverschulden gewertet werden, was zivilrechtliche Haftungsansprüche und den Verlust des Haftungsprivilegs gegenüber der gesetzlichen Unfallversicherung nach sich ziehen kann.

Der wichtigste Punkt für KMU: Der Schwellenwert für vereinfachte Betreuungsmodelle steigt von 10 auf 20 Beschäftigte. Zusätzlich sind digitale Betreuungsanteile (Telefon, Video) nach einer Erstbegehung vor Ort offiziell zulässig. Für Betriebe über 20 Beschäftigte wurde die Stundenverteilung zwischen Betriebsarzt und Sifa neu geregelt. Bestehende Betreuungsverträge sollten zeitnah geprüft werden.

Die Mindeststunden ergeben sich aus Beschäftigtenzahl multipliziert mit dem Stundenwert der Betreuungsgruppe (0,5 bis 2,5 Stunden je Beschäftigtem). Hinzu kommt ein betriebsspezifischer Teil für besondere Gefährdungen oder Veränderungen. Diese Gesamtzeit gilt für Betriebsarzt und Sifa zusammen, wobei jede Funktion mindestens 20 Prozent der Grundbetreuungszeit übernehmen muss.

Eine interne Sifa lohnt sich in der Regel erst ab 500 bis 1.000 Beschäftigten, wenn der Betreuungsumfang eine Vollzeit- oder Teilzeitstelle rechtfertigt. Darunter ist die externe Fachkraft für Arbeitssicherheit für die meisten KMU wirtschaftlich sinnvoller: keine Ausbildungskosten (rund 10.000 bis 14.000 Euro), keine Freistellungsproblematik und sofortige Verfügbarkeit bei klarem Leistungsumfang.

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